Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) veröffentlichte auf seiner Webseite Erläuterungen zu folgenden Themenbereichen:
(i) Datenschutz beim Einsatz digitaler Kampagnentools zu politischen Zwecken
In diesem Zusammenhang führt der EDÖB u.a. aus, dass beim Einsatz von Kampagnentools „Daten über politische oder weltanschauliche Ansichten der betroffenen Personen bearbeitet“ werden und diese „in die Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten fallen. Durch die Verknüpfung der Daten, welche die betroffenen Personen auf Webseiten und Social-Media-Plattformen zurücklassen, können zudem Persönlichkeitsprofile entstehen“. Ferner legt der EDÖB seine Auffassung dar, wie eine rechtmässige Bearbeitung dieser Datenkategorien zu erfolgen habe und geht dabei insbesondere auf die Anforderungen für eine gültige Einwilligung ein.
(ii) Datenschutz beim Einsatz von Fitnesstrackern im Versicherungsbereich
Hier äussert sich der EDÖB u.a. zur Bearbeitung von Gesundheitsdaten, namentlich von besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 lit. c DSG) sowie Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 lit. d DSG) durch Krankenversicherer mittels Fitnesstrackern. Er geht dabei u.a. auf die Wichtigkeit des Transparenzprinzips ein: „Deshalb muss insbesondere das Transparenzprinzip gemäss Art. 4 DSG gewährleistet sein, was bedeutet, dass die Betroffenen genau darüber informiert sein müssen, welche Daten in welcher Form und zu welchem Zweck bearbeitet werden (...)“. Ferner ist der EDÖB auch hier der Auffassung, dass eine Einwilligung für eine rechtmässige Bearbeitung vorliegen müsse. Schliesslich gibt der EDÖB „Tipps zum Einsatz von Fitnesstrackern“.
Michal Cichocki
(i) Datenschutz beim Einsatz digitaler Kampagnentools zu politischen Zwecken
In diesem Zusammenhang führt der EDÖB u.a. aus, dass beim Einsatz von Kampagnentools „Daten über politische oder weltanschauliche Ansichten der betroffenen Personen bearbeitet“ werden und diese „in die Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten fallen. Durch die Verknüpfung der Daten, welche die betroffenen Personen auf Webseiten und Social-Media-Plattformen zurücklassen, können zudem Persönlichkeitsprofile entstehen“. Ferner legt der EDÖB seine Auffassung dar, wie eine rechtmässige Bearbeitung dieser Datenkategorien zu erfolgen habe und geht dabei insbesondere auf die Anforderungen für eine gültige Einwilligung ein.
(ii) Datenschutz beim Einsatz von Fitnesstrackern im Versicherungsbereich
Hier äussert sich der EDÖB u.a. zur Bearbeitung von Gesundheitsdaten, namentlich von besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 lit. c DSG) sowie Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 lit. d DSG) durch Krankenversicherer mittels Fitnesstrackern. Er geht dabei u.a. auf die Wichtigkeit des Transparenzprinzips ein: „Deshalb muss insbesondere das Transparenzprinzip gemäss Art. 4 DSG gewährleistet sein, was bedeutet, dass die Betroffenen genau darüber informiert sein müssen, welche Daten in welcher Form und zu welchem Zweck bearbeitet werden (...)“. Ferner ist der EDÖB auch hier der Auffassung, dass eine Einwilligung für eine rechtmässige Bearbeitung vorliegen müsse. Schliesslich gibt der EDÖB „Tipps zum Einsatz von Fitnesstrackern“.
Michal Cichocki