In einer Medienmitteilung vom 29. November 2013 hat der Bundesrat informiert, dass er das geltende Verjährungsrecht vereinfachen und verbessern will. Er hat diesbezüglich am letzten Freitag eine entsprechende Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (OR) verabschiedet.
Das geltende Verjährungsrecht sei uneinheitlich und komplex, zudem seien einzelne Verjährungsfristen – wie beispielsweise im Deliktsrecht – zu kurz bemessen. So sei die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für Ansprüche aus sogenannten Spätschäden zu kurz, weil sie oft erst viele Jahre nach dem schädigenden Ereignis aufträten. Das geltende Verjährungsrecht solle demnach vereinheitlicht und verbessert werden.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesrevision sieht eine Verlängerung der relativen Verjährungsfrist im Delikts- und Bereicherungsrecht vor. In beiden Fällen (Art. 60 bzw. Art. 67 OR) sieht das geltende Recht eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Diese Frist soll nun auf 3 Jahre verlängert werden, beginnend ab dem Tag, an welchem dem Geschädigten der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen bekannt sind.
Neu soll Art. 60 Abs. 1bis OR eingeführt werden, welcher für Forderungen aus Personenschäden eine besondere absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht. Diese Frist soll für Personenschäden gelten, welche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung entstanden sind. Sie beginnt zu laufen, sobald das schädigende Verhalten erfolgt oder aufhört. Die Frist kann demnach schon laufen, wenn der Geschädigte noch keine Kenntnis von seinem Schaden hat.
Damit die gesetzliche Regelung übersichtlicher wird, sollen jene Regelungen gestrichen werden, welche für Miet- und Lohnforderungen eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsehen. An ihrer Stelle soll auch hier die allgemeine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren treten.
Neben zahlreichen Änderungen in Spezialgesetzen (vgl. Entwurf) soll die Gesetzesrevision auch präzisieren, unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner auf die Verjährungseinrede verzichten kann. Zudem soll der Katalog der Hinderungs- und Stillstandsgründe punktuell angepasst werden.
Übergangsrechtlich sind die neuen Verjährungsfristen anwendbar, falls das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht. Allerdings nur dann, wenn die Verjährung gemäss bisherigen Recht noch nicht eingetreten ist. Demnach bleibt eine bereits verjährte Forderung auch mit Inkrafttreten des neuen Rechts verjährt.