2010 hatte die Wettbewerbskommission (Weko) eine Untersuchung im Zusammenhang mit der Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) und der Ticketcorner AG (Ticketcorner) betreffend Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich eröffnet: die jeweiligen Eventveranstalter mussten sich verpflichten, die Hälfte ihrer Tickets der Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich zum Vertrieb zu überlassen. Diese Tickets wurden anschliessend durch die Ticketcorner AG verkauft.
Diesbezüglich sind bei der Weko Anzeigen von Konkurrenten der Ticketcorner eingegangen. Die in der Folge eröffnet Vorabklärung hat Anhaltspunkte ergeben, dass die getroffene Vereinbarung als kartellrechtlich unzulässige Abrede beurteilt werden könnte, da sie Konkurrenten vom Markt für den Vertrieb von Veranstaltungstickets ausschliesst. Ausserdem könnte die AGH ihre allenfalls marktbeherrschende Stellung missbrauchen, indem sie die Veranstalter zum Verkauf mindestens 50% ihrer Tickets über Ticketcorner verpflichtet.
2011 stellte die Weko ihre Untersuchung jedoch ein. Dagegen haben drei Konkurrenten der Ticketcorner Beschwerde beim BVGer erhoben. Das BVGer trat mangels Beschwerdebefugnis nicht auf die Beschwerde ein.
Das BGer widersprach dem BVGer und hielt folgendes fest:
„Aus den genannten Gründen ist einem Konkurrenten ungeachtet seiner Beteiligung am Untersuchungsverfahren nach Art. 43 Abs. 1 KG nicht ohne Weiteres die Parteistellung (Art. 6 VwVG) und die Beschwerdebefugnis (Art. 48 VwVG) einzuräumen, sondern nur dann, wenn er einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Ein deutlich spürbarer wirtschaftlicher Nachteil setzt eine konkrete, individuelle Betroffenheit voraus und liegt vor, wenn sich die beanstandete Abrede oder Verhaltensweise in wesentlichem Ausmass nachteilig auf den Konkurrenten auswirkt, namentlich indem er eine Umsatzeinbusse erleidet. Eine besondere Schwere ist dabei nicht vorausgesetzt. Hingegen hat der beschwerdeführende Konkurrent im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht darzulegen, dass er einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleidet, soweit dies nicht klar aus den Akten ersichtlich ist“ (E. 4.5).
Das BGer hiesst die Beschwerde teilweise gut und vertrat die Auffassung, dass zwei der drei Konkurrenten/Beschwerdeführer im Sinne der obigen Ausführungen betroffen und damit beschwerdegefugt waren. Der angefochtene Entscheid wurde entsprechend aufgehoben und die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das BVGer zurückgewiesen.