Das BGer wies in seinem Entscheid 2C_182/2013 die Beschwerde eines Unternehmers und Philanthropen gegen den Entscheid b.655 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI von 2012 zur Sendung "Falò" von RSI über Asbestopfer aus dem Jahre 2011 ab. Das BGer bestätigte die Auffassung der UBI, wonach die fragliche Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot von Art 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt habe.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG müssen redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
Vorliegend entschied die UBI, dass zwar vorwiegend über die Sicht der Asbestopfer berichtet worden sei. Darauf habe u.a. auch die TV-Moderation hingewiesen. Diese einseitige Ausrichtung sei für das TV-Publikum jedoch jederzeit erkennbar gewesen. Ausserdem sei auch der betroffene Unternehmer, der an der Sendung nicht habe teilnehmen wollen, ein gewisser Platz eingeräumt worden.
Das BGer hielt nun die fragliche Sendung zwar nicht in allen Punkten für ausgewogen; dennoch seien die massgeblichen Anforderungen für Informationssendungen gemäss RTVG erfüllt: Die abweichende Meinung sowie der Standpunkt einer nicht an der Sendung teilnehmenden Person müssen zwar genügend dargestellt werden. Eine Pflicht, deren Meinung zu verteidigen, existiere jedoch nicht (vgl. NZZ vom 17. Oktober 2013).
Michal Cichocki
Gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG müssen redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
Vorliegend entschied die UBI, dass zwar vorwiegend über die Sicht der Asbestopfer berichtet worden sei. Darauf habe u.a. auch die TV-Moderation hingewiesen. Diese einseitige Ausrichtung sei für das TV-Publikum jedoch jederzeit erkennbar gewesen. Ausserdem sei auch der betroffene Unternehmer, der an der Sendung nicht habe teilnehmen wollen, ein gewisser Platz eingeräumt worden.
Das BGer hielt nun die fragliche Sendung zwar nicht in allen Punkten für ausgewogen; dennoch seien die massgeblichen Anforderungen für Informationssendungen gemäss RTVG erfüllt: Die abweichende Meinung sowie der Standpunkt einer nicht an der Sendung teilnehmenden Person müssen zwar genügend dargestellt werden. Eine Pflicht, deren Meinung zu verteidigen, existiere jedoch nicht (vgl. NZZ vom 17. Oktober 2013).
Michal Cichocki