06.05.2013

BGE 1C_390/2012: Anspruch auf Nennung der Namen von mitwirkenden Richtern

Gemäss BGE 1C_390/2012 muss bekannt geben werden, welche Richter der früheren Asylrekurskommission (ARK) an bestimmten Entscheiden mitgewirkt haben, sofern eine entsprechende Anfrage gestellt wird. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Archivierung (Archivierungsgesetz) i.V.m. Art. 6 ff. des internen Archivierungsreglements (ArchivRegl) hatte das BVer die Namen von beteiligten Richtern dreissig Jahre unter Verschluss behalten wollen. Gemäss BGer findet das genannte Reglement aber nur dann Anwendung, wenn Einsicht in die gesamten Prozessakten verlangt werde. Im vorliegenden Fall ging es jedoch nur um den (vollständigen) Entscheid samt Nennung der Namen der mitwirkenden Richter. 

Art. 1 Abs. 1 ArchivRegl regelt die Archivierung der Unterlagen des Bundesverwaltungsgerichts und die Einsichtname in die Unterlagen durch Dritte. Art. 9 ArchivRegl handelt von der Einsicht in Prozessakten während der Schutzfrist. „Eine solche Einsicht in Prozessakten - etwa zur Erforschung der Hintergründe der konkreten Angelegenheit - steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Es geht dem Beschwerdeführer vielmehr um die (vollständige) Kenntnis des Urteils der damaligen Asylrekurskommission. Die Kenntnisnahme von Urteilen beschlägt eine andere Ebene als die Einsicht in Prozessakten und den vom Archivierungsreglement erfassten Bereich. Die Justizöffentlichkeit ist für den spezifischen Bereich der Justiz ein spezielles Mittel zur Gewährleistung von Transparenz in der Rechtsprechung und betrifft insoweit nicht das Archivierungsrecht. Von Urteilen kann Kenntnis gegeben werden, ohne gleichzeitig auch Einsicht in die Prozessakten zu gewähren. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Urteilen wird verfassungsrechtlich mit Umfang und Grenzen von Art. 30 Abs. 3 BV bestimmt. Somit ist die Einsicht in die Prozessakten von der Kenntnisnahme von Urteilen zu trennen. Es folgt daraus, dass die vorliegende Angelegenheit ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der genannten Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist“ (E. 3.5). 

Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV bejahte das BGer im vorliegenden Fall den Anspruch auf Kenntnisnahme des seinerzeitigen (vollständigen) ARK-Entscheids samt Nennung der Namen der mitwirkenden Richter.

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Maira Gall