03.02.2014

Waffenverbot für türkische Staatsangehörige verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot (BGE 6B.722/2013, NZZ vom 24. Januar 2014)

Im Urteil vom 14. Januar 2014 musste das Bundesgericht darüber entscheiden, ob das Waffenverbot für türkische Staatsangehörige gegen das Diskriminierungsverbot verstösst. Das höchstrichterliche Gremium kam zum Schluss, dass aufgrund des anhaltenden PKK-Konflikts ein sachlicher Grund für ein Waffenverbot gegeben sei und daher keine Diskriminierung vorliege. 

Ein türkischer Staatsangehöriger wurde aufgrund eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Waffe wurde zudem eingezogen. In der Folge stützte das Obergericht des Kantons Solothurn den erstinstanzlichen Entscheid und berief sich auf Art. 7 Abs. 1 des Waffengesetztes (WG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung (WV), wonach es türkischen Staatsangehörigen untersagt sei Waffen zu besitzen. Mit Beschwerde in Strafsachen gelangte der Betroffene ans Bundesgericht. Er rügte im Wesentlichen, dass das gegenüber den Staatsangerhörigen der Türkei geltende Verbot des Waffenbesitzes dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) widerspreche und kritisierte, dass bedeutend instabilere Regionen wie Somalia, Afghanistan, Irak oder Syrien vom Waffenverbot nicht erfasst würden. 

Das Bundesgericht lehnte diese Sichtweise ab und argumentierte, dass die Aufnahme eines Staates auf die Länderliste zum Ziel habe Konflikte im Ausland nicht durch Schweizer Waffen zu unterstützen. Andererseits solle mit dem im Waffengesetzt verankerten Verbot der Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Konfliktparteien in der Schweiz entgegen gewirkt werden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste von Art. 12 Abs. 1 WV führe nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung. Die Staatsangehörigkeit sei zudem ein zulässiges Anknüpfungsmerkmal für rechtliche Unterscheidungen, solange diese auf ernsthaften Gründen beruhen. In der Türkei schwele nach wie vor ein bewaffneter Konflikt mit der PKK und die Spannungen zwischen kurdischen Aktivisten und dem türkischen Staat hätten sich nicht wesentlich entschärft.

Es bestehe daher weiterhin die Gefahr, dass die Gewaltbereitschaft jederzeit auch innerhalb der türkischen Diaspora-Gemeinde in Europa wieder ansteigen könnte. Diese Überlegungen würden auf sachlichen Gründen beruhen und seien ohne Weiteres nachvollziehbar.

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Maira Gall