30.03.2018

BGer 6B_1356/2017: Die Sicherheitsleistung anderer Personen als Privatkläger im Rechtsmittelverfahren

Die erste Instanz verurteilte einen Beschuldigten wegen diversen Wirtschaftsdelikten. Drei weitere Personen, gegen diese aber keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben wurden, wurden als andere Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlichen Vermögensvorteil eine Entschädigung zu bezahlen. Diese drei Verfahrensbeteiligten meldeten beim Obergericht gegen diese Ersatzforderung Berufung an, wobei der Präsident des Obergerichts diesen drei eine Frist zur Zahlung einer Prozesskaution ansetzte.

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass dies auch auf Dritte ausgedehnt werden kann, wenn diese auf dem Rechtsmittelweg Ansprüche aus Einziehungsrecht durchzusetzen versuchen.

Das Bundesgericht schafft nun im Urteil vom 17. Januar 2018 Klarheit. Es hält fest, dass durch Einziehung oder Beschlagnahme beschwerte Dritte sich dagegen wehren können müssen, wobei diese Stellung mit der beschuldigten Person durchaus vergleichbar sei. Daher entspreche es einerseits dem Wortlaut von Art. 383 Abs. 1 StPO als auch dem Sinn und Zweck, dass der Wortlaut nicht auf andere als die vom Gesetzgeber erwähnte Privatklägerschaft ausgedehnt werden dürfe (Erw. 2.4). Die Beschwerde der drei Personen wurde daher gutgeheissen, die Vorinstanz durfte keine Sicherheitsleistung für die Behandlung des Rechtsmittels verlangen.
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Maira Gall