tag:blogger.com,1999:blog-48858125378743113772024-02-25T22:13:51.447+01:00LawBlogSwitzerland.chSchweizerisches Daten-, Technologie- und Cybersecurity-Recht für Praktiker. Neuigkeiten aus dem juristischen Berufsalltag von Rechtsanwälten und Datenschutzexperten.20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comBlogger9125tag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-3278662976228065022020-07-05T09:57:00.000+02:002020-07-05T11:56:50.772+02:00Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) veröffentlicht Tätigkeitsbericht 2019/2020<div style="text-align: justify;">
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) <a href="https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/aktuell/medien/medienmitteilungen.msg-id-79648.html">veröffentlichte</a> am 30. Juni 2020 seinen <a href="https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/dokumentation/taetigkeitsberichte/27--taetigkeitsbericht-2019-2020/epaper-tb-27.html">27. Tätigkeitsbericht</a>, welcher den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. März 2020 abdeckt.<br />
<br />
In diesem Zusammenhang geht der EDÖB auf aktuelle Herausforderungen des Datenschutzes in folgenden Bereichen ein: Digitalisierung und Grundrechte (1.1), Justiz, Polizei, Sicherheit (1.2), Steuer- und Finanzwesen (1.3), Handel und Wirtschaft (1.4), Gesundheit (1.5), Arbeit (1.6), Versicherungen (1.7), Verkehr (1.8) und International (1.9).<br />
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In seinem Tätigkeitsbericht hält der EDÖB unter anderem folgendes fest:<br />
<br />
<b>(i)</b> Der EDÖB sei über die „<i>erschreckend hohe Anzahl</i>“ von "<i>Verlusten von Gesundheitsdaten, Personalkarteien, Kreditanträgen, Fotodaten, Chat- und Mailkommunikation</i>" besorgt (vgl. S. 6).<br />
<br />
<b>(ii)</b> Die automatisierte Bearbeitung biometrischer Daten in offenbar „<i>grossen Mengen</i>“ durch Private (z.B. zur Stimmidentifikation) aber auch eine allfällig künftige Nutzung von Gesichtserkennungstechnologien durch Polizeiorgane nehme der EDÖB „<i>mit Besorgnis</i>“ zur Kenntnis (vgl. S. 6).<br />
<br />
<b>(iii)</b> Der EDÖB erwarte „<i>keine bleibende Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung und Privatsphäre</i>“ durch Covid-19; er habe in seiner <a href="https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/aktuell/aktuell_news.html#1848566086">Stellungnahme</a> vorsorglich die Löschung oder Anonymisierung der betroffenen Personendaten nach Abklingen der Pandemie gefordert (vgl. S. 7).<br />
<br />
<b>(iv)</b> Im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Begleitung von „<i>Big Data Projekten</i>“ von Bundesbehörden sowie Privaten seien die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) sowie der Einsatz betrieblicher Datenschutzorgane sinnvoll (vgl. S. 8).<br />
<br />
<b>(v)</b> Die Bearbeitung von Mobilitätsdaten im Rahmen von Ticketing Apps habe sich als „<i>besonders heikel</i>“ erwiesen, weil dies „<i>leicht zu Persönlichkeitsprofilen führt, die sich nur mit grossem Aufwand pseudonymisieren oder gar anonymisieren</i>“ lassen (vgl. S. 8).<br />
<br />
<b>(vi)</b> Zu den besonderen Risiken von Systemen mit Künstlicher Intelligenz (K.I.) gehöre, dass „<i>aus der Kombination unpersönlicher Daten, persönliche Informationen abgeleitet werden können</i>“ (sog. De-Anonymisierung; vgl. S. 17).<br />
<br />
<b>(vii)</b> Im Rahmen der Vermarktung von Bewegungsdaten aus dem Mobilfunknetz erachte der EDÖB die eingesetzte Anonymisierung als problematisch; der „<i>Aufwand für eine Re-Identifikation erscheint dem EDÖB jedoch nicht sehr gross</i>“ - „<i>insbesondere in den ländlichen Regionen mit einer geringen Bevölkerungsdichte</i>“ (vgl. S. 19).<br />
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<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Michal Cichocki </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-22299607249894887912018-05-31T21:21:00.001+02:002018-06-01T20:39:50.847+02:00BGer 5A_454/2017: Betreuungsunterhalt für Kinder – Methode der Berechnung<div style="text-align: justify;">
Am 17. Mai 2018 hat das Bundesgericht den per 1. Januar 2017 eingeführten Betreuungsunterhalt erstmals in einem Urteil behandelt.<br />
<br />
Gem. <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a276a">Art. 276</a> und <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a285">285 ZGB</a> kommt der Betreuungsunterhalt zu den direkten Kosten hinzu. Es handelt sich dabei um die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch denjenigen Elternteil, dem die Obhut zukommt. Der Gesetzgeber hat betreffend die Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes aber nichts Näheres geregelt, weshalb diesem Bundesgerichtsentscheid eine wegweisende Wirkung zukommt.<br />
<br />
Das Bundesgericht hält erstmals fest, dass die «Lebenshaltungskosten-Methode» zur Anwendung gelangt, wenn der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Den konkreten Betreuungsunterhalt habe der Richter aber im Einzelfall festzulegen. Das Bundesgericht hält lediglich fest, dass die Lebenshaltungskosten nicht über das hinausgehen, was notwendig sei, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Es komme im Prinzip das familienrechtliche Existenzminimum zum Zug.<br />
<br />
Im Kanton St. Gallen hat sich in Bezug auf den Betreuungsunterhalt eine pauschalisierte Betrachtungsweise etabliert, indem grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800 für eine Betreuung von 100% ausgegangen wird, entsprechend den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person (vgl. Entscheid Kantonsgericht vom 24. Mai 2017 [FO.2015.18/2], publiziert auf www.gerichte.sg.ch). Ob diese Betrachtungsweise nun nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid geändert werden muss, wird sich noch weisen.<br />
<br />
Das Bundesgerichtsurteil ist bei der Abfassung dieses Blogs noch nicht amtlich publiziert. Allenfalls ergeben sich nach jenem Zeitpunkt noch weitere Aufschlüsse.</div>
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<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Andreas Dudli</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-72738861234231444432018-05-14T20:25:00.000+02:002018-05-14T20:25:40.328+02:00Bundesgericht: Die strafrechtliche Beschimpfung im politischen Umfeld (6B_1270/2017, 6B_1291/2017)<div style="text-align: justify;">
Eine Person bezeichnete einen Kantonsrat im Rahmen der Hildebrand-Affäre als «Dreckslügner», «Dummkopf» und «Krimineller». Das Bundesgericht sprach den Beschuldigten letztinstanzlich frei.<br />
<br />
Die Rechtsprechung zu den Ehrverletzungstatbeständen unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und reinen und gemischten Werturteilen. Ergehen Bezeichnungen aufgrund einer Tatsachenbasis, stellt das Bundesgericht auf die Beweisbarkeit ab, wobei der Entlastungsbeweis in der Regel zuzulassen ist. Vorliegend sei der Facebook-Post des Beschuldigten mit der «Affäre Hildebrand» im Zusammenhang gestanden, weshalb ein gemischtes Werturteil vorliege. Der Entlastungsbeweis des Beschuldigten gelinge deshalb, da eine erstinstanzliche Verurteilung stattgefunden habe (Erw. 2.3.1).<br />
<br />
Der Ausdruck «Dreckslügner» sei zwar hart an die Grenze des Vertretbaren, sei im Zusammenhang mit dem Post für die Adressaten aber klar gewesen, auf welche Fakten der Beschuldigte sein negatives Werturteil stütze, weshalb der Entlastungsbeweis gelinge (Erw. 2.3.2). Auch der Ausdruck «Dummkopf» überschreite die Grenze des Haltbaren nicht (Erw. 2.3.3).<br />
<br />
Das Bundesgericht führte auf, dass entscheiderheblich sei, dass die Äusserungen in einer politischen Auseinandersetzung «von einiger landesweiter Virulenz» ergingen. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung dürfe in diesem Kontext nur «mit grosser Zurückhaltung» angenommen werden. Die Äusserungsfreiheit sei unverzichtbar und impliziere, dass die Akteure im politischen Meinungsstreit akzeptieren müssen, sich manchmal einer heftigen öffentlichen Kritik auszusetzen. Die Äusserungen politischer Gegner seien «nicht immer zum Nennwert» zu nehmen, da sie «oft das Denken ihrer Autoren überschreiten». (Erw. 2.4.2)<br />
<br />
Wo die Grenze zum strafrechtlich relevanten Verhalten im politischen Kontext ist, hat das Bundesgericht nicht ausgeführt. Offensichtlich hat das Bundesgericht die Latte aber äusserst hoch angesetzt.<br />
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<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Andreas Dudli</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-46724961428074541362018-03-16T22:19:00.000+01:002018-03-16T22:19:39.710+01:00Bundesrat: Modernisierung des Personenstandsregisters geplant<div style="text-align: justify;">
Gemäss einer <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70039.html">Medienmitteilung vom 9. März 2018</a> hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Anpassung der Zivilstandsverordnung (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040234/index.html">ZStV</a>) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995645/index.html">ZStGV</a>) eröffnet. Dies hinsichtlich der beiden Beschlüsse aus dem Jahre 2017, wonach einerseits der Bund die Verantwortung für das Personenstandsregister übernehmen soll und andererseits Eltern von Fehlgeborenen die Möglichkeit haben sollen, ihr Kind im Personenstandsregister eintragen zu lassen.<br />
<br />
Insbesondere sollen Betrieb und Entwicklung der zentralen elektronischen Datenbank des Zivilstandswesens in die alleinige Verantwortung des Bundes übergehen, was Auswirkungen auf die Rechte und die Pflichten der Kantone hat. Die Kantone sollen dem Bund jährlich eine Gebühr von 500 Franken pro Anwender entrichten und ihm unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung stellen. Im Gegenzug wird eine verwaltungsinterne Kommission geschaffen, in der die Kantone ihre Anliegen an die Entwicklung des Systems einbringen können.<br />
<br />
Nach geltendem Recht werden heute nur lebend geborene Kinder sowie Totgeborene im Personenstandsregister eingetragen. In einem Bericht ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass eine Beurkundung Fehlgeborener die Trauerarbeit der Eltern erleichtern und dort, wo die kantonalen oder kommunalen Bestattungsordnungen es zulassen, die Formalitäten rund um die Bestattung vereinfachen kann. Im Einklang mit der Praxis anderer europäischer Länder sollen deshalb Eltern von Fehlgeborenen die Möglichkeit haben, die Geburt freiwillig im Personenstandsregister eintragen zu lassen.<br />
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<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-86217697655701976372017-08-17T22:30:00.001+02:002017-08-17T22:30:27.107+02:00Teilung der Erbschaft: Zuteilung von Losen<div style="text-align: justify;">
In seinem Urteil vom 22. Juni 2017 (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/170622_5A_396-2015.html">5A_396/2015</a>) behandelt das Bundesgericht Fragen zur Zuweisung von Losen im Zusammenhang mit einer Erbteilung. Sind die Voraussetzungen für die Bildung von solchen Losen erfüllt und können sich die Erben auf die Zuweisung der Lose untereinander nicht einigen, bleibt der Richter an die im Gesetz vorgesehenen Vorkehren gebunden. Insbesondere darf das Gericht die Lose nicht nach eigenem Ermessen den einzelnen Erben zuweisen.<br /><br />Die Erben können grundsätzlich eine Erbschaft so teilen, wie sie wollen. Bei Uneinigkeit haben alle Erben bei der Teilung einen gleichwertigen Anspruch auf die einzelnen Gegenstände der Erbschaft, ausser es besteht eine letztwillige Verfügung des Erblassers mit Teilungsvorschriften oder es greift eine gesetzliche Sondervorschrift. Auf Antrag eines Erben bildet das Gericht gleichwertige Lose, welche durch Vereinbarung der Erben untereinander aufgeteilt werden. Falls keine Einigung zwischen den Erben erzielt wird, entscheidet eine Losziehung unter den Erben.<br /><br />Im konkreten Fall hat das Teilungsgericht Lose gebildet und jene dann nach eigenem Ermessen den Erben zugeteilt. Gemäss Bundesgericht ist das Teilungsgericht aber nicht befugt, die gebildeten Lose selber den Erben zuzuweisen. Alle Erben haben bei der Erbteilung einen gleichwertigen Anspruch auf einzelne Gegenstände, weshalb für den Fall der Uneinigkeit der Gesetzgeber die Losziehung vorgesehen hat. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b> </div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-85247901784706229422014-12-08T06:54:00.000+01:002014-12-08T06:54:37.287+01:00BGer 5A_334/2014: Die Voraussetzung einer Namensänderung bei Kindern<div style="text-align: justify;">
<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a30">Art. 30 Abs. 1 ZGB</a> legt fest, dass die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen kann, wenn achtenswerte Beweggründe vorliegen. Im vom <a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/141023_5A_334-2014.html">Bundesgericht zu beurteilenden Fall</a> wurde die Ehe eines Paares kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter geschieden. Der Ehefrau wurde das alleinige Sorgerecht übertragen, die Tochter wohnte seit Geburt bei der Mutter. Nachdem die Mutter nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen annahm, wollte sie diese Änderung auch für Ihre Tochter, weshalb sie rund 10 Jahre später an die Regierung ein entsprechendes Gesuch stellte. Der Vater des Kindes erhob Beschwerde dagegen, wobei das Bundesgericht festhielt, dass er dafür aufgrund schutzwürdiger Interessen legitimiert sei.</div>
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<br /></div>
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Der Vater des Kindes brachte insbesondere vor, dass das Kind erst 13 Jahre alt sei und erst bei Volljährigkeit entscheiden könne, ob es den Namen wechseln wolle. Das Bundesgericht widersprach diesem Argument mit der Begründung, dass es sich beim Recht auf den eigenen Namen um ein höchstpersönliches Recht handle, weshalb urteilsfähige handlungsunfähige Personen dieses Recht selbständig ausüben (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/141023_5A_334-2014.html">Erw. 3.1</a>). Massgeblich sei einzig die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Volljährigkeit bzw. Handlungsfähigkeit (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/141023_5A_334-2014.html">Erw. 3.2</a>). Dass das Gesuch um Änderung des Namens die Mutter stellte, hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang nicht als Interessenskollision gewertet. In den Gerichtsakten fanden sich handschriftliche Eingaben <i>[Anmerkung des Autors: es muss davon ausgegangen werden, dass damit Briefe der Tochter ans Gericht gemeint sind]</i>, weshalb die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen sei, dass die Tochter klar auf eigenen Wunsch und ohne Druck der Mutter gehandelt habe. Aufgrund dessen wurde auch angenommen, dass die Tochter die Mutter als Gesuchstellerin in diesem Verfahren wirksam bevollmächtigt bzw. ihr Vorgehen genehmigt habe (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/141023_5A_334-2014.html">Erw. 3.1.2</a>).</div>
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<br /></div>
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Anschliessend hat sich das Bundesgericht damit auseinandergesetzt, ob die Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigtem Elternteil ein achtenswerter Beweggrund i.S.v. <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a30">Art. 30 Abs. 1 ZGB</a> ist. Das Bundesgericht bestätigte dies, wobei dies nichts daran ändere, dass eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei, da eine Namensänderung eine Trennung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beeinträchtigen könne (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/141023_5A_334-2014.html">Erw. 3.3.4</a>). Mit der Gesetzesänderung von <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a30">Art. 30 ZGB</a> wollte der Gesetzgeber zwar die Hürden zur Namensänderung senken <i>[Anmerkung des Autors: vorher wurden nur „wichtige Gründe“ akzeptiert]</i>, allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern könne (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/141023_5A_334-2014.html">Erw. 3.3.3</a>). Vorliegend hat die Einzelfallwürdigung ergeben, dass die Namensänderung gerechtfertigt war; das Bundesgericht sah keinen Anlass, ins Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.</div>
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<br /></div>
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<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Andreas Dudli</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-15200576385953752762014-06-11T21:33:00.000+02:002014-06-11T21:33:42.929+02:00Steuerbefreiung juristischer Personen mit ideellen Zwecken<div style="text-align: justify;">
Gemäss <a href="https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=53261">Medienmitteilung vom 6. Juni 2014</a> hat der Bundesrat eine <a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/35161.pdf">Botschaft</a> verabschiedet, wonach juristische Personen mit ideellen Zwecken künftig nicht mehr besteuert werden sollen, sofern ihr Gewinn pro Jahr CHF 20‘000 oder weniger beträgt. Diese Freigrenze gilt für alle juristischen Personen, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet sind. Damit wird die <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20093343">Motion „Steuerbefreiung von Vereinen“</a> von Ständerat Alex Kuprecht (09.3343) erfüllt.</div>
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<br /></div>
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Mit der Festsetzung der Freigrenze bei CHF 20‘000 wird der administrative Aufwand der Kantone gering gehalten. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze setzt die Steuerpflicht unabhängig davon ein, ob eine juristische Person einen ideellen Zweck verfolgt oder nicht. Damit muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, inwiefern eine juristische Person die erforderlichen Kriterien erfüllt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sollen zudem nicht nur Vereine, wie dies die Motion forderte, sondern alle juristischen Personen mit ideellen Zwecken unterhalb der Freigrenze von der Gewinnsteuer befreit sein. Namentlich Vereine mit Jugend- und Nachwuchsförderung sollen dadurch entlastet werden. </div>
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<br /></div>
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Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwei Jahre Zeit, die Anpassungen im kantonalen Recht vorzunehmen. </div>
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<br /></div>
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a><div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-31574998164945433432014-05-04T10:38:00.000+02:002014-05-04T10:46:24.062+02:00BGer 5A_553/2012: "1:12"-Initiative/JUSO-Fotomontage: keine widerrechtliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten<div style="text-align: justify;">
Das BGer hatte vorliegend zu beurteilen, ob eine Fotomontage der Jungsozialisten Schweiz (Juso), die im Rahmen der politischen Kampagne um die <a href="http://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis375.html">"1:12-Initiative"</a> erschien und drei Unternehmensführer unbekleidet zeigte, deren Persönlichkeitsrechte (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a28">Art. 28 ff. ZGB</a>) verletzt habe. Die Fotomontage zeigte die Köpfe von Daniel Vasella, Brady Dougan und Oswald Grübel auf unbekleideten Männerkörpern (mit abgedecktem Schambereich) und beinhaltete den Text "<i>Abzocker, zieht euch warm an!</i>". </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Gemäss <a href="http://www.bger.ch/press-news-5a_553_2012-t.pdf">Medienmitteilung</a> vom 29. April 2014 stellte das BGer fest, die fragliche Fotomontage habe die Persönlichkeit von Daniel Vasella nicht in widerrechtlicher Weise verletzt. Vasella werde zwar durch das Bild in seinem "<i>beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen herabgesetzt</i>", auch wenn es sich erkennbar um eine Fotomontage handle. Diese Persönlichkeitsverletzung sei aber nicht widerrechtlich, da es sich bei der Publikation um Satire handle, für die im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäusserung erweiterte Grenzen gelten. Im konkreten Fall sei das Mass des Zulässigen nicht überschritten worden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass die Veröffentlichung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung über eine Volksinitiative erfolgte. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
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Weil der Meinungsäusserungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat eine besondere Bedeutung zukomme, werden Ehrverletzungen in der politischen Auseinandersetzung nach einem etwas milderen Massstab beurteilt. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass "<i>der politische Diskurs über rasant ansteigende Gehälter des obersten Kaders in den letzten Jahren zunehmend heftig geführt wurde und im Brennpunkt des öffentlichen Interesses</i>" stehe. Weiter habe sich Vasella verschiedentlich im Zusammenhang mit der Thematik der Spitzenlöhne geäussert und sich damit bis zu einem gewissen Grad selbst ins Blickfeld der betreffenden Diskussion gerückt. Abschliessend hält das BGer fest, die fragliche Darstellung von Daniel Vasella, die nicht auf ihn als Privatperson, sondern als Bezüger eines Spitzengehalts abziele, erscheine insgesamt als gerade noch tolerierbar.</div>
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<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Michal Cichocki</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-54506991680108613942013-07-05T11:17:00.001+02:002013-07-05T11:17:25.171+02:00Steuerrechtlicher Wohnsitz des „Weltenbummlers“ bleibt in der Schweiz (BGE 138 II 300)<div style="text-align: justify;">
<b>Ausgangslage</b></div>
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Die Eheleute X wohnten gemeinsam in der Schweiz. Im Januar 2005 meldete sich der Ehemann ab und gab als neue Adresse "Weltenbummler" an, während die Frau allein in der Schweiz zurück blieb. Für die Steuerveranlagung 2005 wurden der Ehefrau die Einkommens- und Vermögensanteile des Ehemannes aufgerechnet. Dagegen erhob sie Einsprache, welche aber erfolglos blieb. Das Steuergericht als nächste Instanz hingegen wies die Beschwerde der Ehefrau teilweise gut. Die Steuerverwaltung wurde demnach angewiesen die Ehefrau neu zu veranlagen und die Einkommensfaktoren des Ehemannes nur zur Satzbestimmung zu berücksichtigen. Die beim Kantonsgericht dagegen erhobene Beschwerde der Steuerverwaltung wurde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid legte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein. </div>
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<br /></div>
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<b>Aus den Erwägungen</b></div>
<div style="text-align: justify;">
Bei der direkten Bundessteuer gilt für verheiratete Personen grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung: In Anwendung von <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/201301010000/642.11.pdf">Art. 9 DBG</a> wird das Einkommen der Ehegatten – unabhängig vom ehelichen Güterstand – zusammengerechnet. Voraussetzung ist, dass die Eheleute in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Damit ist auch klar, dass Ehegatten, welche rechtlich oder tatsächlich getrennt leben, separat besteuert werden. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
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Im vorliegenden Fall hat sich der Ehemann abgemeldet. Aber selbst wenn die Ehegatten dadurch verschiedene Wohnsitze haben, bedeutet das nicht, dass ihre Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist, und eine separate Besteuerung erfolgen muss. Dazu sind noch weitere Voraussetzungen notwendig, namentlich darf keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehen. Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt: Die Eheleute halten an der ehelichen Gemeinschaft fest und bestreiten den Lebensunterhalt sogar aus den gemeinsamen Mitteln. Aus diesem Grund hat die Besteuerung weiterhin gemeinsam zu erfolgen. </div>
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<br /></div>
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Die Ehefrau teilt diese Ansicht nicht und bringt vor, ihr Ehemann hätte seit 2005 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Die Voraussetzung für eine gemeinsame Besteuerung sei daher nicht mehr gegeben. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
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Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Einkommen eines im Ausland wohnhaften Ehegatten in der Tat nur zur Satzbestimmung herangezogen werden könne. Im vorliegend Fall hingegen, habe der Ehemann aber gar keinen Wohnsitz im Ausland begründet und sei auch nicht in einem anderen Land steuerpflichtig geworden. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
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In seiner Begründung stützt es sich u.a. auf <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/201307010000/210.pdf">Art. 24 Abs. 1 ZGB</a>, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt. Für einen Wohnsitzwechsel genügt es dabei nicht, bloss die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Zudem gelte nach wie vor, dass niemand an mehreren Orten zugleich einen Wohnsitz haben könne. Der Steuerpflichtige hat sein Steuerdomizil solange in der Schweiz, bis er im Ausland mindestens im Sinne einer "Ansässigkeit" einen permanenten, festen Standort hat. Das wird anerkannt, wenn er dort besteuert wird, bzw. nachweist, dass er von der Steuerpflicht befreit ist. </div>
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Nach diesem Ausführungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Besteuerung der Ehegatten X für das Jahr 2005 gemeinsam zu erfolgen hat. </div>
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<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Rouven Brigger</a></div>
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