21.11.2015

Neue Entwicklung i.S. Negativzinsen

Das Steueramt des Kantons Zürich hat anfangs November 2015 mitgeteilt, dass es Negativzinsen auf Einlagen steuerlich zum Abzug zulassen wird. Begründet wird dies damit, dass Negativzinsen auf Einlagen bei Banken oder Sparkassen zwar nach wie vor nicht als Schuldzinsen betrachtet werden, jedoch als im Privatvermögen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten gelten.

Die Abzugsfähigkeit wird gemäss Mitteilung klar auf Einlagen bei Banken und Sparkassen beschränkt. Allfällige Negativzinsen auf Staatsanleihen dürften im Privatvermögen nach wie vor steuerlich nicht abzugsfähig sein. So äusserte sich jedenfalls der schweizerische Bundesrates bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr 2012 im Rahmen eines parlamentarischen Vorstosses (vgl. Lawblogswitzerland.ch vom 5. März 2015).

Dass Negativzinsen auf Guthaben steuerlich abzugsfähig sind, scheint auch für die Bundessteuern zu gelten. In der Wegleitung zur Steuererklärung 2015 für natürliche Personen der ESTV wird ebenfalls festgehalten, dass Negativzinsen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen anfallen und deshalb als Gewinnungskosten und damit steuerlich als abzugsfähig zu betrachten sind. Einschränkend wird gleichzeitig präzisiert, dass Negativzinsen nicht zusätzlich zu einem allfälligen Pauschalabzug im Rahmen der Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden können. Dem Steuerpflichtigen steht es jedoch frei anstelle eines Pauschalabzugs die effektiven Vermögensverwaltungskosten (inkl. Negativzinsen) zu deklarieren.

Leonhard Scheer
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Maira Gall