06.05.2014

Präzisierung der Abzüge für Expatriates

Als Expatriates oder kurz Expats gelten Personen, welche von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Aufgrund der nur vorübergehenden Tätigkeit in der Schweiz entstehen den Expats häufig zusätzliche Gewinnungskosten (z.B. Kosten für den Umzug in die Schweiz, zusätzliche Reisekosten oder doppelte Wohnkosten). Diese Kosten sind durch die Einkommenserzielung veranlasst und sind grundsätzlich steuerlich zum Abzug zugelassen. Diese besonderen Berufskosten werden durch das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) in der Expatriates-Verordnung (ExpaV SR 642.118.3) geregelt.

Mit den Motionen 12.3510 und 12.3560 wurde verlangt, die Abzüge für besondere Berufskosten von Expatriates abzuschaffen. Beide Motionen wurden abgelehnt. Der Bundesrat stellte jedoch die Überprüfung der Voraussetzungen und Modalitäten einzelner Abzüge in Aussicht. Mit Medienmitteilung vom 10. April 2014 hat das EFD nunmehr die vorgeschlagenen Änderungen der ExpaV kommuniziert und die Anhörung, welche drei Monate dauert, kommuniziert.

Die Änderungen sehen vor, die Definition des Expats enger zu fassen. Neu sollen nur noch leitende Angestellte sowie Spezialisten/Spezialistinnen mit besonderer beruflicher Qualifikation, welche von einem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden als Expat qualifizieren. Die allzu extensive Auslegung des Spezialistenbegriffs soll verhindert werden. So können gemäss dem Erläuternden Bericht zur Anhörung nach heutigem Stand auch Profisportler, Ärzte oder Pflegefachleute als Expats im Sinne der ExpaV gelten, sofern sie mit einem befristeten Arbeitsvertrag in der Schweiz angestellt werden.

Weiter sollen auch die Abzüge präzisiert werden. Demnach soll der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz nur noch abzugsfähig sein, wenn im Ausland eine Wohnung für den Eigenverbrauch ständig zur Verfügung steht, also nicht vermietet ist. Ausserdem sollen Schulkosten nur noch für minderjährige, fremdsprachige Kinder an fremdsprachigen Privatschulen abziehbar sein. Verpflegungskosten, Transportkosten oder Betreuungskosten vor und nach dem Unterricht sollen dagegen nicht abziehbar sein, zumindest nicht als besondere Berufskosten. Der heute geltende Pauschalabzug von CHF 1‘500 pro Monate oder CHF 18‘000 pro Jahr soll jedoch beibehalten werden. Allerdings soll der Pauschalabzug nur zulässig sein, wenn die Beibehaltung einer ständigen Wohnstätte im Ausland nachgewiesen werden kann.

Schliesslich sollen die Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, Vergütungen bzw. Spesen an Expats klarer und transparenter auszuweisen. Es soll dadurch verhindert werden, dass zusätzlich zur Erstattung besonderer Berufskosten durch den Arbeitgeber auch noch ein Abzug für besondere Berufskosten in der persönlichen Steuererklärung des Expats geltend gemacht werden kann. 

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Maira Gall