22.01.2014

Promillegrenze für Führer von Sport- und Freizeitschiffen

Ab dem 15. Februar 2014 gilt für Führer von Sport- und Freizeitschiffen wie im Strassenverkehr ein Alkohol-Grenzwert von 0,5 Promille. Der Bundesrat hat am 15. Januar 2014 die entsprechende Revision der Binnenschifffahrtsverordnung verabschiedet. Gleichzeitig wird das grundsätzliche Kitesurf-Verbot auf Schweizer Seen aufgehoben, wie dies das Parlament beschlossen hat.

Bereits bisher war es verboten, bei Fahrunfähigkeit wegen Alkoholkonsums ein Motorboot oder ein Segelschiff zu führen. Die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; 747.201.1) definierte jedoch nicht, ab welchem Promillewert jemand als fahrunfähig galt. Nachdem im Sommer 2010 im Bielersee eine Schwimmerin durch ein Motorboot getötet worden war, forderten einige Kantone vom Bund die Festlegung eines konkreten Promillewerts, um wirksame Kontrollen durchführen zu können. Im Rahmen der Bahnreform 2.2 schuf das Parlament die dafür nötige Gesetzesgrundlage. Auf deren Basis hat der Bundesrat am 15. Januar 2014 den konkreten Grenzwert und Details zu den Verfahren festgelegt. 

Der Bundesrat stützte sich dabei auf eine vom Bundesamt für Verkehr (BAV) durchgeführte Anhörung. Der Vorschlag, auf Schweizer Gewässern für Sport- und Freizeitschiffe die gleichen Promillegrenzen wie im Strassenverkehr einzuführen, war kaum bestritten. Analog zum Strassenverkehr hatte das BAV auch vorgeschlagen, dass die Polizei ab 0,8 Promille den betreffenden Personen in jedem Fall den Führerausweis entziehen soll und dass für die Besatzung von Passagierschiffen sowie von gewerbsmässig eingesetzten Güterschiffen strengere Vorschriften gelten sollen (weiterhin Promillewert von 0,1). 

Künftig gelten die neuen Alkoholgrenzwerte auf Sport- und Freizeitschiffen nicht nur für den verantwortlichen Schiffsführer an Bord, sondern auch für die Person, die das Steuer des Schiffes bedient. Bei der gewerbsmässigen Schifffahrt fallen neben dem Schiffsführer auch diejenigen Personen darunter, welche einen nautischen Dienst verrichten, wie zum Beispiel Matrosen oder Maschinisten. Die Schiffsführer von Schiffen, die im Hafen, am Ufer oder an einem bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, sind von der neuen Regelung nicht betroffen. Falls der Führerausweis entzogen wird, muss diese Sanktion in der Schifffahrtssaison vollgezogen werden.

Mit der Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung wird zudem das Verbot für das Kitesurfen ausserhalb von bewilligten Bereichen auf Schweizer Seen aufgehoben. Die Kitesurfer dürfen ihren Sport künftig überall betreiben, ausser wenn ein Kanton ein Kitesurf-Verbot erlässt. Die Kantone haben auf Grund ihrer Gewässerhoheit auch künftig die Möglichkeit, die Schifffahrt – und damit auch das Kitesurfen – auf einzelnen Gewässern einzuschränken oder zu verbieten. Sie müssen jedoch ihren Entscheid begründen. Aufgrund der Anhörung wurde in der Verordnung ausserdem präzisiert, dass die Kantone das Kitesurfen in Uferzonen auf dafür gekennzeichnete Korridore beschränken können. Die Kantone haben bis Anfang 2016 Zeit, um die neue vom Parlament gewünschte Regelung umzusetzen.

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Maira Gall