25.06.2013

Zuständigkeit für ein Asylgesuch gemäss Schengen/Dublin-Abkommen (BVGE D-5920/2012)

Ein Asylsuchender, dessen Frau und Tochter als Flüchtlinge in der Schweiz leben, darf nicht aufgrund des Schengen/Dublin-Abkommens demjenigen Staat überstellt werden, in dem er vorher ein Gesuch eingereicht hatte. Gemäss NZZ vom 24. Juni 2013 hielt das BVGer in seinem Urteil D-5920/2012 fest, dass in einem solchen Fall die Schweiz das Verfahren durchzuführen hat.

Das Schengen/Dublin-Abkommen, legt Kriterien fest, welcher Staat zur Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Die Tatsache, dass Familienangehörige als Flüchtlinge in einem Staat leben, hat Vorrang vor dem Umstand, dass früher ein Asylgesuch anderswo gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall einer eritreischen Familie war indessen eine Bedingung nicht erfüllt, indem die Frau und das Kind nicht schon als Flüchtlinge anerkannt waren, als der Mann in einem EU-Staat um Asyl ersuchte. Das BVGer berücksichtigte daher das Recht auf Familienleben gemäss EMRK und kam zum Schluss, die Schweiz müsse von sich aus auf das Gesuch eintreten, so wie es jedem Dublin-Staat freisteht. Eine Zusammenführung der Familie im betroffenen EU-Staat käme kaum infrage.

Stephan Hirt
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Maira Gall