Am 12. August 2015 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Umsetzung der Motion Pelli (13.3728) eröffnet. Die Vorlage sieht vor, dass Maklerprovisionen aus der Grundstückvermittlungen zukünftig am Wohnsitz bzw. Sitz der vermittelnden Person besteuert werden. Von der geplanten Regelung wird sich daher auch ein reduzierter administrativer Aufwand versprochen. Die neue Regelung dürfte aufgrund des interkantonalen Steuerwettbewerbs aber auch zu neuen Steuerplanungsmöglichkeiten führen.
Nach geltendem Recht werden Maklerprovisionen stets am Grundstücksort besteuert. Diese Regelung gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Letztere Regelung wurde jedoch erst aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung angewandt. In der Praxis bedeutet dies für Makler, welche Liegenschaften in mehreren Kantonen vermitteln einen erheblichen Mehraufwand, da sie in mehreren Kantonen eine Steuererklärung einreichen müssen.
Von den Neuerungen nicht betroffen sind hingegen Vermittler mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland. Diese Personen werden, wenn sie Grundstücke in der Schweiz vermitteln, nach wie vor am Grundstückort besteuert werden.
Leonhard Scheer
Nach geltendem Recht werden Maklerprovisionen stets am Grundstücksort besteuert. Diese Regelung gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Letztere Regelung wurde jedoch erst aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung angewandt. In der Praxis bedeutet dies für Makler, welche Liegenschaften in mehreren Kantonen vermitteln einen erheblichen Mehraufwand, da sie in mehreren Kantonen eine Steuererklärung einreichen müssen.
Von den Neuerungen nicht betroffen sind hingegen Vermittler mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland. Diese Personen werden, wenn sie Grundstücke in der Schweiz vermitteln, nach wie vor am Grundstückort besteuert werden.
Leonhard Scheer