01.05.2013

Revidierte Börsengesetzgebung tritt per 1. Mai 2013 in Kraft

Per 1. Mai 2013 tritt die revidierte Börsengesetzgebung in Kraft. Sowohl im Strafrecht als auch im Aufsichtsrecht werden Bestimmungen geschaffen, die ein marktmissbräuchliches Verhalten effizienter sanktionieren und internationalen Standards besser Rechnung tragen wollen.

In diesem Zusammenhang werden u.a. die Insiderstrafnorm verschärft (u.a. kann neu jedermann als Insider gelten) sowie der Straftatbestand der Kursmanipulation präzisiert; beides wird vom StGB in Art. 40 und Art. 40a revBEHG verschoben. Gleichzeitig werden qualifizierte Straftatbestände geschaffen: schwere Fälle des Insiderhandels und der Kursmanipulation (mit Vermögensvorteil von > CHF 1 Mio) werden mit einer Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Sie gelten damit als Verbrechen und als Vortaten zu Geldwäscherei. Die Höchstbusse bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht i.S.v. Art. 20 BEHG wird neu auf CHF 10 Mio festgesetzt (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b revBEHG). Dieselbe Höchstbusse wird auch auf eine vorsätzliche Nichtbefolgung der rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots i.S.v. Art. 32 BEHG angewandt (Art. 41a revBEHG). Aus strafprozessualer Sicht findet eine Übertragung der Zuständigkeit von den Kantonen zum Bund (Bundesanwaltschaft und Bundesstrafgericht) statt.

Auch auf aufsichtsrechtlicher Ebene werden Insiderhandel und Marktmanipulation neu verboten (Art. 33e und Art. 33f revBEHG) und durch die FINMA sanktioniert. In diesem Zusammenhang erhält die FINMA zusätzliche Kompetenzen: neu kann sie bspw. die Auskunftspflicht sowie die Gewinneinziehung gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern anordnen (Art. 34 revBEHG). Weiter erhält die Übernahmekommission bzw. die FINMA die Kompetenz, eine Stimmrechtssuspendierung und ein Zukaufsverbot auszusprechen, sofern die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots i.S.v. Art. 32 BEHG oder die Meldepflicht i.S.v. Art. 20 BEHG verletzt werden (Art. 32 Abs. 7 bzw. Art. 34b rev BEHG). Ferner wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Meldepflicht und die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auf Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland mit (mindestens teilweiser) Hauptkotierung in der Schweiz ausgedehnt (Art. 20 Abs. 1 bzw. Art. 22 Abs. 1 revBEHG).

Schliesslich wird die Kontrollprämie gemäss Art. 34 Abs. 4 BEHG abgeschafft: Wer Beteiligungspapiere erwirbt und damit mehr als 33.33% (Ausnahme: statutarisches Opting-Up auf max. 49% oder Opting-Out) der Stimmrechte einer Zielgesellschaft besitzt, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten (=öffentliches Kaufangebot; Art. 32 Abs. 1 BEHG). Laut geltendem Recht muss der Preis eines öffentlichen Kaufangebots mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den letzten zwölf Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. Infolgedessen ist es möglich, dass ein Käufer dem vorab (d.h. vor dem öffentlichen Kaufangebot) veräussernden Hauptaktionär, einen höheren Preis bezahlen kann als den übrigen Aktionären, die erst im Rahmen des nachfolgenden, öffentlichen Kaufangebots verkaufen. Die Botschaft des Bundesrates hält fest, dass eine Kontrollprämie dem Gleichbehandlungsprinzip sowie EU-Recht widerspreche und Wettbewerbsnachteile für den schweizerischen Finanzplatz zur Folge habe. Art. 32 Abs. 4 revBEHG sieht demnach vor, dass der Preis des öffentlichen Kaufangebots mindestens gleich hoch sein müsse wie der höhere der folgenden Beträge: (a) der Börsenkurs oder (b) der höchste Preis, den der Anbieter in den letzten zwölf Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. Damit wird es inskünftig nicht mehr möglich sein, dem vorab veräussernden Hauptaktionär einen höheren Preis zu bezahlen (=Kontrollprämie) als den übrigen Aktionären, die ihre Beteiligungspapiere erst im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots veräussern.

Michal Cichocki
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Maira Gall