18.10.2013

BGer: Keine Witwenrente für unter 45-jährige

Das Bundesgericht beurteilte in seinem Entscheid 9C_400/2013 die Beschwerde einer Witwe, die sich gegen einen ablehnenden Entscheid auf Ausrichtung einer Witwenrente wehrte:

Die Beschwerdeführerin war kinderlos und hatte das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht. Nachdem ihr Ehemann zwei Jahre nach der Heirat schwer erkrankt war, gab die Beschwerdeführerin 2004 ihre Arbeitsstelle auf und kümmerte sich ausschliesslich um ihren Ehemann. Nach dessen Tod im Jahre 2012 beantragte die Beschwerdeführerin eine Witwenrente, was von der zuständigen AHV-Zweigstelle sowie den angerufenen Rechtsmittelinstanzen aber abgelehnt wurde. 

Die Beschwerdeführerin argumentierte u.a., ihr Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente ergebe sich aus dem Umstand, dass sie ihren Ehemann gepflegt habe und daneben keine weitere berufliche Tätigkeit ausüben konnte.

Dieser Argumentation ist das Bundesgericht nicht gefolgt. Gemäss Art. 24 AHVG bestehe zwar auch bei kinderlosen Ehen ein Anspruch auf eine Witwenrente. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Witwe bzw. der Witwer das 45. Altersjahr bereits vollendet und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert habe. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig und lasse keinen Spielraum für weitere Auslegungen, wonach auch jüngere Frauen, die ihren Ehemann gepflegt hätten, ebenfalls Anspruch auf eine Witwenrente haben. Das Bundesgericht stellte zwar fest, dass die heutige Regelung der Witwer- und Witwenrenten mit der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau nicht zu vereinbaren sei. Doch liege es nicht am Bundesgericht, Abhilfe zu schaffen. Die Witwenrente sei aber eines der Themen, die im Rahmen der anstehenden Reform der Altersvorsorge traktandiert sei. So stehe bspw. zur Debatte, den Rentenanspruch kinderloser Frauen generell zu streichen und ihnen zuzumuten, sich ihr Leben mit Erwerbsarbeit zu verdienen (vgl. NZZ vom 12. Oktober 2013).

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Maira Gall