BR Sommaruga hat am 14. Juni 2013 die Anhörung zur Verordnung gegen die Abzockerei ("Minder-Initiative") eröffnet. Ein entsprechender Vorentwurf (VE VgdA) liegt vor. Es ist geplant, dass die neue Verordnung auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt wird.
Der VE VgdA enthält Bestimmungen zu Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien sowie zu Vorsorgeeinrichtungen. Die Generalversammlung erhält gemäss Art. 2 VE VgdA die unübertragbaren Befugnisse, jährlich den Präsidenten sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vergütungsausschusses und die unabhängige Stimmrechtsvertretung zu wählen. Der Verwaltungsrat legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats fest. Zudem muss die Generalversammlung sämtliche Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen. Die Statuten können unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Genehmigungsmechanismus vorsehen, der aber nicht die jährliche Mitsprache der Generalversammlung beeinträchtigen darf. Der Verwaltungsrat erstellt zuhanden der Generalversammlung den Vergütungsbericht. Dieser legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats offen.
Sämtliche Abgangsentschädigungen, Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden und Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon, sind untersagt. Leistungsabhängige Vergütungen, die nicht den Statuten entsprechen, sind ebenfalls unzulässig (Art. 20 VE VgdA).
Depot- und Organstimmrecht werden abgeschafft. Die einzig zulässige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung ist der unabhängige Stimmrechtsvertreter. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können (Art. 8 ff. VE VgdA).
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Stimmrechte aus börsenkotierten Aktien im Interesse der Versicherten ausüben. Sie dürfen sich auch der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Sie müssen mindestens einmal jährlich in einem Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind (Art. 22 ff. VE VgdA).
Verstösse gegen die zwingenden Vorschriften der Verordnung können in Zukunft strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 24 f. VE VgdA).
Auf direkte Eingriff in das Obligationenrecht, das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge und das Strafgesetzbuch wurde verzichtet.
Auf direkte Eingriff in das Obligationenrecht, das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge und das Strafgesetzbuch wurde verzichtet.
Die Anhörung der politischen Parteien, Dachverbände der Wirtschaft und weiterer interessierter Organisationen dauert bis am 28. Juli 2013. Anschliessend werden die Rechtskommissionen des Ständerats und Nationalrats konsultiert. Die definitive Fassung der Verordnung wird voraussichtlich Ende November 2013 durch den BR verabschiedet und auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.