Wer gegen Entgelt sexuelle Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren in Anspruch nimmt, macht sich künftig strafbar. Der Bundesrat hat diese Änderung im neuen Art. 196 StGB ins Gesetz aufgenommen, und als Sanktion sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Neben Art. 196 StGB werden weitere Gesetzesanpassungen vorgenommen. Eine Übersicht findet sich beim Gesetzesentwurf. Die Änderungen treten auf den 1. Juli 2014 in Kraft. Dadurch verbessert die Schweiz auch den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, was ihr ermöglich der entsprechenden Europaratskonvention beizutreten. Diese tritt für die Schweiz gleichzeitig mit den Änderungen des StGB in Kraft.
Nach geltendem Recht macht sich ein Freier strafbar, wenn die sich prostituierende Person unter 16 Jahre alt ist und der Freier mehr als drei Jahre älter ist. Einvernehmliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit weiblichen und männlichen Minderjährigen, die älter als 16 Jahre alt und damit sexuell mündig sind, sind heute hingegen nicht strafbar. Künftig werden Freier mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn sie gegen Entgelt die sexuellen Dienste von Minderjährigen in Anspruch nehmen; die Minderjährigen selber bleiben straflos. Die neue Bestimmung will Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen.
Strafbar ist künftig auch die Förderung der Prostitution Minderjähriger. Diese Regelung zielt auf Bordellbesitzer, Zuhälter und Escort-Services ab, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren rechnen müssen.