13.10.2013

Interkantonale Freizügigkeit bei den Notaren

Die Wettbewerbskommission (WEKO) empfiehlt in ihrer Medienmitteilung vom 11. Oktober 2013, dass auch Notare von der interkantonalen Freizügigkeit profitieren können. Dies bedingt, dass die Kantone gleichwertige Berufsqualifikationen von Notaren aus anderen Kantonen anerkennen. Die WEKO empfiehlt zudem die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, damit die Vertragsparteien eines Grundstückgeschäfts die öffentliche Urkunde nicht zwingend von einem Notar am Ort des Grundstücks erstellen lassen müssen, sondern auch einen Notar aus einem anderen Kanton wählen können.

Diese Empfehlung erfolgt im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU und das Berufsqualifikationsgesetz (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, BGMD, in Kraft seit dem 1. September 2013), welche Notaren aus der EU erlauben, die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in der Schweiz zu beantragen. Dies führe zu einer Inländerdiskriminierung.

Festzuhalten ist, dass bereits heute für die meisten notariellen Geschäfte (wie Ehe- und Erbverträge, Gesellschaftsgründungen etc.) eine interkantonale Freizügigkeit besteht. Die WEKO will nun auch Grundstücksgeschäfte dieser Freizügigkeit unterstellen. Im Weiteren möchte die WEKO, dass die Kantone gleichwertige Ausbildungen von Notaren aus anderen Kantonen anerkennen. Die Ausbildung zum Notar ist aber heute je nach Kanton und Art des Notariats (freiberuflich oder Amtsnotariat) unterschiedlich. Im Kanton Bern bspw. ist die Basis ein abgeschlossenes Jura-Studium, während im Kanton Zürich oft eine kaufmännische Lehre am Anfang zur Ausbildung als Notar steht.

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Maira Gall