Der Strafvollzug sieht in Art. 81 StGB vor, dass Gefangene zur Arbeit verpflichtet sind. Damit wird das Ziel verfolgt, den Gefangenen Fähigkeiten zu vermitteln, diese zu erhalten oder zu fördern, um eine Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nach der Entlassung ermöglichen. Sekundärziel ist es aber auch, die Gefangenen zu beschäftigen, den Tagesablauf zu strukturieren sowie den Anstaltsbetrieb gewährleisten zu können.
Das Bundesgericht hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, wie es sich mit dieser Verpflichtung zur Arbeit bei über 65-Jährigen verhält, die in Freiheit pensioniert wären. Es entschied am 18. Juli 2013 (6B_182/2013), dass die Verpflichtung zur Arbeit altersunabhängig sei und demnach auch über 65-Jährige zur Arbeit verpflichtet sind. Es hielt zwar fest, dass sich die Schwerpunkte mit zunehmendem Alter verschieben, wobei schliesslich der besonderen Fürsorge und dem Entgegenwirkungsprinzip Vorrang zukäme. Die Arbeit bei über 65-Jährigen diene dazu, Haftschäden wie Vereinsamung sowie psychischer und physischer Degeneration entgegen zu wirken. Einer übermässigen Belastung werde Einhalt geboten, indem gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB stets den Fähigkeiten, der Ausbildung und den Neigungen Rechnung getragen werde müsse.
Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, dass diese Auslegung nicht den Grundsätzen des Gesetzes betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) widerspreche. Der Arbeitseinsatz im Straf- und Massnahmenvollzug sei nicht mit dem freien Arbeitsmarkt vergleichbar. Zweck der Arbeit in Freiheit und die anschliessende AHV diene der Finanzierung des Lebensunterhaltes, während im Vollzug mit der Arbeit (auch) andere Ziele im Vordergrund stehen (vgl. vorne).