12.04.2014

Beibehaltung der Lex Friedrich

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich) beinhaltet eine Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten von Schweizer Liegenschaften durch Ausländer. Seit 1997 können ausländische Investoren betrieblich genutzte Immobilien in der Schweiz erwerben. Ferner dürfen seit 01.04.2005 ausländische Investoren Aktien börsenkotierter Schweizer Immobiliengesellschaften erwerben, auch wenn diese Wohnimmobilien im Portfolio halten. Bereits von der Lex Friedrich ausgenommen war der Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds, sofern deren Anteilsscheine regelmässig gehandelt werden. 

Ende letzten Jahres haben zwei Motionen Bundesrat und Nationalrat passiert, die eine deutliche Verschärfung der Lex Friedrich fordern. Die geplanten Gesetzesänderungen würden den Schweizer Finanzplatz und die Immobilienbranche stark tangieren. Zum einen ist geplant, neben den Wohnliegenschaften auch gewerbliche Immobilien wieder der Bewilligungspflicht der Lex Friedrich zu unterstellen (mit Ausnahmen für Hotelliegenschaften). Zum anderen soll auch der Erwerb von Immobilienaktien oder Anteilen von Immobilienfonds neu bewilligungspflichtig sein bzw. Ausländern de facto verboten werden. Die beiden Motionen treffen somit primär den Büro- und Gewerbeimmobilienbereich, auf dem kein Nachfrageüberhang besteht. 

Am 04.04.2014 hat die Rechtskommission des Ständerates die beiden Motionen und somit die geplanten Gesetzesänderungen und Verschärfung der Lex Friedrich abgelehnt. Die Motionen wollen die Lex Friedrich mit Verboten verschärfen, die sich gegen Ausländer richten. Dies schade nicht nur dem Immobilienmarkt, sondern der Schweizer Volkswirtschaft generell. Es sei wichtig, dass die Rechtskommission des Ständerates nun deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie diese Vorschläge nicht billigt und dass die Lex Friedrich in ihrer heutigen Form modern sei und erhalten bleiben soll. Damit korrigiert die Rechtskommission den Entscheid des Bundesrates und des Nationalrates. 

Man könne die Bedeutung der Lex Friedrich zur Begrenzung der Nachfrage im Wohnimmobilienmarkt durchaus anerkennen, im Büro- und Gewerbeimmobilienbereich habe diese Art des Heimatschutzes jedoch nichts mehr verloren. Die Abkehr von der geltenden Regelung würde ein wichtiges Käufersegment ausschliessen und zahlreichen Partnerschaften die wirtschaftliche Basis entziehen. Dadurch würden Arbeitsplätze gefährdet. Nicht selten geht es bei Betriebsstätten um den Erhalt und die Weiterführung der gewohnten Tätigkeit mit frischem Kapital aus dem Ausland. Bei einer Abkehr von der geltenden Regelung wäre aufgrund des Reziprozitätsprinzips mit Gegenmassnahmen zu rechnen. Auch Schweizer Anleger sind froh, wenn sie im Ausland in Betriebsstätten investieren und damit ihr Risiko besser verteilen können. Die vorsichtige indirekte Öffnung des Schweizer Immobilienmarktes für ausländische Beteiligungen hat zu keinen nennenswerten Problemen geführt. Der Anteil von Anlagefonds und Aktiengesellschaften an Schweizer Wohnliegenschaften ist nach wie vor tief. Die Beteiligung aus dem Ausland daran ist nochmals kleiner. Trotzdem käme durch das Beteiligungsverbot wichtiges Kapital für grössere Immobilien-Entwicklungsprojekte abhanden. 

Die heute geltenden Regelungen garantieren Rechtsicherheit, sie sind wichtig für den Finanzplatz, für die Schweizer Pensionskassen und die Versicherungen – und sie sind auch im Interesse der Mieterinnen und Mieter. Ausländer sind nicht schuld an knapper und teurer werdendem Wohnraum. Diese Probleme sind hausgemacht. Es wäre schädlich für die Schweiz, ausländische Investoren zu verdrängen, die in der Schweiz investieren und die willkommene Ergänzungen zu einheimischen Investoren darstellen.

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Maira Gall