Am 1. Januar 2013 ist das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft getreten. Damit soll u.a. erreicht werden, dass die Besteuerung von Beteiligungsinstrumenten in der Schweiz einheitlich geregelt wird. Weiter wurden mit der Verordnung über die Bescheinigungspflicht bei Mitarbeiterbeteiligungen (MBV) die Verpflichtungen der Arbeitgeber präzisiert.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat nun am 22. Juli 2013 die definitive Version des Kreisschreibens Nr. 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen publiziert. Die nun geltenden Regelungen betreffend die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen enthalten verschiedene Neuerungen. Die neuen Regelungen sollen dabei in erster Linie Rechtssicherheit schaffen, insbesondere mit Bezug auf den Besteuerungszeitpunkt und die Steuerbemessung bei internationalen Sachverhalten. Die Mechanismen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen orientieren sich dabei am Kommentar zum OECD-Musterabkommen. Weiter werden Minimalstandards zur Bescheinigung von Mitarbeiterbeteiligungen festgelegt. Diese Bescheinigungen muss der Arbeitgeber ausstellen i) für jede Steuerperiode in welcher Mitarbeiterbeteiligungen eingeräumt werden und ii) für jede Steuerperiode in welcher diese einkommenssteuerrechtlich realisiert werden (vgl. Musterbescheinigung).
Die nunmehr mittels Kreisschreiben festgelegten Praxisanweisungen sollen ebenfalls mit Rückwirkung per 1. Januar 2013 gelten. Zur Erinnerung sei erwähnt, dass Kreisschreiben, Rundschreiben und Merkblätter Verwaltungsverordnungen sind. Sie stellen eine Gesetzesauslegung der rechtsanwendenden Behörden dar, unterliegen jedoch der richterlichen Nachprüfung.
Leonhard Scheer
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat nun am 22. Juli 2013 die definitive Version des Kreisschreibens Nr. 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen publiziert. Die nun geltenden Regelungen betreffend die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen enthalten verschiedene Neuerungen. Die neuen Regelungen sollen dabei in erster Linie Rechtssicherheit schaffen, insbesondere mit Bezug auf den Besteuerungszeitpunkt und die Steuerbemessung bei internationalen Sachverhalten. Die Mechanismen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen orientieren sich dabei am Kommentar zum OECD-Musterabkommen. Weiter werden Minimalstandards zur Bescheinigung von Mitarbeiterbeteiligungen festgelegt. Diese Bescheinigungen muss der Arbeitgeber ausstellen i) für jede Steuerperiode in welcher Mitarbeiterbeteiligungen eingeräumt werden und ii) für jede Steuerperiode in welcher diese einkommenssteuerrechtlich realisiert werden (vgl. Musterbescheinigung).
Die nunmehr mittels Kreisschreiben festgelegten Praxisanweisungen sollen ebenfalls mit Rückwirkung per 1. Januar 2013 gelten. Zur Erinnerung sei erwähnt, dass Kreisschreiben, Rundschreiben und Merkblätter Verwaltungsverordnungen sind. Sie stellen eine Gesetzesauslegung der rechtsanwendenden Behörden dar, unterliegen jedoch der richterlichen Nachprüfung.
Leonhard Scheer