16.09.2017

Entwurf zum Datenschutzgesetz (E-DSG) veröffentlicht

Gemäss Medienmitteilung vom 15. September 2017 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den Entwurf zum Datenschutzgesetz (E-DSG) veröffentlicht.

Auf den ersten Blick sind u.a. folgende Punkte im E-DSG erwähnenswert:

(i) Der Anwendungsbereich des E-DSG erstreckt sich nicht mehr auf hängige Gerichtsverfahren.

(ii) Profiling wird auf die automatisierte Bearbeitung von Personendaten beschränkt. Profiling gilt jedoch als Datenbearbeitung mit "hohem Risiko" und verlangt die Durchführung einer vorgängigen Datenschutz-Folgenabschätzung (mit Ausnahmen).

(iii) Die Verletzung des Datenschutzes (= unbefugte Datenbearbeitung) wurde durch Verletzungen der Datensicherheit ersetzt.

(iv) Die Rolle des (freiwilligen) Datenschutzberaters wurde eingeführt; sie bewirkt Privilegierungen bei der Konsultation des EDÖB im Zusammenhang mit Datenschutz-Folgenabschätzungen.

(v) Empfehlungen der guten Praxis wurden durch Verhaltenskodizes ersetzt. Diese kann der EDÖB nicht mehr auf eigene Initiative erarbeiten; er kann eine Stellungnahme abgeben, sofern er beigezogen wird.

(vi) Die Datenportabilität (vgl. Art. 20 EU DS-GVO) wurde nicht eingeführt.

(vii) Die Einsicht und Löschung von Daten Verstorbener wird weiterhin im E-DSG geregelt.

(viii) Bei automatisierten Einzelentscheiden muss die betroffene Person nicht mehr in jedem Fall besonders informiert werden.

(ix) Meldepflichten (bspw. bei der Datenbekanntgabe ins unsichere Ausland) gegenüber dem EDÖB sind teilweise entfallen bzw. durch Informationspflichten "auf Anfrage" ersetzt.

(x) Am Sanktionenregime des VE-DSG wird auch im Entwurf festgehalten: danach richten sich die Bussen als Strafsanktionen gegen verantwortliche Mitarbeiter; allerdings wurde der Bussenrahmen auf CHF 250’000.- gesenkt und die Tatbestände als Vorsatzdelikte formuliert.

Das schweizerische Parlament wird demnächst über den E-DSG beraten. Die staatspolitischen Kommissionen des National- und Ständerats sind zuständing; der erstbehandelnde Rat ist der Nationalrat. Bei einer Einigung z.B. per Mitte März 2018 würde die Referendumsfrist entsprechend bis Mitte Juni 2018 laufen und das DSG könnte damit (frühestens) im August 2018 in Kraft treten.

Weitere Unterlagen:
Vernehmlassungsbericht
Botschaft
Entwurf des Bundesbeschlusses zur Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Michal Cichocki
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Maira Gall