Gegenüber einer Aktiengesellschaft wurde der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse der Gesellschaft erhob gegen die ehemalige Revisionsstelle Klage wegen Verantwortlichkeit. Daraufhin erhob die Revisionsstelle bei der Konkursmasse das Gesuch um Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG, laut dem jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen kann. Die Konkursmasse wehrte sich gegen dieses Einsichtsrecht und argumentierte, dass im Zivilprozess lediglich die Urkundenedition gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO zur Verfügung stehe.
Das Bundesgericht kommt in Entscheid 5A_552/2014 zum Schluss, dass weder der Wortlaut von Art. 8a SchKG noch von anderen Bestimmungen des SchKG oder der ZPO die Anwendbarkeit des Rechts auf zwangsvollstreckungsrechtliche Akteneinsicht bei hängigem Prozess ausschliesse. Die Voraussetzung gemäss SchKG sei hingegen ein schützenswertes besonderes und gegenwärtiges Interesse. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, müsse von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden. Mit dem Erfordernis des schützenswerten Interesses hänge untrennbar die Frage zusammen, welchem Zweck das Einsichtsrecht in die Akten dienen solle (Erw. 3.3).
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Konkursmasse sowie die Revisionsstelle in einem Zivilprozess gegenüberstehen. Dadurch sei die beklagte Revisionsstelle im Zivilverfahren bei gewährter Einsicht privilegiert: Während für die Konkursmasse gegenüber der Revisionsstelle die Editionsregeln der ZPO gälten, könnte die Gegenpartei die Unterlagen uneingeschränkt einsehen (Erw. 3.4.2). Aufgrund dessen sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Revisionsstelle als beklagte Partei für das Einsichtsrecht gem. Art. 8a SchKG auf ein schützenswertes Interesse berufen könne (Erw. 3.4.3). Die Beschwerde der Revisionsstelle wurde deshalb abgewiesen.