Einem nigerianischen Drogenkurier wurde die Aufenthaltsbewilligung entzogen, weil er u.a. in Deutschland zu einer 42-monatigen Haftstrafe verurteilt wurde. Das Bundesgericht hatte im Januar 2009 diesen Entscheid der Migrationsdienste Baselland gestützt. Der betroffene Nigerianer hat das Urteil des Bundesgerichts daraufhin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weitergezogen. Dieser hat mit Entscheid vom April 2013 die Schweiz verurteilt. Er rügte eine Verletzung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz Kinder mit einer von ihm geschiedenen Schweizerin habe. In der Folge häuften sich beim Bundesgericht die Beschwerden von verurteilten Ausländern, welche sich explizit auf den genannten Fall des Nigerianers beziehen und sich gegen eine Ausweisung wehren wollen, wie die NZZ vom 20. September 2013 berichtete.
Im Entscheid vom 30. August 2013 hat das Bundesgericht eine solche Beschwerde eines Kosovaren abgewiesen und ausgeführt, der Entscheid des EGMR betreffe einen Einzelfall, aus welchem sich keine neuen Ansprüche bezüglich Aufenthalt ergäben. Im Weiteren legte es dar, dass der Strassburger Entscheid höchst zweifelhaft sei: Unter anderem kritisierte das Bundesgericht, dass der EGMR den Entscheid auf Sachverhalte stützte, die sich erst nach der bundesgerichtlichen Entscheidung ereignet hätten, was wiederum darauf zurückzuführen sei, dass das Dossier bis zum Entscheid mehrere Jahre in Strassburg liegengeblieben sei. U.a. habe der Nigerianer in der Zwischenzeit ein Besuchsrecht erhalten, was vorher noch nicht der Fall gewesen sei. Die Schweizer Gerichte hätten gestützt auf die zum Urteilszeitpunkt bekannten Tatsachen entschieden und damit ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.