In einem zivilrechtlichen Streit haben beide Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung des Gerichts in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Abschreibungsverfügung Beschwerde und gelangte bis ans Bundesgericht. Er rügte ausschliesslich materielle und prozessuale Mängel des Vergleichs.
In BGE 139 III 133 hielt das Bundesgericht fest, dass bei einem Vergleich, einer Klageanerkennung oder einem Klagerückzug von den Parteien das Protokoll unterschrieben werde. Alle drei Varianten hätten die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, bei denen das Verfahren vom Gericht unmittelbar beendet, bzw. abgeschrieben wird. Die darauf erlassene Abschreibungsverfügung sei ein rein deklaratorischer Akt, welcher die Erledigung des Prozesses im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs beurkunde und abgesehen davon der guten Ordnung halber erfolge, d.h. zum Zweck der Geschäftskontrolle. Gegen die Abschreibungsverfügung als solche, stehe demnach kein Rechtsmittel zur Verfügung. Sie bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO bzw. – falls sie von einer Vorinstanz i.S. von Art. 75 BGG ergangen ist – mit der Beschwerde nach BGG angefochten werden könne. Einzig der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (Art. 110 ZPO), was jedoch vorliegend nicht Thema gewesen sei.
Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtkräftigen Entscheides, er bilde aber kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde oder Berufung. Für Rügen bezüglich materieller und prozessualer Mängel eines gerichtlichen Vergleiches sei demnach nur die Revision nach ZPO möglich.