26.04.2017

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) veröffentlicht Erläuterungen zu Stimmerkennungsverfahren

Am 20. April 2017 veröffentlichte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) auf seiner Webseite Erläuterungen zu Stimmerkennungsverfahren. In diesem Zusammenhang hält der EDÖB u.a. folgendes fest:

Die Verwendung von Stimmerkennungsverfahren zur Überprüfung der Identität von Kunden sei grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen die betroffenen Personen (Kunden) über eine solche Datenbearbeitung transparent informiert werden. Ferner müssen sie in die Verwendung ihres Stimmabdrucks ausdrücklich einwilligen. Des Weiteren muss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Datensicherheit ausreichend Rechnung getragen werden.

Ausserdem bestehen im Zusammenhang mit dem "Schutz von geheimnisgeschützten Daten" (wie z.B. "im Fernmelde- oder Bankbereich") für "den Einsatz biometrischer Verfahren zur Verifikation der berechtigten Person stärkere Interessen als z.B. im Freizeitbereich. Deshalb ist insbesondere bei Business-Applikationen, bei denen die Authentifizierung nicht persönlich, sondern telefonisch oder online erfolgt, eine zentrale Speicherung biometrischer Daten möglich. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Betroffenen vorgängig umfassend informiert werden, ihnen eine Alternative zum biometrischen Erkennungssystem angeboten wird und sie explizit und freiwillig in die Datenbearbeitung einwilligen. Ausserdem dürfen die zentral gespeicherten Daten nur für die spezifische Verifikation verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Zudem ergeben sich aus der zentralen Speicherung erhöhte Anforderungen an die Datensicherheit".

NB zu biometrischen Erkennungssystemen ist ein Leitfaden auf der Webseite des EDÖB abrufbar.

Michal Cichocki
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Maira Gall