03.09.2013

Internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO, berufliche Vorsorge und Säule 3a

Das Steueramt des Kantons Zürich hat am 27. August 2013 einen neuen Praxishinweis zur internationalen Steuerausscheidung von Beiträgen an die 1., 2. und 3. Säule publiziert. Demgemäss sind besagte Beiträge wie folgt auszuscheiden: 

AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule) 
Als Grundregel gilt, dass AHV/IV/EO-Beiträge proportional zu den in- und ausländischen Erwerbseinkünften ausgeschieden werden. Dies rührt daher, dass in der Regel sowohl in- als auch ausländische Erwerbseinkünfte der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterliegen. 

Sofern das ausländische Erwerbseinkommen nicht der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterliegt, sind die Beiträge auch nicht ins Ausland auszuscheiden. In diesem Fall erfolgt die Ausscheidung objektmässig. 

Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) 
Werden die weltweiten Einkünfte gemeinsam versichert, erfolgt deren Ausscheidung proportional zu den in- und ausländischen Erwerbseinkünften. 

Werden jedoch die in- und ausländischen Erwerbseinkommen unabhängig voneinander versichert oder werden nur die inländischen Erwerbseinkommen versichert, müssen die Beiträge an die berufliche Vorsorge objektmässig ausgeschieden werden. 

Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 
Gemäss der Praxismitteilung des Steueramts Zürich seien Beiträge an die Säule 3a stets proportional zum in- und ausländischen Erwerbseinkommen auszuscheiden. Interessanterweise widerspricht diese Auslegung der Gerichtspraxis im Kanton Zürich. So wurde in einem kürzlich in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Steuerrekursgerichts erneut festgehalten, dass Beiträge an die Säule 3a ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zuzuweisen sind (vgl. DB.2013.13/ST.2013.13, S. 10).

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Maira Gall