02.04.2023

Pur-Abo-Modelle: Deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlicht Beschluss

In diesem Beschluss ging es im Kern um die Beantwortung folgender Frage: Ist es zulässig, dass betroffene Personen für die Nutzung einer Webseite entweder ein Entgelt bezahlen (sog. Pur-Abo abschliessen) oder aber sich auf der Grundlage einer - sofern erforderlich - Einwilligung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO "tracken" lassen (d.h. mit ihren personenbezogenen Daten "bezahlen")?

Im Grundsatz bejahte die DSK die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von "Pur-Abo-Modellen auf Websites" mit folgenden Argumenten:

1. Grundsätzlich kann die Nachverfolgung des Nutzendenverhaltens (Tracking) auf eine Einwilligung gestützt werden, wenn alternativ ein trackingfreies Modell angeboten wird, auch wenn dies bezahlpflichtig ist. Die Leistung, die Nutzende bei einem Bezahlmodell erhalten, muss jedoch erstens eine gleichwertige Alternative zu der Leistung darstellen, die diese durch eine Einwilligung erlangen. Zweitens muss die Einwilligung alle in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) normierten Wirksamkeitsvoraussetzungen, d. h. insbesondere die in Art. 4 Nr. 11 sowie Art. 7 DS-GVO aufgeführten Erfordernisse, erfüllen.

2. Ob die Bezahlmöglichkeit – also z. B. ein Monats-Abo – als eine gleichwertige Alternative zur Einwilligung in das Tracking zu betrachten ist, hängt insbesondere davon ab, ob den Nutzenden gegen ein marktübliches Entgelt ein gleichwertiger Zugang zu derselben Leistung eröffnet wird. Ein gleichwertiger Zugang liegt in der Regel vor, wenn die Angebote zumindest dem Grunde nach die gleiche Leistung umfassen.

3. Nehmen Nutzende das Angebot im Rahmen eines „trackingfreien“ Abonnements wahr und erteilen keine zusätzliche Einwilligung, dürfen gemäß § 25 Abs. 1 des 2 Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) nur Speicher- und Auslesevorgänge erfolgen, die für den von ihnen ausdrücklich gewünschten Telemediendienst unbedingt erforderlich sind. Nachfolgende Verarbeitungen personenbezogener Daten sind nur dann zulässig, wenn die Anforderungen der DS-GVO, insbesondere die gesetzlichen Erlaubnistatbestände gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO und, je nach Einzelfall, Art. 9 DS-GVO, erfüllt sind. Diesbezüglich wird auf die allgemeinen Ausführungen in der Orientierungshilfe der DSK für Anbieter von Telemedien (OH Telemedien 2021, Version 1.1) Bezug genommen.

4. Die Wirksamkeit von Einwilligungen von Nicht-Abonnentinnen und Nicht-Abonnenten ist bei den sogenannten Pur-Abo-Modellen sicherzustellen. Soweit mehrere Verarbeitungszwecke vorliegen, die wesentlich voneinander abweichen, müssen die Anforderungen an die Freiwilligkeit dahingehend erfüllt werden, dass Einwilligungen granular erteilt werden können. Dies bedeutet unter anderem, dass Nutzende die Möglichkeit haben müssen, die einzelnen Zwecke, zu denen eine Einwilligung eingeholt werden soll, selbst und aktiv auswählen zu können (Opt-in). Nur wenn Zwecke in einem sehr engen Zusammenhang stehen, kann eine Bündelung von Zwecken in Betracht kommen. Eine pauschale Gesamteinwilligung in insoweit verschiedene Zwecke kann nicht wirksam erteilt werden.

5. Darüber hinaus müssen die Einwilligungen den sonstigen Anforderungen der DS-GVO gerecht werden, insbesondere auch jenen an Transparenz, Verständlichkeit und Information für die betroffenen Personen aus Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 2 DS-GVO (vgl. hierzu die Orientierungshilfe der DSK für Anbieter von Telemedien (OH Telemedien 2021, Version 1.1). 

Gemäss Geschäftsordnung der DSK stellen deren Beschlüsse "Positionen" dar, die die "Auslegung datenschutzrechtlicher Regelungen bzw. Empfehlungen betreffen". Somit stellt auch der vorliegende Beschluss zur "Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites" keine (zwingende) rechtliche Vorgabe, sondern eine Behördenmeinung dar.

Michal Cichocki

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Maira Gall