05.10.2013

Die Natur der zivilrechtlichen Forderung im Strafverfahren

Art. 122 Abs. 1 StPO räumt der geschädigten Person die Möglichkeit ein, im Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend zu machen. Ist die Zivilklage genügend beziffert und hinreichend begründet, hat das Gericht über diese Ansprüche zu befinden. Einzige bei unverhältnismässigem Aufwand könnte das Strafgericht die Forderung auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

Das Bundesgericht hat sich im Urteil vom 29. August 2013 (1B_157/2013) mit der Natur dieser Zivilansprüche befasst. Zur Beurteilung standen Verantwortlichkeitsansprüche gegen ein Organ einer konkursiten Gesellschaft, wo die Stiftung Sicherheitsfonds BVG Insolvenzleistungen erbringen musste. Die Vorinstanz war der Auffassung, dass adhäsionsweise nur Zivilansprüche geltend gemacht werden können, die auf dem Zivilweg vor einem Zivilgericht eingeklagt werden können. Das Bundesgericht entschied nun, dass auch Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG durchaus als Adhäsionsklagen gem. Art. 122 ff. StPO zugelassen werden müssen, auch wenn – wie hier – ein Verwaltungsgericht für die Beurteilung zuständig wäre. Das Bundesgericht legt den Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche“ damit sehr extensiv aus. Ob nach dieser Rechtsprechung aber jegliche öffentlich-rechtlichen Ansprüche unter diesen Begriff subsumiert werden dürfen, muss an dieser Stelle offen bleiben.

© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall