Bis und mit dem Jahr 2013 galt im Kanton Zürich die Regelung, dass Ehegatten bei Heirat im Verlauf einer Steuerperiode erst in der darauf folgenden Steuerperiode eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen hatten. D.h. für die Steuerperiode des Heiratsjahres wurde jeder Ehegatte noch getrennt besteuert. D.h. bei einer Heirat vor dem 31. Dezember 2013 werden Ehepaare also erstmals für die Steuerperiode 2014 gemeinsam eingeschätzt. Diese Regelung galt auch für die Zwecke der direkten Bundessteuer. Die Ehegatten konnten jedoch bereits für das Heiratsjahr eine gemeinsame Besteuerung für die Bundessteuer beantragen.
Seit dem 1. Januar 2014 ist diese Sonderregelung auch im Kanton Zürich aufgehoben. Entsprechend werden Ehegatten neu bereits im Jahr der Heirat rückwirkend für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. Dies gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer. Das Steuergesetz des Kantons Zürich enthält in §52 Abs. 2 zwar immer noch die alte Formulierung, seit dem 1. Januar 2014 findet jedoch Art. 18 Abs. 1 StHG direkt Anwendung.
Je nach Einkommenshöhe und –aufteilung erleiden frisch verheiratete Ehepaare somit bereits im Jahr der Heirat steuerliche Nachteile (sog. Heiratsstrafe) im Vergleich mit gleich situierten Konkubinatspaaren. Es besteht allerdings Hoffnung, dass diese Benachteiligung zukünftig beseitigt wird. Der Bundesrat empfiehlt nämlich die Annahme der Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ (vgl. Medienmitteilung vom 23. Oktober 2013).