19.06.2013

Entzug des Hundes ist kein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (BGE 2C_1200/2012)

Nachdem ein Hund aufgrund seines aggressiven Verhaltens (verschiedene Beissvorfälle) durch das zuständige Veterinäramt entzogen wurde, erhob der Hundehalter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und rügte u.a. einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). 

Einen Eingriff in den Schutz der Privatsphäre kann das Bundesgericht nicht erkennen und geht daher auf diese Rüge nicht weiter ein. 

Hingegen steht ausser Frage, dass der Entzug des Hundes einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt. Bliebt diesbezüglich zu prüfen, ob der Entzug des Hundes den Voraussetzung von Art. 36 BV (Einschränkungen von Grundrechten) entspricht. Der Entzug des Hundes muss sich auf eine gesetzliche Grundlage stützten. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Eigentumsgarantie muss diese Grundlage in einem formellen Gesetzt liegen. Im Weiteren muss der Entzug des Hundes im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befindet sich die gesetzliche Grundlage weder im Tierschutzgesetzt (TschG) noch in der Tierschutzverordnung (TschV). Der Grund liegt darin, dass der Normzweck dieser beiden Erlasse im Tierschutz liegt und nicht im Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren. Anwendbar in vorliegenden Fall ist vielmehr das Hundesgesetz des Kantons Zürich (HuG) welches in § 18 Abs. 1 HuG die Massnahmen mit Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier (nicht abschliessend) aufzählt. In lit. j des erwähnten Artikels ist der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte vorgesehen. Der vorliegend zu beurteilende Entzug ist hierunter zu subsumieren. Im Hinblick auf das erste Kriterium von Art. 36 BV hält das Bundesgericht fest, dass das HuG eine hinreichend bestimmte Grundlage für den Entzug des Hundes. 

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die verfügte Massnahme im öffentlichen Interesse ist, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Hingegen findet er, dass der Entzug unverhältnismässig ist. 

Das Bundesgericht zitiert die gängige Rechtsprechung (BGE 137 I 31, E. 7.5.2, S. 53), wonach eine behördliche Massnahme sowohl geeignet als auch erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere des Eingriffs als zumutbar und verhältnismässig erweisen muss. Es ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation erforderlich. Eine Massnahme ist demnach unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff in das Grundrecht erreicht werden kann. 

Es ist unbestritten, dass mit dem Entzug des Hundes weitere Beissvorfälle verhindert werden. Es stellt sich aber die Frage, ob der Entzug erforderlich, bzw. nötig ist, oder ob es noch eine mildere Massnahme gibt. 

Hier führt das Bundesgericht aus, dass der Hundehalter bereits vermehrt verwarnt worden ist und sogar ein Leinenzwang verfügt wurde. Zudem musste er ein Hundetraining absolvieren. Weil es jedoch trotzdem immer wieder zu Vorfällen gekommen ist, und vom Hund mit dem Beschwerdeführer als Halter eine mehrfach manifest gewordene Gefahr ausgeht, muss ihm der Verzicht auf den Hund zugemutet werden, selbst wenn ihn diese Massnahme hart trifft. Das Interesse an der Sicherheit der Bevölkerung, insbesondere von schwächeren Personen wie Rentnern oder Kindern ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, seinen Hund behalten zu dürfen. 

Der Entzug des Hundes ist daher verhältnismässig und erfüllt die Voraussetzungen an Art. 36 BV. 

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Maira Gall