Ausgangslage war ein Prozess vor dem Zürcher Handelsgericht. Der mandatierte Anwalt hatte für seinen Klienten eine Stufenklage eingereicht mit dem Begehren „die Beklagte (X AG) habe dem Kläger Schadenersatz in noch abschliessend zu beziffernder, den Betrag von CHF 8'000.00 übersteigender Höhe, aus Vermögensverwaltungsauftrag zu bezahlen“. In der Begründung der Klageschrift wurde ausgeführt, dass in diesem Stadium des Verfahrens der Streitwert vorerst mit "CHF 8'000.00 übersteigend" beziffert werde, wobei die Weisung des Friedensrichters den Passus enthalte, dass der Rechtsanwalt des Klägers einen Streitwert von "CHF 200'000.00 übersteigend" beziffere. Das Handelsgericht hat daraufhin die Prozesskosten auf der Basis von CHF 200‘000.00 festgelegt. Nach Auffassung des Mandanten, habe dessen Anwalt einen Fehler begangen, indem er in der Begründung auf den Streitwert von CHF 200‘000.00 hingewiesen habe. Infolgedessen habe der Anwalt die Prozesskosten zurückzuerstatten. Sowohl die erste Instanz als auch das Obergericht wiesen die Klage gegen den Anwalt ab.
Der Beschwerdeführer rügte auch vor Bundesgericht, dass sein Anwalt in der Klage vor dem
Handelsgereicht auf den Weisungsschein des Friedensgerichts hingewiesen,
bzw. den Streitwert sorgfaltswidrig angegeben habe (CHF 200'000.00). Dadurch seien unnötige Prozesskosten entstanden. Diese habe der ehemalige Anwalt zu übernehmen. Ferner rügte der Beschwerdeführer eine falsche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, weil er die damalige Klageschrift
vom Anwalt (entgegen der Feststellungen der Vorinstanz) nicht unkommentiert zur
Kenntnis genommen habe und sich erst recht nicht ausdrücklich damit einverstanden
erklärte; in Wahrheit habe der Beschwerdeführer seinem seinerzeitigen Anwalt mitgeteilt, dieser solle den
Streitwert als CHF 8'000.00 übersteigend
angeben. Den Teilsatz mit
dem Weisungsschein und den CHF 200'000.00 habe der Anwalt eigenmächtig hinzugefügt. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, der
Hinweis auf den Weissungsschein sei eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seines ehemaligen Anwalts. Diesem hätte es klar sein sollen, dass das
Gericht auf die höhere Angabe abstellen werde.
Das Bundesgericht führte aus, dass im Rahmen der seinerzeitigen Stufenklage kein abschliessend beziffertes
Rechtsbegehren gestellt habe werden können. Daher habe das Handelsgericht nach dem
alten Verfahrensrecht auch nicht auf die angegeben CHF
8'000.00 abstellen, sondern den
Streitwert frei festlegen können. Der Hinweis, dass der Streitwert wegen der
Weisung des Friedensrichters auf CHF 200'000.00 festgesetzt worden sei, sei
nicht schlüssig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Handelsgericht den
Streitwert von CHF 200'000.00 auch ohne die Erwähnung der Weisung des
Friedensrichters erkannt hätte. Dieser Weisungsschein musste nämlich beim
Handelsgericht eingereicht werden, um den Rechtsstreit anhängig zu machen. Es
kann daher keine Sorgfaltspflichtverletzung im Verhalten des Anwalts gesehen
werden.