15.09.2013

Mehrwertsteuer: Änderung Praxis Baugewerbe

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in der MWST-Praxis-Info 05 eine Änderung und Präzisierung zur MWST-Branchen-Info 04 im Baugewerbe publiziert. In der früheren, nun geänderten Praxis, bestand eine gewisse Unsicherheit, ob ein Kauf- und Werkvertrag bezüglich eines Bauwerkes der Mehrwertsteuer unterlag oder nicht. Insbesondere bei grösseren Überbauungen mit Mehrfamilienhäusern, welche in Stockwerkeinheiten aufgeteilt wurden, bestand für den Unternehmer ein latentes Risiko, dass der Verkauf der Wohnungen zu einem späteren Zeitpunkt noch der Mehrwertsteuer unterliegen könnte.

Die Steuerverwaltung sieht nun davon ab, wie bisher kumulativ zu erfüllende Kriterien (wie bspw. Pauschalpreis Boden und Gebäude, Anzahlung von höchstens 30% etc.) zu definieren. Neu ist einzig der Zeitpunnkt des Abschlusses des Kauf- und Werkvertrags relevant. Findet die Verurkundung des Vertrages vor Baubeginn statt, liegt eine steuerbare Immobilienlieferung vor (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG). In allen anderen Fällen handelt es sich um eine von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG).

Diese Vereinfachung ist zu begrüssen, musste in der Vergangenheit bei Kauf- und Werkverträgen jeweils durch eine gezielte (und komplizierte) Vertragsgestaltung auf die Tücken der Gesetzgebung im Bereich der Mehrwertsteuer Rücksicht genommen werden.

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Maira Gall