19.11.2014

Strafregister: Sonderprivatauszug ab 1. Januar 2015 verfügbar

Gemäss Medienmitteilung vom 19.11.2014 ist der neu geschaffene Sonderprivatauszug ab 1. Januar 2015 verfügbar.

Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2015 das Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot in Kraft gesetzt. Damit wird das heute geltende Berufsverbot (Art. 67 StGB) zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ausgeweitet, das auch ausserberufliche Tätigkeiten erfasst. Mit der Schaffung eines Sonderprivatauszugs sollen Minderjährige sowie besonders schutzbedürftige Personen vor sexuellen Übergriffen und vor häuslicher Gewalt durch verurteilte Personen besser geschützt werden. Die notwendige Teilrevision der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) hat der Bundesrat deshalb zeitgleich auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

Im Sonderprivatauszug sind ausschliesslich diejenigen Urteile aufgeführt, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten. Diese Urteile bleiben - anders als im Strafregisterauszug für Privatpersonen - während der ganzen Dauer des Verbots sichtbar. Der Sonderprivatauszug hat den Vorteil, dass Bewerber nicht ihr ganzes strafrechtliches Vorleben offenlegen müssen, wenn dieses mit der gewünschten Tätigkeit (z.B. Lehrer) in keinem Zusammenhang steht (z.B. Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten). Der Sonderprivatauszug gibt darüber Auskunft, ob es einer bestimmten Person verboten ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder mit besonders schutzbedürftigen Personen auszuüben oder mit solchen Personen in Kontakt zu treten. 

Den Sonderprivatauszug kann nur bestellen, wer eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausübt. Zu denken ist beispielsweise an eine Anstellung als Lehrperson, an eine Vereinstätigkeit oder an eine Begleitung in einem Ferienlager. Diese Person muss deshalb mit der Bestellung des Sonderprivatauszugs ein sogenanntes Arbeitgeberformular (via www.strafregister.admin.ch verfügbar) einreichen. Darin bestätigt der Arbeitergeber oder der Verantwortliche eines Vereins oder einer Organisation, dass sich der Gesuchsteller auf eine entsprechende Tätigkeit bewirbt oder eine solche Tätigkeit bereits ausübt.

© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall