04.04.2014

Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) hat kürzlich das Kreisschreiben Nr. 40 publiziert, welches die Praxis bezüglich der Verwirkung des Anspruchs natürlicher Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG teilweise ändert. Das Kreisschreiben setzt dabei die aktuellste bundesgerichtliche Rechtsprechung um (vgl. 2C_95/2011 und 2C_80/2012).

Die teilweise geänderte Praxis führt zu einer Verschärfung der Rückerstattungspraxis und verhindert, dass steuerpflichtige Personen in bestimmten Situationen ohne ordnungsmässige Deklaration in den Genuss der Rückerstattung der Verrechnungssteuer gelangen können. Das neue Kreisschreiben ersetzt sodann auch die diesbezüglichen älteren Publikationen der ESTV.

Der gesetzliche Text hält fest: 
Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.“

Gemäss der neuen Praxis gilt die Deklaration dann als ordnungsgemäss, wenn das Vermögen und die steuerbare Leistung in der ersten Steuererklärung nach Fälligkeit der Leistung deklariert werden. Des Weiteren gelten auch spontan nachgereichte verrechnungssteuerbelastete Einkünfte als ordnungsmässig deklariert, allerdings spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung. Dieses Recht wird verwirkt, wenn die steuerpflichtige Person das Vermögen und Einkommen zuerst vorsätzlich nicht deklarierte und dieser Umstand durch die Steuerbehörden entdeckt worden ist.

Nicht ordnungsgemäss ist eine Deklaration hingegen, wenn die Deklaration nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung erfolgt oder die Deklaration erst aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörden im Zusammenhang mit den verrechnungssteuerbelasteten Einkünften geschieht. Explizit nicht ordnungsgemäss ist auch eine Deklaration im Rahmen einer Selbstanzeige. Bei erstmaliger Selbstanzeige kann zwar für die Zwecke der direkten Steuern auf ein Strafverfahren verzichtet werden. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer lebt jedoch nicht wieder auf dadurch.

© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall