Das Bundesstrafgericht hat in seinem Urteil nun bestätigt, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) dem Gleitschirmpiloten zu Recht die Ausrüstung beschlagnahmt hat. Der Gleitschirmpilot war im 2012 viermal von einer Alp geflogen, ohne im Besitz des erforderlichen Flugausweises zu sein. Kurz darauf verfügte das BAZL die vorläufige Beschlagnahme seines Gleitschirms und der Ausrüstung.
Das BAZL hatte den Mann – gestützt auf Art. 91 Abs. 1 lit. c des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) – zu einer Busse wegen Führens eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen verurteilt. Die Busse wurde in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf CHF 280.-- bemessen.
Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien; VLK; SR 748.941).
Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260).
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2007 die Theorieprüfung bestanden. Seit Ende 2010 ist diese verfallen. Um die praktische Prüfung abzulegen und damit auch um sich auf sie vorbereiten zu können, müsste er zunächst die theoretische Prüfung erneut ablegen. Verschiedene Indizien in den Akten des BAZL deuten auf eine tatsächlich erfolgte rege Flugtätigkeit und damit auf eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers hin.
Vorliegend ist festzustellen, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne besteht, welcher eine Beschlagnahme erlaubt. Allfälligen verbleibenden Unklarheiten ist in diesem Stadium mit dem bis zum rechtskräftigen Abschluss der Untersuchung geltenden Grundsatz in dubio pro duriore Rechnung zu tragen. Zusammenfassend bestehen beim jetzigen Verfahrensstand konkrete Indizien und ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer unerlaubterweise Gleitschirm geflogen ist und sich damit strafbar gemacht hat.
Zu prüfen ist weiter, ob beim jetzigen Stand des Verfahrens die mit Beschlag belegten Gegenstände mit der verdachtsweise vorliegenden strafbaren Handlung in ausreichendem
Zusammenhang stehen. Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Dabei genügt die Möglichkeit, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht.
Es ist vorliegend offenkundig, dass eine Gleitschirmausrüstung per se in engem Zusammenhang zu den unerlaubtem Gleitfliegen steht. Die Beschlagnahme erweist sich daher aus heutiger Sicht als verhältnismässig und somit gerechtfertigt, soweit sie auf die Verhütung von zukünftigen Widerhandlungen abzielt.