20.03.2016

Steueramt Zürich: Anpassung der Praxis zur Bewertung von Start-ups

Gemäss Medienmitteilung passt das Steueramt Zürich seine Praxis zur Bewertung von Start-ups an. Die neue Praxis bringt den betroffenen Jungunternehmern Erleichterungen hinsichtlich der Vermögenssteuer in den ersten Jahren.

Ausgangslage bildet die Praxisanweisung von Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (KS 28 SSK). Dort wird folgendes festgehalten (Randziffer 2 Abs. 5): "Hat für [nicht kotierte Wertpapiere] eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden."

Wird der für die Vermögenssteuer relevante Verkehrswert von neugegründeten Unternehmen auf Grund einer Finanzierungsrunde festgelegt, kann dies zu einer sehr hohen Bewertung führen. Die Folgen sind entsprechend saftige Vermögenssteuerfolgen bei den Jungunternehmern. Dies ist häufig problematisch, weil neugegründete Unternehmen i.d.R. noch keine oder nur geringe Umsätze erzielen und die Jungunternehmer (noch) nicht über das erforderliche Einkommen verfügen.

Die neue Zürcher Praxis sieht vor, dass Investorenpreise in den ersten 3 Geschäftsjahren steuerlich nicht berücksichtigt werden. Für Vermögenssteuerzwecke werden die Start-ups in dieser Phase nur nach dem Substanzwert bewertet. Da Start-ups aus dem Biotech- und Medtech-Bereich in der Regel längere Entwicklungsprozesse erfordern, sollen ihre Eigentümer sogar während den ersten 5 Jahren von dieser Erleichterung profitieren; in den folgenden zwei Jahren sollen die Investorenpreise teilweise berücksichtigt werden, indem ein Durchschnitt zwischen dem Substanzwert und den Investorenpreisen ermittelt wird. Danach ist keine Reduktion mehr vorgesehen und es wird vollumfänglich auf die erzielten Investorenpreise abgestellt.

Bei massgeblichen Veräusserungen an Dritte ist nach wie vor keine Erleichterung vorgesehen und es wird auf die bezahlten Preise abgestellt. Im Sinne einer Faustregel gilt in quantitativer Hinsicht ein Transaktionsvolumen von 10 % p.a. als massgeblich. Keine Ausnahme gibt es auch, wenn das Unternehmen selber einen verbindlichen Verkehrswert festlegt. Dies ist z.B. im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der Fall.

Die Praxisänderung soll ab sofort für sämtliche noch nicht rechtskräftigen Einschätzungen zur Anwendung kommen. Das Steueramt Zürich plant ausserdem die für Zürich beschlossene Praxisänderung auch in den zuständigen Gremien der SSK zur Diskussion zu stellen.

Leonhard Scheer
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Maira Gall