13.02.2014

Publikation von Fotos im Internet

Wie die Berner Zeitung in ihrer Ausgabe vom 12. Februar 2014 berichtet, hat die bernische Gemeinde Golaten (320 Einwohner) die Porträtfotos ihrer Gemeinderäte von der Internetseite der Gemeinde entfernt. Der Grund dafür war ein von der Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern im Dezember 2013 verfasstes Merkblatt.

Fotos gelten als Personendaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KDSG, wenn sich darauf bestimmte oder bestimmbare Personen befinden. Werden Personendaten im Internet bekannt gegeben, stellt dies eine Datenbekanntgabe ins Ausland dar (Ziff. 3 Merkblatt). Dafür verlangt das bernische Datenschutzrecht eine gesetzliche Grundlage (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Ohne entsprechende Rechtsgrundlage kann durch die Publikation von Fotos im Internet daher ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz resultieren. 

Werden Fotos im Internet publiziert und sind dabei die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, handelt es sich um eine widerrechtliche Datenbearbeitung. Dies hat zur Folge, dass der betroffenen Person Abwehrrechte wie bspw. ein Löschungsbegehren zur Verfügung stehen. Ausnahmsweise können Fotos im Internet ohne gesetzliche Grundlage publiziert werden. Die Publikation muss jedoch zeitlich begrenzt sein (wenige Monate) und darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen (Ziff. 3.3 Merkblatt). Denkbar sind eine Illustration eines einmaligen Ereignisses mit Fotos (z. B. Jubiläumsanlass) oder das Vorstellen einer wichtigen Person (z. B. neuer Amtsvorsteher). 

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Maira Gall