05.03.2016

Neue FATCA-Ausnahmebestimmung für Konten von Anwälten und Notaren

Gemäss einer Mitteilung des eidgenössischen Finanzdepartements vom 1. März 2016 wurde zwischen der Schweiz und den USA eine Vereinbarung unterzeichnet, mit der eine Ausnahmebestimmung für Konten von Anwälten und Notaren in das FATCA-Abkommen aufgenommen wurde. Diese Ausnahmebestimmung hat den Vorteil, dass Kunden von Anwälten und Notaren nicht mehr identifiziert werden müssen und somit das Berufsgeheimnis der Anwälte respektive der Notare gewahrt werden kann.

Konkret werden Konten, die von Anwälten und Notaren für deren Kunden insbesondere in Zusammenhang mit gewissen vom gesetzlichen Berufsgeheimnis geschützten Tätigkeiten gehalten werden, neu vom Anwendungsbereich des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ausgenommen. Dies gilt bspw. auch für Vermögenswerte im Zusammenhang mit Erbteilungen. Das hat zur Folge, dass das kontoführende Finanzinstitut die Kunden der Anwälte und Notare nicht identifizieren muss, sofern die Anwälte und Notare gegenüber dem Finanzinstitut schriftlich bestätigen, dass die Konten in den Anwendungsbereich der Ausnahme fallen.

Unabhängig davon sind die laufenden Verhandlungen über das neue FATCA-Abkommen im Gang. Dieses wird neu auch den automatischen Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden vorsehen.

Urs Kunz
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Maira Gall