Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) hat sich in einem Entscheid vom 26. November 2012 mit der Abgrenzung zwischen einem Vermächtnis und einer lebzeitigen Schenkung befasst. Dieser Entscheid wurde in der Zeitschrift "Der bernische Notar" ausführlich geschildert (Nr. 2, Juni 2013, S. 61 ff.).
Ein Notar meldete einen "Erbvertrag mit Eigentumsübertragung als Vorvermächtnis" zur grundbuchlichen Behandlung an, wobei die Abtreterin ihre Liegenschaft, unter Vorbehalt der Nutzniessung und Übernahme der Grundpfandschulden, an ihre beiden Söhne überträgt. Diese Eigentumsübertragung erfolge als Vorvermächtnis, wobei als Nachvermächtnisnehmer die Nachkommen der beiden Söhne (Enkel der Abtreterin) im Grundbuch vorzumerken seien. Das Grundbuchamt qualifizierte den Vertrag (entgegen dem Titel) als gemischte Schenkung und verweigerte die Vormerkung der Auslieferungspflicht zugunsten der Enkel.
Die JGK stimmte im Wesentlichen den Ausführungen des Grundbuchamtes zu und erkannte, dass aufgrund des Grundsatzes der Typengebundenheit und des numerus clausus der im Grundbuch vormerkbaren Rechte die Vormerkbarkeit der Auslieferungspflicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraussetze. In Betracht komme dabei Art. 490 Abs. 2 i.V.m. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Das Vermächtnis, als Verfügung von Todes wegen, entfaltet seine Wirkungen erst nach dem Tode des Erblassers und ist zu Lebzeiten wirkungslos. Der Tod gilt mithin als notwendiges Tatbestandselement. In casu ging die Liegenschaft jedoch bereits zu Lebzeiten an die beiden Söhne der Abtreterin über, womit diese Zuwendung nicht als Verfügung von Todes wegen gesehen werden kann, sondern als eine lebzeitige Zuwendung. Dadurch fehlt die gesetzliche Grundlage für die Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch.