19.08.2013

Stellen angefallene Anwaltskosten einen Schaden dar? (Entscheid des Handelsgerichts Zürich HG120116 in der NZZ vom 14. August 2013)

Für entstandene Anwaltskosten in einem Baubewilligungsverfahren wurde vor dem Handelsgericht Zürich gegen die Telekommunikationsunternehmen Sunrise eine Schadenersatzklage eingereicht. Das Gericht kam zum Schluss, dass Sunrise sich nicht widerrechtlich gegen den Rekurs gewehrt hatte und wies die Klage ab:

In einem sehr aufwendigen Verfahren über mehrere Instanzen um eine Baubewilligung sind einem Druckmesstechnik-Unternehmen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 186‘182.20 angefallen. Sunrise wollte im Quartier, wo das Druckmesstechnik-Unternehmen ihre Produkte herstellt, eine Mobilfunkantenne aufstellen. Nachdem die Stadt Winterthur die Bewilligung erteilt hatte, wurde diese angefochten. Das Druckmesstechnik-Unternehmen war der Ansicht, dass die Strahlungsemissionen der Antenne die Herstellung ihrer hochsensiblen Produkte beeinträchtigen würde. Es stützte seine Forderung einerseits auf Art. 41 OR, da Sunrise ihm widerrechtlich einen Schaden zugeführt habe, und andererseits brachte es vor, das Telekommunikationsunternehmen habe gegen Treu und Glauben verstossen, weil durch das geplante Projekt die Funktionsfähigkeit des nachbarschaftlichen Verhältnisses verletzt werde. Zudem habe Sunrise das Baugesuch eingereicht im Wissen, dass ähnliche Vorhaben von Orange bereits gescheitert seien. 

Das Handelsgericht lehnte diese Argumentation ab. Es sei nicht undenkbar, dass Zivil- und Verwaltungsverfahren eine Schadenersatzpflicht auslösen können. Allerdings sei jeder Bürger befugt den behördlichen Schutz anzurufen, sprich den Rechtsweg zu beschreiten. Es gäbe im vorliegenden Verfahren keine Hinweise, dass Sunrise mit der Einreichung ihres Baugesuches und der anschliessenden Verteidigung vor den verschiedenen Instanzen widerrechtlich gehandelt habe. Der bisherige Verlauf des Verfahrens habe gezeigt, dass der Standpunkt von Sunrise nicht aussichtslos sei, da sie vor zwei Instanzen obsiegt habe. Ihr Verhalten sei daher nicht rechtswidrig und sie sei damit auch nicht schadenersatzpflichtig. 

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Maira Gall