tag:blogger.com,1999:blog-48858125378743113772024-02-25T22:13:51.447+01:00LawBlogSwitzerland.chSchweizerisches Daten-, Technologie- und Cybersecurity-Recht für Praktiker. Neuigkeiten aus dem juristischen Berufsalltag von Rechtsanwälten und Datenschutzexperten.20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comBlogger17125tag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-69699450902260504922017-10-23T20:38:00.001+02:002017-10-23T20:38:32.036+02:00Rechtskommission Nationalrat: Verwendung der AHV-Nummer durch die Grundbuchämter<div style="text-align: justify;">
Die Kommission hat am 19. und 20. Oktober 2017 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean Christophe Schwaab (SP, VD) in Bern getagt. Sie hat sich dabei erneut mit der Vorlage zur Modernisierung des Grundbuchs auseinandergesetzt (s. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140034">Geschäft 14.034</a>). Die Kommission hat sich im Rahmen der erneuten Befassung mit der Vorlage mit 15 zu 10 Stimmen für die Verwendung der AHV-Nummer im Grundbuch ausgesprochen (s. <a href="https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-rk-n-2017-10-23.aspx">Medienmitteilung</a>). In Kenntnis eines neuen <a href="https://www.edoeb.admin.ch/aktuell/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t%2clnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDd315gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--">Gutachtens</a> über die Risiken der Verwendung der AHV-Nummer, das der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte und das Bundesamt für Justiz gemeinsam in Auftrag gegeben hatten, verabschiedete die Kommission zudem ein Kommissionspostulat (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173968">s. Geschäft 17.3968</a>), mit dem der Bundesrat beauftragt werden soll, noch innerhalb der laufenden Legislatur darzulegen, wie den Risiken, die sich aus dem Gutachten ergeben, begegnet werden kann. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-4294571654330664562017-09-30T10:25:00.000+02:002017-10-02T21:00:31.941+02:00BGer 1B_75/2017: Die Beweisverwertung rechtswidrig erhobener Beweise im Strafverfahren<div style="text-align: justify;">
Ein Beschuldigter bezog wegen eines Autounfalls eine IV-Rente. Im Auftrag des Haftpflichtversicherers wurde der Beschuldigte während Jahren durch Privatdetektive observiert. Diese private Observation kam zu einem anderen Schluss als das psychiatrische Gutachten, welches für die IV-Rente hinzugezogen wurde. Der Versicherer reichte Strafanzeige ein und erhob Strafklage wegen gewerbsmässigen Versicherungsbetruges.<br />
<br />
Der Beschuldigte wehrte sich noch im laufenden Strafverfahren gegen die privaten Observationen und bezog sich insbesondere auf die neueste Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wo die Schweiz insbesondere mangels hinreichender Gesetzesgrundlage für private Observationen durch Versicherer verurteilt wurde (<a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=fr&zoom=&type=show_document&highlight_docid=cedh%3A%2F%2F20161018_61838_10%3Afr">EGMR vom 16. Oktober 2016, Nr. 61838/10</a>).<br />
<br />
Es stellt sich nun die Frage, ob diese rechtswidrig erhobenen Beweismittel strafprozessual verwertbar sind. Das <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F21-08-2017-8C_802-2016&rank=11&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2017-1B_75-2017&number_of_ranks=9967">Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest</a>, dass nicht automatisch von einer Unverwertbarkeit auszugehen sei (<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F21-08-2017-8C_802-2016&rank=11&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2017-1B_75-2017&number_of_ranks=9967">Erw. 4.3</a>). Grundsätzlich obliege die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln im Strafprozessrecht dem Sachrichter. Von diesem könne erwartet werden, dass dieser in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden. Davon zu unterscheiden seien die allgemeinen Beweisverwertungsverbote i.S.v. <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html#a141">Art. 141 f. StPO</a>. Da die Observationen keine verbotenen Beweismittel im Sinne von <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html#a140">Art. 140 StPO</a> seien, bestehe kein Fall der absoluten Unverwertbarkeit gemäss <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html#a141">Art. 141 Abs. 1 StPO</a> (<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F21-08-2017-8C_802-2016&rank=11&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2017-1B_75-2017&number_of_ranks=9967">Erw. 4.5</a>). Deshalb kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Akten im Strafverfahren bleiben und der Sachrichter abschliessend entscheiden müsse, ob die Beweise verwertet werden dürfen.<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Andreas Dudli</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-22720585155327061062017-09-14T21:09:00.001+02:002017-09-14T21:09:26.484+02:00Bundesrat: wählbare Anlagestrategien in der 2. Säule<div style="text-align: justify;">
Gemäss einer <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67902.html">Medienmitteilung vom 30. August 2017</a> hat der Bundesrat zwei Änderungen im Bereich der <a href="https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/personal/personalmanagement/pflichten-der-arbeitgebenden/sozialversicherungen/pensionskasse-bvg.html">Pensionskassen</a> beschlossen, welche per 1. Oktober 2017 in Kraft treten. Zum einen werden Versicherte mit höheren Einkommen, die zwischen mehreren Anlagestrategien ihrer Pensionskassen auswählen können, beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zwar einen höheren Anlageertrag mitnehmen können, müssen aber einen allfälligen Verlust selber tragen. Zudem wird die Rückzahlung von Vorsorgegeldern erleichtert, die für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen wurden.<br /><br />Durch die nun in Kraft gesetzte <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/49448.pdf">Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und der entsprechenden Regelungen in der Verordnung BVV 2</a> haben die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, bei einem Austritt aus der Pensionskasse nicht nur allfällige Gewinne mitzugeben, sondern auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Anlageverlust der versicherten Person zu belasten. Ein Anlageverlust muss also nicht von den verbleibenden Versicherten getragen werden.<br /><br />Bei der <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/49449.pdf">Änderung im Bereich der Wohneigentumsförderung</a> geht es ferner um Personen, die PK-Kapital zum Kauf von Wohneigentum bezogen haben und es der Pensionskasse zurückzahlen wollen. Die derzeitigen Tranchen zur Rückzahlung von mindestens CHF 20 000 werden auf CHF 10 000 gesenkt. Das soll die Versicherten zu vermehrten Rückzahlungen anregen, damit sie im Zeitpunkt der Pensionierung über ein höheres Vorsorgeguthaben verfügen.<br /><b><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-44773653851974824522017-06-05T16:22:00.000+02:002017-06-06T20:59:19.034+02:00Nationalrat: Rückweisung des Geschäfts über die Beurkundung des Personenstands und Grundbuch an die Rechtskommission<div style="text-align: justify;">
Der Nationalrat hat auf Antrag der Rechtskommission hin das Geschäft über die Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (s. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140034">Geschäft des Bundesrats 14.034</a>) an diese zurückgewiesen. Die Rechtskommission des Nationalrats hat nun aufgrund der Intervention einiger Kantone erneut die Frage sektorielle Identifikationsnummer versus AHV-Nummer und Installierung eines zentralen Registers versus dezentrale kantonale Register zu überprüfen (s. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=40219https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=40219">Antrag RK-NR</a>).<br />
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<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-64691433222623590482017-02-11T10:25:00.001+01:002017-02-11T10:25:18.560+01:00Bundesrat will die systematische Verwendung der AHV-Nummer durch die Behörden erleichtern<div style="text-align: justify;">
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung von Anfang Februar 2017 über die Verwendung der AHV-Nummer debattiert (s. <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-65458.html">Medienmitteilung</a>). Der Bundesrat hat die Absicht, die Verwaltungsabläufe durch eine kontrollierte Verwendung der AHV-Nummer effizienter zu machen. Die systematische Verwendung der AHV-Nummer soll durch die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden künftig erleichtert werden. Der Bundesrat hat das Departement des Innern (EDI) beauftragt eine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-33053248183653408932016-12-15T20:11:00.000+01:002016-12-15T20:11:11.762+01:00Ständerat: Modernisierung des Grundbuchs<div style="text-align: justify;">
Der Ständerat hat in der Session vom 14. Dezember 2016 im Grundsatz den Vorschlägen des Bundesrats zur Modernisierung des Grundbuchs mit 35 zu 2 Stimmen zugestimmt (s. <a href="https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/20161214161320602194158159041_bsd161.aspx">Medienmitteilung</a>). Anders als der Nationalrat hat er auch kein Problem damit, die AHV-Nummer zu grundbuchlichen Zwecken zu verwenden. Nach ihm kann so sichergestellt werden, dass Personen im Grundbuch eindeutig identifiziert werden können. Die kleine Kammer hat am Mittwoch beschlossen, dass die Oberaufsichtsbehörde des Bundes eine zentrale Datenbank über die im Grundbuch geführten Personen betreiben soll. Zur Identifizierung soll die AHV-Nummer verwendet werden. Allerdings soll diese nur im internen Verhältnis sichtbar sein. Für den Publikumsverkehr wird den in der Datenbank verzeichneten Personen eine Grundbuchidentifikationsnummer zugeteilt. </div>
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Zur Frage, ob die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, private Aufgabenträger einsetzen können, um den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten, äusserte sich der Ständerat positiv und stimmte dem Entwurf des Bundesrates zu. </div>
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Das Geschäft geht nun zurück an den Nationalrat; wenn dieser an der Rückweisung der das Grundbuch betreffenden Bestimmungen festhält, muss der Bundesrat neue Lösungen erarbeiten. </div>
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<br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-44147163513328241142016-09-09T20:20:00.001+02:002016-09-09T20:20:08.863+02:00Erster Vorentwurf zur Revision der 1e-Pläne<div style="text-align: justify;">
Bereits heute können Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich Lohnanteile im überobligatorischen Bereich versichern, den Versicherten sog. 1e-Pläne anbieten. Diese nach <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19840067/index.html#a1e">Art. 1e BVV2</a> benannten Pläne können verschiedene Anlagestrategien zur Auswahl anbieten. So kann eine gewisse Individualisierung erreicht werden und beispielsweise einen stärkeren Fokus auf Aktien gelegt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für Lohnbestandteile, welche über dem anderthalbfachen des oberen Grenzbetrag des koordinierten Lohnes liegen, also über CHF 126´900. Bis anhin barg diese Lösung für Vorsorgeeinrichtungen allerdings einen gewichtigen Nachteil. Die Einrichtungen mussten bei einem Austritt des Versicherten allfällige Verluste tragen (garantierte Mindestaustrittsleistung gemäss FZG). <br /><br />Das Parlament hat jedoch im Dezember 2015 die Revision des Freizügigkeitsgesetzes gutgeheissen und die Referendumsfrist ist im April 2016 abgelaufen. Das revidierte Gesetz sieht vor, dass neu der Versicherte selbst das Anlagerisiko bei der selbst gewählten Strategie trägt (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/9571.pdf">Art. 19a FZG</a>). Experten erwarten deshalb, dass sich im Bereich der Kadervorsorge vermehrt 1e-Pläne etablieren werden. Die <a href="https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/1793.pdf">Botschaft zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes</a> hält fest, dass ein Angebot von fünf bis höchstens zehn Strategien als vereinbar mit den übrigen in der beruflichen Vorsorge geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erscheint. Würden mehr Strategien angeboten, besteht die Gefahr, dass der Grundsatz der Kollektivität verletzt wird. Art. 19a FZG sieht weiter vor, dass mindestens eine risikoarme Anlage angeboten wird. <br /><br />Gemäss <a href="http://www.nzz.ch/finanzen/fonds/deutlich-weniger-wahlmoeglichkeiten-vorsorge-sparplaene-im-kreuzfeuer-der-kritik-ld.111803">Artikel vom 19. August 2016 der NZZ</a> hat das <a href="http://www.bsv.admin.ch/">Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)</a> einem beschränkten Kreis von Vorsorge-Spezialisten einen ersten Entwurf der Verordnung zukommen lassen. Entgegen des Botschaftstextes möchte der Verordnungsentwurf die Anlagestrategien pro angeschlossenem Arbeitgeber auf eine Anzahl von drei beschränken. Laut Kritikern würden aber so im Grundsatz nur zwei sinnvolle Strategien übrigbleiben. Die zwingend vorgeschriebene risikoarme Strategie könne nicht mitgezählt werden. Sollten die Änderungen so umgesetzt werden, würde die Attraktivität von 1e-Plänen wohl nach wie vor beschränkt bleiben. Auf Anfrage der NZZ liess das BSV verlauten, dass es sich beim Verordnungsentwurf lediglich um eine Vor-Version handle und das Thema zuerst noch in der BVG-Kommission diskutiert werden müsse. Die geplante Inkraftsetzung der neuen Regelungen sei der 1. Januar 2017. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Leonhard Scheer </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-24159842916746790152016-08-04T20:40:00.000+02:002016-08-04T20:40:15.844+02:00BGer 5A_547/2015: Die Zustellung im Rahmen von A-Post Plus bei Krankenversicherern<div style="text-align: justify;">
Das Bundesgericht musste sich im Entscheid vom 4. Juli 2016 (<a href="http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2015/Entscheide_5A_2015/5A.547__2015.html">BGer 5A_547/2015</a>) erstmals mit der Frage befassen, ob die Krankenversicherer ihre Verfügungen, mit denen sie einen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen dürfen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach sich dagegen aus, während das Obergericht Zürich dies für zulässig erachtete.<br /><br />Das Bundesgericht stellte fest, dass im Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften darüber bestehen, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Auch aus <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a49">Art. 49 Abs. 3 ATSG</a> und <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a38">Art. 38 Abs. 2bis ATSG</a> könne nicht abgeleitet werden, wann eine Mitteilung gegen Unterschrift zu versenden sei (<a href="http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2015/Entscheide_5A_2015/5A.547__2015.html">Erw. 2.4.1</a>). Aus dem Schweigen des Gesetzgebers leitet das Bundesgericht ab, dass den Behörden deshalb die Versandart freigestellt ist. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nehme, sei nicht erforderlich.<br /><br />Im selben Entscheid hält das Bundesgericht allerdings auch klar fest, dass die Ausgangslage im Anwendungsbereich der ZPO anders sei: <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061121/index.html#a138">Art. 138 Abs. 1 ZPO</a> schreibe die eingeschriebene Postsendung oder die auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorgenommene Zustellung vor, was auch für das Rechtsöffnungsverfahren gelte (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/18890002/index.html#a34">Art. 34 Abs. 1 SchKG</a>). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelten allerdings die sozialversicherungsrechtlichen Zustellungsregeln, auch im Rahmen der Beseitigung des Rechtsvorschlages durch Verfügungen der Krankenversicherer (<a href="http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2015/Entscheide_5A_2015/5A.547__2015.html">Erw. 2.5</a>). Eine Vorrangstellung der ZPO gebe es nicht.</div>
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<br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Andreas Dudli</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-58736933456245897762016-05-16T12:17:00.001+02:002016-05-16T12:17:55.408+02:00BGer 9C_284/2015: Pensionskasse - Begünstigung durch Testament<div style="text-align: justify;">
In seinem Urteil von Ende April 2016 (<a href="http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm">9C_284/2015</a>) hat das Bundesgericht (BGer) sich zum Thema geäussert, ob und wie bei unverheirateten Paaren eine Begünstigung des überlebenden Partners mittels Testament bezüglich Leistungen der Pensionskasse (PK) des verstorbenen Partners möglich ist. Im zu beurteilenden Fall hinterliess der Verstorbene ein Testament, in welchem er seine Lebenspartnerin als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzt hatte. Die PK des Verstorbenen beschied seiner Lebenspartnerin, dass eine reglementarische Lebenspartnerrente entfalle, weil der Verstorbene zu Lebzeiten das bestehende Konkubinatsverhältnis der PK nicht gemeldet habe. Das Todesfallkapital gelange mangels einer eindeutigen schriftlichen Begünstigungserklärung seitens des Versicherten ebenfalls nicht zur Ausrichtung.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stützte diese Sichtweise (vgl. Urteil vom 16. März 2015; <a href="http://www.openjustitia.apps.be.ch/alfresco/extension/openjustitia/content/content.xhtml#">200 2014 1156</a>) und das BGer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die gesetzlichen (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820152/index.html#a18">Art. 18-20 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40</a>]) und reglementarischen (vgl. <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820152/index.html#a20a">Art. 20a BVG</a>) Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher Vorsorge stehen nach der Rechtsprechung vollständig ausserhalb des Erbrechts. Trotz Fehlen eines erbrechtlichen Bezugs der berufsvorsorgerechtlichen Hinterlassenenleistungen kann eine entsprechende Begünstigungserklärung auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen.</div>
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Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu begünstigen, bedarf indessen eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Verfügungen, mit denen - wie hier - die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird.</div>
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<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b> </div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-49618662539796577552015-02-17T20:10:00.000+01:002015-02-17T20:13:08.046+01:00BGer 8C_762/2014: Kürzung der Taggelder nach Unfall beim "Dirt-Biken"<div style="text-align: justify;">
Gemäss <a href="http://www.bger.ch/press-news-8c_762_2014-t.pdf">Medienmitteilung vom 12. Februar 2015</a> hat das BGer mit Urteil <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=aza://19-01-2015-8C_762-2014">8C_762/2014</a> vom 19. Januar 2015 entschieden, dass die obligatorische Unfallversicherung SUVA ihre Taggeldleistungen für Personen kürzen darf, welche beim "Dirt-Biken" eine Verletzung erleiden: "Die akrobatischen Sprünge mit dem Fahrrad über künstliche Hügel müssen versicherungsrechtlich als Wagnis gelten".<br />
<br />
Vorliegend hatte sich ein Mann beim "Dirt-Biken" einen Knochenbruch zugezogen. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung, kürzte jedoch ihre Taggeldleistungen um die Hälfte. Das Kantonsgericht Luzern sprach dem Betroffenen die vollen Leistungen zu. Das BGer hiess die Beschwerde der SUVA gut und bestätigte den Entscheid zur Kürzung der Taggeldleistungen um 50 %. Begründet wurde dies dadurch, dass bei Unfällen, die auf ein Wagnis zurückzuführen sind <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19810038/index.html#a39">Art. 39 UVG</a> i.V.m. <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820361/index.html#a50">Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 UVV</a> Kürzungen der Geldleistungen zulasse. "Dirt-Biken" ist nach Ansicht des BGer versicherungsrechtlich ein absolutes Wagnis, da bei diesem Sport über bis zu vier Meter hohe künstliche Hügel gesprungen wird und dabei in der Luft Tricks ausgeführt werden.<br />
<br />
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-25805173704990125032014-09-09T19:24:00.000+02:002014-09-09T19:24:30.398+02:00Bundesrat erwägt Senkung der Freibeträge bei Ergänzungsleistungen<div style="text-align: justify;">
Wie die Berner Zeitung vom 8. September 2014 <a href="http://www.bernerzeitung.ch/schweiz/standard/Bundesrat-will-die-Schraube-anziehen/story/16435405">berichtete</a>, erwägt der Bundesrat die Senkung der Freibeträge bei Ergänzungsleistungen (EL), um die Sozialausgaben einzudämmen. </div>
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<br /></div>
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Die im Jahre 2011 im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051695/index.html">ELG; SR 831.30</a>) festgehaltenen höheren Vermögensfreibeträge (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051695/index.html#a11">Art 11 Abs. 1 Bst. c ELG sowie Art. 11 Abs 1bis ELG</a>) führten zu einem unerwartet grossen Kostenschub bei den EL. Der Bundesrat veranschlagt die gesamten Mehrkosten nachträglich auf knapp 80 Millionen Franken. Dabei handelt es sich um bleibende Mehrkosten, die Jahr für Jahr anfallen.</div>
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<br /></div>
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Die Erhöhung der Freibeträge hatte zwei Effekte: Zum einen "entstanden" rund 3500 neue EL-Fälle. Dabei handelt es sich um Personen, die vorher als "zu reich" galten und erst dank der höheren Freibeträge Anrecht auf EL erhielten. Zum anderen wurden Beiträge an bestehende EL-Bezüger, die über ein Vermögen verfügen, erhöht.</div>
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<br /></div>
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Der Bundesrat will im Rahmen der diesen Herbst geplanten EL-Reform die Senkung der Freibeträge durchsetzen, bspw. bei Ehepaaren von CHF 60'000.- auf CHF 40'000.-. Einzig die Freibeträge auf selbst bewohnten Liegenschaften will der Bundesrat unverändert lassen.</div>
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<br /></div>
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<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-7898317881691733232014-09-06T12:07:00.000+02:002014-09-06T12:07:09.691+02:00BGer 9C_850/2013: Arztzeugnisse sind nicht mehr verbindlich <div style="text-align: justify;">
Im vorliegenden <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-06-2014-9C_850-2013">Bundesgerichtsentscheid</a> (vgl. auch <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Auch-Arztzeugnisse-sind-nicht-mehr-verbindlich/story/14939157">Tagesanzeiger vom 31. Juli 2014</a>) ging es um einen Antrag auf Invalidenrente einer Frau. Die zuständige IV-Stelle – im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin – hat zur Abklärung ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) eingeholt. Laut diesem Gutachten diagnostizierten die Experten eine <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Rezidiv">rezidivierende</a> depressive Störung mit beginnender Chronifizierung. Dazu nannten sie akzentuierte Persönlichkeitszüge, ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden und eine anhaltende somatische Schmerzstörung (vgl. <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-06-2014-9C_850-2013">E.2</a>). Als Resultat wurde eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin den Antrag auf IV-Leistungen mangels einer individualisierenden Beeinträchtigung abgelehnt. </div>
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<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Die dagegen erhobene Beschwerde der Frau wurde hingegen gutgeheißen. Als Begründung hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ausgeführt, dass es dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, wenn eine gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit – welche auf einer klinisch festgestellten Depression beruhe – als invalidenversicherungsrechtlich irrelevant erklärt werde, bloss weil gleichzeitig ein unklares syndromales Leiden vorliege (vgl. <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-06-2014-9C_850-2013">E.2.1</a>). Schliesslich gehe es um eine rezidivierende depressive Störung. Ob sich diese aus der anhaltenden Schmerzstörung oder von ihr unabhängig entwickelt habe, oder die unklare Schmerzstörung sogar eine Folge der Depression sei, sei völlig irrelevant. Maßgeblich sei nur, dass eine depressive Störung vorliege, welche die Leistungsfähigkeit bei der Erwerbstätigkeit beeinträchtige und diese durch eine zumutbare Willensanstrengung nicht oder nur in geringem Ausmaß überwunden werden könne (E. <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-06-2014-9C_850-2013">2.2</a>). </div>
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<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Die Beschwerdeführerin hingegen rügte u.a. dass es Sache der Rechtsprechung sei, die invalidisierenden Auswirkungen von psychiatrischen Diagnosen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren festzulegen und nötigenfalls von der Einschätzung des Gutachtens abzuweichen. Im betreffenden MEDAS Gutachten werde ausgeführt, das Hauptsymptom sei eine diffuse Schmerzproblematik, aus der sich allmählich die Depressionen entwickelt hätten (E. <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-06-2014-9C_850-2013">2.3</a>). </div>
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<br /></div>
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Die Bundesrichter führten aus, dass es nicht Sache des sich mit dem konkreten Einzelfall befassenden Arztes sei, selber abschließend und für das Gericht verbindlich zu entscheiden, ob ein medizinisch festgestelltes Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führe oder nicht. Drei Gründe sprächen dagegen (E. <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-06-2014-9C_850-2013">3.1</a>):</div>
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<br /></div>
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1. Arbeitsunfähigkeit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a6">Art. 6 ATSG</a>), dessen allgemeine Konkretisierung dem Bundesgericht zufalle, während seine praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliege.</div>
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<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a61">Art. 61 lit. c ATSG</a>) verlange eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel, somit auch des Sachverständigengutachtens.</div>
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<br /></div>
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3. Die Natur der Sache gebietet unter dem Gesichtswinkel eines rechtsgleichen Gesetzesvollzugs (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a8">Art. 8 Abs. 1</a> und <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a29">Art. 29 Abs. 1 BV</a>) eine administrative bzw. gerichtliche Überprüfung der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit im Einzelfall hin. Denn zwischen Diagnose und Arbeitsunfähigkeit bestehe keine Korrelation, weil die medizinische Folgenabschätzung eine hohe Variabilität aufweise und Ermessenszüge trage.</div>
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<br /></div>
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Weiter sei es Aufgabe des Mediziners, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dessen Entwicklung zu beschreiben, d.h. Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu erstellen. Was die Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung betrifft, habe die Arztperson aber keine abschliessende Beurteilungskompetenz. Diese gebe eine Schätzung ab, welche eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage darstellt, welche Arbeitsleistung der Person noch zugemutet werden könne. Nötigenfalls seien, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (E. <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-06-2014-9C_850-2013">3.2</a>).</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
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Dass die Vorinstanz gestützt auf das MEDAS Gutachten ohne weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40% angenommen habe, halte den Ausführungen in E. <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-06-2014-9C_850-2013">3.1</a> und <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-06-2014-9C_850-2013">3.2</a> nicht stand, weshalb das Bundesgericht an die entsprechenden Tatsachenfeststellungen nicht gebunden sei und, da es sich um einen rechtlichen Mangel handelt, den entscheidwesentlichen Sachverhalt ausnahmsweise selber feststelle.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
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Schließlich kam das Bundesgericht zu Schluss, dass u.a. eine konsequente Depressionstherapie fehle, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde. Die Beschwerde der IV-Stelle wurde damit gutgeheissen.</div>
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<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Rouven Brigger</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-39116205355267783022014-07-03T21:01:00.002+02:002014-07-03T21:01:46.303+02:00Richtungsentscheid des Bundesrates zum Kapitalbezug in der beruflichen Vorsorge <div style="text-align: justify;">
Vergangene Woche hat der Bundesrat <a href="https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=53491">mehrere Richtungsentscheide</a> zu einer Änderung des Systems der Ergänzungsleistungen präsentiert. Das Ziel der <a href="https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=53506">geplanten Reform </a>ist das gegenwärtige Leistungsniveau zu erhalten, jedoch die Gesamtkosten der Ergänzungsleistungen zu senken. Erreicht werden soll dieses Vorhaben durch eine Abschaffung des Kapitalbezugs aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Dadurch soll vor allem der missbräuchliche Bezug von Ergänzungsleistungen, nach bereits bezogenem Kapital aus der beruflichen Vorsorge bekämpft und so gleichzeitig das Risiko einer Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen im Alter minimiert werden.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Erfasst wird jegliche Art von Kapitalbezug, also auch jene zur Eigentumsförderung. Weil dieser Kapitalbezug jedoch einen wichtigen Teil der Wahlfreiheit in der beruflichen Vorsorge ausmacht, wurde dem Entscheid <a href="http://www.svit.ch/svit-schweiz/news/news-archiv/news-ansicht/news/2-saeule-bundesrat-krebst-zurueck/8.html">Kritik entgegengebracht</a>.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
So wird unter anderem bemängelt, dass sich der Bundesrat bei seinem Entscheid auf eine unzureichende Datengrundlage stützt. Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen einem Kapitalbezug zum Erwerb von Wohneigentum und einem späteren Bezug von Ergänzungsleistungen liegen nicht vor, was auch der Bundesrat bestätigt.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Ebenfalls wird vorgebracht, dass das Verbot einen Eingriff in die persönliche Freiheit der Versicherten der beruflichen Vorsorge darstelle und im Widerspruch zur Verfassung stehe, welche den Bund zur Wohneigentumsförderung verpflichtet. Auch würden massive Schäden für die Bauwirtschaft entstehen, weil bereits heute jeder vierte beim Erwerb von Wohneigentum auf einen Kapitalbezug angewiesen ist.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Der Missbrauch des Bezugs von Vorsorgekapital könnte besser und zielgerichteter durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlage zur Berechnung der Ergänzungsleistungen erreicht werden.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Die <a href="https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=53506">Vernehmlassung des Vorentwurfs ist für kommenden Herbst geplant</a>.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Olivier Jann</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-31025650637338163332014-02-21T21:30:00.001+01:002014-02-21T21:30:08.614+01:00Keine Begünstigung durch die Pensionskasse beim Tod des Konkubinatspartners (NZZ vom 11.02.2014, BGE 9C_522/2013) <div style="text-align: justify;">
In BGE <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.01.2014_9C_522/2013">9C_522/2013</a> hatte das BGer Folgendes zu beurteilen: Der Verstorbene hinterliess seine Mutter und seine Lebensgefährtin (nachfolgend Beschwerdeführerin). Die Mutter ihrerseits hat die Erbschaft ausgeschlagen. Da Leistungen aus der beruflichen Vorsorge nicht Bestandteil des Nachlasses bilden (vgl. BGE <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-129-III-305">129 III 305</a>) wurde die Mutter gemäss dem Vorsorgereglement der Sammelstiftung trotzdem durch die Pensionskasse begünstigt. Die Beschwerdeführerin, welche vom Verstorbenen gegenüber der Pensionskasse als begünstigte Person angegeben wurde, erhielt hingegen nichts. Dagegen erhob sie beim Bundesgericht <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010204/index.html#a82">Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit</a>.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Gemäss <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.01.2014_9C_522/2013">Bundesgericht</a> stand die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerin als frühere Lebenspartnerin des Verstorbenen ein eigenes Recht auf das Todesfallkapital habe. Als unbestritten galt, dass die eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen weniger als fünf Jahre gedauert habe und keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Streitig und zu prüfen sei daher einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin vom Verstorbenen "<i>in erheblichem Masse unterstützt worden sei</i>", wie das gemäss Ziff. 4.5.7. im <a href="http://www.vitasammelstiftung.ch/internet/vitasammelstiftung-ch/sitecollectiondocuments/de/vorsorgereglement_2014_vita_2013_11_27_d.pdf">Vorsorgereglement der Sammelstiftung vita (S. 11)</a> vorgeschrieben sei.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin während 22 Monaten durch den Verstorbenen finanziell unterstützt worden sei. Fraglich war indes, ob diese Dauer genüge. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis zum stabilen Konkubinat (vgl. Beitrag <a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/2013/05/wann-liegt-ein-stabiles-konkubinat-vor.html">lawbolgswitzerland.ch vom 25.05.2013</a>) führten die Richter aus, dass im Bereich der Sozialhilfe ein Konkubinat von mindestens zwei Jahren Dauer bereits für stabil gehalten werde, im Scheidungsrecht hingegen erst nach drei Jahren. Im vorliegenden Fall wurde offengelassen, ob die sozialhilfe- oder scheidungsrechtliche Betrachtung vorzuziehen sei, denn in jedem Fall sei von einer Unterstützungsdauer von mindestens zwei Jahren auszugehen. Da vorliegenden bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, müsse ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf das Todesfallkapital des Verstorbenen verneint werden. </div>
<br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Rouven Brigger</a> <div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-21318818523787008062013-12-31T17:13:00.002+01:002013-12-31T17:13:52.858+01:00Neue Bundeserlasse ab 1. Januar 2014<div style="text-align: justify;">
<a href="http://www.admin.ch/opc/de/stats/in-force/2014/index.html">Hier</a> findet sich eine Übersicht aller neuen, geänderten und ergänzten Bundeserlasse, die ab 1. Januar 2014 in Kraft treten. Nachfolgend werden Neuerungen ausgewählter Bestimmungen zusammengefasst (vgl. Sandra Eberle/Stephan C. Brunner: Die wichtigsten im Jahr 2014 in Kraft tretenden Erlasse des Bundes: Ein Überblick; in: Anwaltsrevue 11/12/2013, S. 463 ff.):</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<b><a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/4111.pdf">OR</a>/<a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/4111.pdf">SchKG</a></b><div>
a) Neuerungen bei der <a href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-11-06.html">Nachlassstundung</a><ul>
<li style="text-align: justify;">Die Nachlassstundung kann inskünftig neu zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden (ohne zwingend zu einem Nachlassvertrag oder Konkurs zu führen).</li>
<li style="text-align: justify;">Der Nachlassvertrag kann ab 1. Januar 2014 auch ohne Sicherstellung der Befriedigung der Drittklassforderungen bewilligt werden. Ferner müssen Anteilsinhaber bei einem ordentlichen Nachlassvertrag einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).</li>
<li style="text-align: justify;">Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden gestärkt: das Nachlassgericht kann einen repräsentativen Gläubigerausschuss zur Überwachung des Sachwalters einsetzen (Art. 295a SchKG).</li>
</ul>
<br /><div style="text-align: justify;">
b) Dauerschuldverhältnisse in der <a href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-11-06.html">Insolvenz</a></div>
<ul>
<li style="text-align: justify;">Bei einem Liquidationsfall (d.h. Konkurs oder Nachlassstundung mit Vermögensabtretung) wird vermutet, dass Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miet- oder Leasingverträge) ordentlich aufgelöst werden, sofern die Konkursverwaltung die betreffenden Verträge nicht weiterführen will und nicht in diese eintritt (Art. 211a SchKG).</li>
<li style="text-align: justify;">Im Falle einer Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und anschliessender Weiterführung des Unternehmens kann der Schuldner ein Dauerschuldverhältnis mit Zustimmung des Sachwalters ausserordentlich auflösen. Diesfalls ist die Gegenpartei vollständig zu entschädigen (Art. 297a SchKG).</li>
</ul>
<br /><div style="text-align: justify;">
c) Keine Übernahme aller <a href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-11-06.html">Arbeitsverträge</a></div>
<ul>
<li style="text-align: justify;">Falls im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Betriebsübernahme erfolgt, besteht ab 1. Januar 2014 keine Pflicht mehr zur Übernahme sämtlicher bisherigen Arbeitsverträge (Art. 335b OR). </li>
<li style="text-align: justify;">Für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, die mehr als 30 Mitarbeitende entlassen, besteht eine allgemeine Sozialplanpflicht, sofern kein Nachlassvertrag abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 335i OR).</li>
</ul>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<b><a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/4403.pdf">VegüV</a></b><ul>
<li style="text-align: justify;">Als Folge der am 3. März 2013 angenommenen "Minder-Initiative" (Volksinitiative gegen die Abzockerei) bzw. von <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a95">Art. 95 Abs. 3 BV</a> tritt am 1. Januar 2014 die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) stufenweise in Kraft.</li>
<li style="text-align: justify;">Der Anwendungsbereich der VegüV bezieht sich auf (i) AGs gemäss Art. 620 ff. OR, (ii) deren Aktien an einer in- oder ausländischen Börse kotiert sind, (iii) deren Sitz sich in der Schweiz befindet und (iv) die in einem kantonalen Handelsregister eingetragen sind.</li>
<li style="text-align: justify;">Die VegüV enthält u.a. folgende Bestimmungen: <a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/2013/11/verordnung-gegen-ubermassige.html">Link</a>.</li>
</ul>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
<b><a href="http://www.astra.admin.ch/themen/ve%C3%A5%C3%A5rkehrssicherheit/00236/06301/index.html?lang=de">"Via-Sicura"</a></b></div>
<div style="text-align: justify;">
1. Januar 2014 tritt das zweite "Via-Sicura"-Paket in Kraft und enthält u.a. folgende Bestimmungen:</div>
<ul>
<li style="text-align: justify;">Verkehrsmedizinische und -psychologische Fahreignungsabklärungen dürfen nur von Ärzten bzw. Psychologen mit entsprechender Aus- und regelmässiger Weiterbildung durchgeführt werden.</li>
<li style="text-align: justify;">Für Fahrschüler, Neulenker (mit Führerschein auf Probe), Fahrlehrer, Begleitpersonen von Lernfahrern und Berufschauffeuren wird der Grenzwert auf 0.1 Promille Alkohol gesenkt.</li>
<li style="text-align: justify;">Wer mit einem Grenzwert von mindestens 1.6 Promille Alkohol fährt, verliert seinen Führerausweis für mehrere Monate und muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen.</li>
</ul>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<b><a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2011/3385.pdf">BVG</a></b><ul>
<li style="text-align: justify;">Auf den 1. Januar 2014 tritt u.a. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BVG in Kraft. Danach gilt für registrierte Vorsorgeeinrichtungen entweder die Rechtsform der Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit oder der Stiftung. </li>
<li style="text-align: justify;">Die Rechtsform der Genossenschaft ist nicht mehr zulässig.</li>
</ul>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Law Blog Switzerland Autoren-Team</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-55373577693944074442013-10-18T09:25:00.000+02:002013-10-18T18:56:44.618+02:00BGer: Keine Witwenrente für unter 45-jährige<div style="text-align: justify;">
Das Bundesgericht beurteilte in seinem Entscheid <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.09.2013_9C_400/2013" target="_blank">9C_400/2013</a> die Beschwerde einer Witwe, die sich gegen einen ablehnenden Entscheid auf Ausrichtung einer Witwenrente wehrte:</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Die Beschwerdeführerin war kinderlos und hatte das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht. Nachdem ihr Ehemann zwei Jahre nach der Heirat schwer erkrankt war, gab die Beschwerdeführerin 2004 ihre Arbeitsstelle auf und kümmerte sich ausschliesslich um ihren Ehemann. Nach dessen Tod im Jahre 2012 beantragte die Beschwerdeführerin eine Witwenrente, was von der zuständigen AHV-Zweigstelle sowie den angerufenen Rechtsmittelinstanzen aber abgelehnt wurde. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br />
Die Beschwerdeführerin argumentierte u.a., ihr Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente ergebe sich aus dem Umstand, dass sie ihren Ehemann gepflegt habe und daneben keine weitere berufliche Tätigkeit ausüben konnte.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br />
Dieser Argumentation ist das Bundesgericht nicht gefolgt. Gemäss <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19460217/index.html#a24">Art. 24 AHVG</a> bestehe zwar auch bei kinderlosen Ehen ein Anspruch auf eine Witwenrente. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Witwe bzw. der Witwer das 45. Altersjahr bereits vollendet und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert habe. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig und lasse keinen Spielraum für weitere Auslegungen, wonach auch jüngere Frauen, die ihren Ehemann gepflegt hätten, ebenfalls Anspruch auf eine Witwenrente haben. Das Bundesgericht stellte zwar fest, dass die heutige Regelung der Witwer- und Witwenrenten mit der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau nicht zu vereinbaren sei. Doch liege es nicht am Bundesgericht, Abhilfe zu schaffen. Die Witwenrente sei aber eines der Themen, die im Rahmen der anstehenden Reform der Altersvorsorge traktandiert sei. So stehe bspw. zur Debatte, den Rentenanspruch kinderloser Frauen generell zu streichen und ihnen zuzumuten, sich ihr Leben mit Erwerbsarbeit zu verdienen (vgl. <a href="http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/juengere-ehefrauen-haben-keinen-anspruch-1.18166162" target="_blank">NZZ vom 12. Oktober 2013</a>).</div>
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<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Rouven Brigger</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-12092072872280683982013-09-05T13:37:00.000+02:002013-09-05T13:37:29.038+02:00Wer die Teilnahme am Arbeitsprogramm verweigert, riskiert Streichung von Sozialhilfe (BGE 8C_962/2012)<div style="text-align: justify;">
Der Beschwerdeführer – ein Informatiker – wurde seit Oktober 2009 vom Sozialdienst der Gemeinde Bern unterstützt. Da sich die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als schwierig erwies, wurde er 2011 für die Teilnahme an einem Test-Arbeitseinsatz aufgeboten, um seine Arbeitsmotivation zu beweisen. Zu diesem Zweck sollte er sich bei der Reinigung städtischer Parkanlangen für einen Monatslohn von CHF 2'600.00 zur Arbeitsaufnahme melden. Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, diese Stelle anzutreten. In der Folge wurde ihm für die Zeit, welche der Einsatz gedauert hätte, die Sozialhilfe gekürzt. </div>
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Zur Begründung brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Stelle bei der städtischen
Reinigung nicht geeignet gewesen sei, seine Arbeitsmotivation als Informatiker
abzuklären. Zudem sie ihm diese Tätigkeit nicht zumutbar, weil sie keine
Rücksicht auf seine Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten nehme. Und
schliesslich würden seine Chancen, künftig eine Anstellung als Informatiker zu
finden, durch diese Arbeitsstelle geschmälert. <o:p></o:p></div>
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Das <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.07.2013_8C_962/2012" target="_blank">Bundesgericht führte aus</a>,
dass sich auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a12">Art.
12 BV</a>) nur stützten könne, wer sich die Mittel zum Überleben nicht aus
eigener Kraft beschaffen könne. Wenn ein Stellenangebot bestehe, länge
zumindest so lange keine Notlage im Sinne von <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a12" target="_blank">Art. 12 BV</a> vor, wie die Arbeit
auch tatsächlich angetreten werden könne. Mit dem Verdienst aus dieser
Anstellung könne so lange der Lebensunterhalt bestritten werden. Das gelte auch
für einen befristeten Einsatz, solange dadurch die Bedürftigkeit – wenn auch
nur vorübergehend – beseitigt werden könne.<o:p></o:p></div>
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Weiter führte das Bundesgericht
aus, dass bei einem Test-Einsatz praxisgemäss eine Unterforderung hinzunehmen
sei, weil es nicht primär um die fachlichen Fähigkeiten gehe, sondern um
Eigenschaften wie das Sicheinfügen in ein Team, Zuverlässigkeit und
Pünktlichkeit. Eine Schmälerung der Chancen auf einen Job als Informatiker sei
zudem nicht zu befürchten. Im Übrigen bemühe sich der Beschwerdeführer schon
länger vergeblich um eine Anstellung als Informatiker und sei daher
verpflichtet auch eine andere Arbeit anzunehmen.<o:p></o:p></div>
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<span lang="DE-CH"><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Rouven Brigger</a></span></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.com