20.02.2014

Unterbringung Asylsuchender in ehemaliger Kaserne von Losone/TI

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.01.2014 entschieden (Urteil A-6258/2013), dass die Anzeige durch den Bund über eine provisorische Umnutzung zu einem Zentrum zur Unterbringung von Asylsuchenden für maximal drei Jahre keinen Entscheid darstellt, der vor einer Bundes- oder kantonalen Behörde anfechtbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem festgehalten, dass die Eröffnung der Konsultation, die der Anzeige voranzugehen hat, umso weniger ein anfechtbarer Entscheid ist. Mangels anfechtbarem Entscheid kann allfälligen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung erteilt werden, weil diese den Schutz vor der Vollstreckung des Entscheids zur Folge hätte. 

Im Nachgang zu einer Fernsehsendung vom 7. Oktober 2013, in der über die Eröffnung der Konsultation des Kantons und der Standortgemeinde nach Art. 26a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) zu einer allfälligen provisorischen Nutzungsänderung der ehemaligen Kaserne von Losone/TI berichtet wurde, haben vier Bürger von Losone/TI mit Eingaben vom 4. und 7. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdeführenden verlangen die Parteistellung im Verfahren und rügen die Verletzung verschiedener Bestimmungen des Bundesrechts und einen Ermessensmissbrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden für unzulässig erklärt, da sich herausstellte, dass diese sich gegen die Mitteilung der Eröffnung der Konsultation des Kantons und der Standortgemeinde über die mögliche Nutzungsänderung zu einem Zentrum zur Unterbringung Asylsuchender für maximal drei Jahre im Sinne von Art. 26a Abs. 1 AsylG richteten. 

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte weiter, ob die Anzeige durch den Bund über die Eröffnung eines Unterbringungszentrums gemäss Art. 26a Abs. 3 AsylG eine anfechtbare Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) darstellen kann und stellte fest, dass das Bundesrecht nirgends ein Verwaltungsverfahren vorsieht, das zu einem anfechtbaren Entscheid führt. Es bestehen daher keine Rechtsmittel gegen die Eröffnung eines provisorischen und auf drei Jahre befristeten Asylzentrums im Sinne von Art. 26a AsylG

Aufgrund fehlender anfechtbarer Entscheide kann allfälligen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung erteilt werden, da diese den Schutz vor Vollstreckung einer Verfügung während des Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte.

1 Anlagen und Bauten des Bundes können ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen zur Unterbringung von Asylsuchenden für maximal drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.
2 Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
b. geringfügige bauliche Änderungen;
c. Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse;
d. Fahrnisbauten.
3 Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.

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Maira Gall