09.02.2020

EL-Reform wird per 1.1.2021 in Kraft gesetzt; Auswirkungen für Erben

Gemäss Medienmitteilung vom 29. Januar 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die EL-Reform auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Ferner hat er die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Verordnungsänderungen gutgeheissen. Mit dieser Reform können das Leistungsniveau der Ergänzungsleistungen gesichert und Fehlanreize im System beseitigt werden. Insbesondere werden die Höchstbeträge für die Vergütung der Wohnkosten an die gestiegenen Mietzinsen angepasst. Auf der anderen Seite wird Vermögen bei der Berechnung der EL besser berücksichtigt.

Ferner wird im neuen Gesetz eine Rückerstattungspflicht für Erben eingeführt: Nach dem Tod eines EL-Bezügers müssen die Erben die in den letzten 10 Jahren bezogenen EL zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Erbteil geschuldet, der den Betrag von CHF 40'000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des überlebenden Ehegatten. Diese neue Rückerstattungspflicht kann dazu führen, dass die Erben, falls der EL-Bezüger bspw. noch Wohneigentum besass, dieses Wohneigentum verkaufen müssen zur Rückerstattung der bezogenen Ergänzungsleistung.

Weitere Ausführungen sowie Details zu den Massnahmen der EL-Reform sind im Hintergrunddokument "EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick" aufgeführt.

Urs Kunz
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Maira Gall