24.09.2013

Parlamentarische Beratungen über den VE des BJ zur VgdA („Verordnung gegen die Abzockerei“) – eine Übersicht

Im Juni 2013 veröffentlichte das Bundesamt für Justiz (BJ) seinen Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei (VE VgdA) und eröffnete die Anhörung. Derzeit befassen sich die Rechtskommissionen des SR und NR mit dem VE VgdA. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich Ende November 2013 verabschieden und auf den 1. Januar 2014 in Kraft setzen.

Gemäss NZZ vom 14. September 2013 lässt sich der Stand der aktuellen parlamentarischen Beratungen wie folgt zusammenfassen:

Ersatzzahlungen
Die Initianten sind der Auffassung, dass unter „verbotene Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden“ (vgl. Art. 20 Ziff. 2 VE VgdA) auch „Ersatzzahlungen“ fallen, die Unternehmen ausrichten um einen wechselwilligen Manager für den Verlust von Anwartschaften beim bisherigen Arbeitgeber zu entschädigen. Gemäss erläuterndem Bericht zum Vorentwurf zur VgdA vom 14. Juni 2013 sind solche „Ersatzzahlungen“ jedoch zulässig. Die Stellungnahmen der grossen Parteien sowie die Konsultationen in den Rechtskommissionen des SR und NR deuten darauf hin, dass „Ersatzzahlungen“ im vorgenannten Sinne wohl eine Mehrheit finden und in der definitiven VgdA zulässig sein werden.

Nein der GV zur Vergütung
Was nach einem Nein der „Generalversammlung zur Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats“ geschieht, lässt der Initiativtext offen. Der VE VgdA schlägt für diesen Fall eine erneute Abstimmung an derselben GV bzw. die Einberufung einer neuen GV innert dreier Monate vor (vgl. Art. 18 Abs. 2 VE VgdA). Dieser Vorschlag wurde vom Parlament stark kritisiert. Als mögliche Alternativen gelten (i) die Verlängerung der Dreimonatsfrist auf Einberufung der neuen GV, (ii) die Regelung der Folgen eines Neins der GV durch die Statuten oder (iii) durch den Vergütungsausschuss des VR.

Pensionskassen
Der Verzicht auf einen Stimmzwang der Pensionskassen scheint im Parlament mehrheitsfähig zu sein. Gemäss VE VgdA sollen sich Pensionskassen ihrer Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe ganz verzichten können, sofern es dem Interesse der Versicherten entspricht (Art. 22 Abs. 3 VE VgdA). Ferner ist anzunehmen, dass die Informationspflicht der Pensionskassen zu ihrem Abstimmungsverhalten klarer geregelt wird. Art. 23 VE VgdA fordert lediglich einen zusammenfassenden Bericht, der mindestens einmal pro Jahr vorgelegt werden soll.

Strafnormen
Im Rahmen der bisherigen Beratungen ernteten die im VE VdgA vorgesehenen Strafnormen (vgl. Art. 24 f. VE VgdA) massive Kritik. Danach sei in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Differenzierung nach Schwere der Deliktsgruppen vorzunehmen, indem bspw. unzulässige Entschädigungen eine strengere Strafe zur Folge hätten als z.B. das Unterlassen einer untergeordneten Angabe im Geschäftsbericht. Offenbar bestehen auch hier gute Chancen auf eine Änderung in der definitiven Fassung der VgdA.

Michal Cichocki
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Maira Gall