tag:blogger.com,1999:blog-48858125378743113772024-02-25T22:13:51.447+01:00LawBlogSwitzerland.chSchweizerisches Daten-, Technologie- und Cybersecurity-Recht für Praktiker. Neuigkeiten aus dem juristischen Berufsalltag von Rechtsanwälten und Datenschutzexperten.20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comBlogger83125tag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-30324039014122566572020-10-18T18:24:00.001+02:002020-10-18T18:24:15.910+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Update des elektronischen Handbuchs<div style="text-align: justify;">Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="https://www.blogger.com/#">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.<br /></div><br />Seit dem 24. September 2020 sind sieben neue und ein angepasster Artikel des elektronischen Handbuches verfügbar. Die Themen «Erlass und Stundung von Handänderungssteuern» (Ziffer 3.13.9), «Vorgehen bei Nichtbezahlung der Handänderungssteuer» (Ziffer 3.13.10), «Vormerkungen» (Ziffer 6.1), «Allgemeines» (Ziffer 7.1), «Reihenfolge der Planänderungen» (Ziffer 7.2), «Bereinigung der Einträge» (Ziffer 7.3) und «Selbstständige und dauernde Rechte (SDR)» (Ziffer 7.7) sowie die Anpassung des Themas «Begründung von Stockwerkeigentum» (Ziffer 3.2.2.4) an die Ziffer V der Weisung der JGK vom 15. Januar 2016 sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b> <br /><div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-82990673442565594722020-02-09T10:06:00.002+01:002020-02-09T10:06:36.290+01:00EL-Reform wird per 1.1.2021 in Kraft gesetzt; Auswirkungen für Erben<div style="text-align: justify;">
Gemäss <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77929.html">Medienmitteilung</a> vom 29. Januar 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die EL-Reform auf den 1. Januar 2021 <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60047.pdf">in Kraft zu setzen</a>. Ferner hat er die Ergebnisse der <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60050.pdf">Vernehmlassung</a> zu den Ausführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Verordnungsänderungen gutgeheissen. Mit dieser Reform können das Leistungsniveau der Ergänzungsleistungen gesichert und Fehlanreize im System beseitigt werden. Insbesondere werden die Höchstbeträge für die Vergütung der Wohnkosten an die gestiegenen Mietzinsen angepasst. Auf der anderen Seite wird Vermögen bei der Berechnung der EL besser berücksichtigt. <br />
<br />
Ferner wird im neuen Gesetz eine Rückerstattungspflicht für Erben eingeführt: Nach dem Tod eines EL-Bezügers müssen die Erben die in den letzten 10 Jahren bezogenen EL zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Erbteil geschuldet, der den Betrag von CHF 40'000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des überlebenden Ehegatten. Diese neue Rückerstattungspflicht kann dazu führen, dass die Erben, falls der EL-Bezüger bspw. noch Wohneigentum besass, dieses Wohneigentum verkaufen müssen zur Rückerstattung der bezogenen Ergänzungsleistung. <br />
<br />
Weitere Ausführungen sowie Details zu den Massnahmen der EL-Reform sind im <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60053.pdf">Hintergrunddokument</a> "<i>EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick</i>" aufgeführt.<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-67371572563640092142020-02-09T10:06:00.001+01:002020-02-09T10:06:29.535+01:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Update zum Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.<br /><br />Seit dem 6. Februar 2020 sind drei neue und ein angepasster Artikel des elektronischen Handbuches verfügbar. Die Themen "Bauten auf fremdem Boden" (Ziff. 3.13.2.5), "Tausch" (Ziff. 3.13.2.6) und "Ausnahmen von der Steuerpflicht nach Art. 12 HG" (Ziff. 3.13.4) sowie die angepassten Beispiele betreffend Klarstellung der Rangreihenfolge (Ziff. 5.9.4) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-51820258540943426662019-12-15T13:57:00.002+01:002019-12-15T13:57:21.723+01:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.<br /><br />Seit dem 12. Dezember 2019 sind sechs neue und zwei angepasste Artikel sowie der ergänzte Anhang 1 des elektronischen Handbuches verfügbar. Die Themen "Veranlagung und Bezug der Handänderungssteuer" (Ziff. 3.13.1), "Bemessungsgrundlage bei Handänderungen" (Ziff. 3.13.2), "Realteilung (körperliche Teilung)" (Ziff. 3.13.2.7), "Zusammenlegung von Grundstücken zu gemeinschaftlichem Eigentum ("umgekehrte Realteilung")" (Ziff. 3.13.2.8), "Errichtung, Übertragung, Abänderung und Löschung von Dienstbarkeiten" (Ziff. 3.13.2.9), "Dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang gleichgestellte Handänderungen" (Ziff. 3.13.3) und die angepassten Artikel "Handänderungssteuern" (Ziffern 1.3 und 4.1.15) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-27582304618382063872019-11-01T18:30:00.000+01:002019-11-01T18:30:26.185+01:00Bundesrat: Neue Bestimmungen für den elektronischen Zugang zu Grundbuchdaten<div style="text-align: justify;">
Der Bundesrat hat an der Sitzung von Ende September 2019 beschlossen die geänderten Bestimmungen über den elektronischen Zugang zu Grundbuchdaten am 1. Juli 2020 in Kraft zu setzten. Die Kantone können ab diesem Zeitpunkt berechtigten Behörden sowie Eigentümerinnen und Eigentümern einen elektronischen Zugang zu den Belegen ermöglichen (s. <a href="https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2019/2019-09-200.html">Medienmitteilung</a>). <br />
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html"><br /></a>
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-26939109943542261692019-03-31T20:37:00.002+02:002019-03-31T20:37:11.863+02:00Zweitwohnungsanteil in Gemeinden stabilisiert sich<div style="text-align: justify;">
Gemäss einer <a href="https://www.are.admin.ch/are/de/home/medien-und-publikationen/medienmitteilungen/medienmitteilungen-im-dienst.msg-id-74476.html">Mitteilung</a> des <a href="https://www.are.admin.ch/are/de/home.html">Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE)</a> vom 29. März 2019 ist im Jahre 2018 in 20 Gemeinden der Zweitwohnungsanteil unter 20% gesunken und in 12 Gemeinden über 20% gestiegen. Aktuell verfügen damit 359 von 2212 Gemeinden über einen Zweitwohnungsanteil von über 20%. <br /><br />In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% dürfen im Grundsatz keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden. Um die Zweitwohnungsanteile zu ermitteln, verpflichtet <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20140036/index.html#a4">Art. 4 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702)</a> alle Gemeinden dazu, ein Wohnungsinventar zu erstellen. Gemeinden, welche den Schwellenwert von 20% neu unter- oder überschreiten, können innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen und ihr Wohnungsinventar in Absprache mit dem ARE präzisieren. Das ARE wird anschliessend bestimmen, in welchen Gemeinden die einschränkenden Bestimmungen des ZWG zur Anwendung kommen.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-13874875767404014482019-03-31T20:26:00.000+02:002019-03-31T20:26:23.268+02:00Bundesrat: Bericht zum Stockwerkeigentum veröffentlicht<div style="text-align: justify;">
Der <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrat.html">Bundesrat (BR)</a> hat den Bericht "Fünfzig Jahre Stockwerkeigentum. Zeit für eine Gesamtschau" gutgeheissen und damit das Postulat Caroni (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20143832">14.3832</a>) beantwortet. Danach haben sich die Bestimmungen zum Stockwerkeigentum grundsätzlich bewährt; der BR steht Gesetzgebungsprojekten des Parlaments dennoch offen gegenüber (s. <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/rss-feeds/nach-dienststellen/alle-mitteilungen.msg-id-74238.html">Medienmitteilung</a>). <br />
<b><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b> </div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-55913879574660536252019-02-27T21:41:00.000+01:002019-02-27T21:41:36.059+01:00Bundesrat: Revision der Handelsregisterverordnung (HRegV)<div style="text-align: justify;">
Der Bundesrat hat am 20. Februar 2019 entschieden, die Vernehmlassung zur Revision der Handelsregisterverordnung (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20072056/index.html">HRegV</a>) zu eröffnen (s. <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-74050.html">Medienmitteilung</a>). Der Bundesrat will insbesondere eine Reduktion der Handelsregistergebühren um rund einen Drittel. Die Vernehmlassung dauert bis am 27. Mai 2019.<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-56475658625458297562019-02-17T19:11:00.001+01:002019-02-17T19:11:52.328+01:00Kanton Bern: Notariatsgebühren künftig nach Zeitaufwand<div style="text-align: justify;">
Der <a href="https://www.be.ch/">Kanton Bern</a> ist derzeit daran sein <a href="https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1060">Notariatsgesetz</a> zu revidieren. In diesem Zusammenhang sollen die Notariatsgebühren künftig nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Notarinnen und Notare sollen ihren Beruf neu auch in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausüben können. Die Änderung des Notariatsgesetzes befindet sich derzeit in der Vernehmlassung (s. <a href="https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/ueber-die-direktion/aktuell.meldungNeu.html/portal/de/meldungen/mm/2019/01/20190117_1648_notariatsgebuehrenkuenftignachzeitaufwand">Medienmitteilung</a>).<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-44329050385564654482019-02-17T19:05:00.001+01:002019-02-17T19:05:31.463+01:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Update zum elektronischen Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung<div style="text-align: justify;">
Die <a href="https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba.html">Grundbuchführung im Kanton Bern</a> ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 12. Februar 2019 sind vier abgeänderte Artikel verfügbar. Die die abgeänderten Themen "Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen" (Ziffer 3.5.6), "Total- und Teillöschung" (Ziffer 5.2.3), "Grundsatz: System der festen Pfandstelle" (Ziffer 5.11.1) sowie "Löschung eines Pfandrechts" (Ziffer 5.11.2.1) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-63379824515343236612019-02-03T21:22:00.001+01:002019-02-03T21:22:08.793+01:00Bundesrat: Digitale öffentliche Urkunde geplant<div style="text-align: justify;">
Der Bundesrat hat am 30. Januar 2019 entschieden, das <a href="https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2019/2019-01-300/vorentw-eoebg-d.pdf">Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG)</a> in die Vernehmlassung zu schicken (s. <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73802.html">Medienmitteilung</a>). Der Bundesrat will damit die digitale öffentliche Urkunde einführen. Das Original einer öffentlichen Urkunde soll künftig in elektronischer Form erstellt werden können. So erstellte Urkunden sollen in einem neu zu schaffenden nationalen Urkundenregister sicher aufbewahrt werden (digitale Archivierung). <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-68841774783237375342018-11-11T17:11:00.003+01:002018-11-11T17:11:46.377+01:00Online-Schalter des SECO: Neue digitale Angebote bei EasyGov.swiss<div style="text-align: justify;">
Gemäss einer <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-72776.html">Medienmitteilung</a> vom 6. November 2018 wird der vom <a href="https://www.seco.admin.ch/seco/de/home.html">SECO</a> lancierte Online-Schalter <a href="https://www.easygov.swiss/easygov/">EasyGov.swiss</a> ausgebaut. Danach bietet <a href="https://www.easygov.swiss/easygov/">EasyGov.swiss</a> für bestehende Unternehmen die Möglichkeit, die gefragtesten Änderungen im Handelsregister vorzunehmen. Bis anhin konnten Unternehmer ihre neue Firma direkt bei den zuständigen Behörden für das Handelsregister, die AHV, die Mehrwertsteuer oder die Unfallversicherung online anmelden. <br />
<br />
<a href="https://www.easygov.swiss/easygov/">EasyGov.swiss</a> startete mit den Dienstleistungen, die für die Gründung einer Firma benötigt werden. Mit dem Ausbau wird das Angebot auch für bestehende Unternehmen attraktiver. Beispielsweise können kantonsübergreifende Sitzverlegungen mit öffentlichen Beurkundungen, Personalmutationen oder Statutenänderungen erstellt werden. <br />
<br />
Der Online-Schalter <a href="https://www.easygov.swiss/easygov/">EasyGov.swiss</a> nutzt die Möglichkeiten der Digitalisierung und soll den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen. Ziel von <a href="https://www.easygov.swiss/easygov/">EasyGov.swiss</a> ist, dass die Unternehmen diverse Behördengänge effizient und sicher auf einer einzigen Online-Plattform abwickeln können. Das spart bei den Unternehmen Zeit und Geld und vereinfacht den Datenaustausch innerhalb der Verwaltung.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-9905104468621198672018-11-11T17:11:00.001+01:002018-11-11T17:11:23.473+01:00Bundesrat: Digitales Grundbuch wird vorangetrieben<div style="text-align: justify;">
Der Bundesrat hat am 31. Oktober 2018 entschieden, dass der Artikel 949d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html">ZGB</a>) auf den 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen sei (s. <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-72727.html">Medienmitteilung</a>). Die Kantone sind durch das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (<a href="https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home.html">EJPD</a>) ermächtigt, das Grundbuch mittels Informatik zu führen. Mit dem Artikel 949d ZGB, können die Kantone nun auch private Aufgabenträger einsetzen, und zwar für den Zugriff auf Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs und für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuchamt.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b><br /><br /></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-12771664842523761162018-09-17T20:21:00.000+02:002018-09-17T20:21:23.820+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Update zum Handbuch <div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 22. August 2018 sind zwei neue und zwei abgeänderte Artikel verfügbar. Die neuen Themen "Vermächtnis" (Ziff. 3.13.5) und "Spezialfragen" (Ziff. 4.1.16) sowie die abgeänderten Themen "Selbstständiges und unselbstständiges Miteigentum" (Ziff. 3.2.1.2) und "Gesamteigentum" (Ziff. 3.2.3) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert. <br /><b><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-272452082225774072018-05-09T23:04:00.001+02:002018-05-14T20:27:14.082+02:00Bundesgericht: Löschung einer Dienstbarkeit (5A_698/2017)<div style="text-align: justify;">
Das Bundesgericht hatte im <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_698%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-03-2018-5A_698-2017&number_of_ranks=2https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_698%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-03-2018-5A_698-2017&number_of_ranks=2">Urteil 5A_698/2017 vom 7. März 2018</a> zu prüfen, ob die Löschung einer Grunddienstbarkeit erfolgen kann, weil die Eigentümerschaft des berechtigten Grundstückes das Interesse an der Ausübung des Rechts zum ursprünglichen Zweck verloren hat. <br />
<br />
Ein Grundstück X ist zugunsten eines Grundstücks Y mit einem beschränkten Parkplatzbenutzungsrecht belastet. Von Y wurde später eine Fläche von 2'029 Quadratmetern als Grundstück Z abparzelliert. Die Dienstbarkeit wurde nicht auf Z übertragen. Das verbleibende Grundstück Y im Halten von 461 Quadratmetern wurde mit einer Auflage als Erholungs- und Kinderspielfläche zugunsten des Grundstück Z belastet. <br />
<br />
Die Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks X verlangte in der Folge die Löschung des Parkplatzbenutzungsrechts im Grundbuch. Das Bundesgericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der ursprünglich vereinbarte Zweck der Grunddienstbarkeit nur darin besteht, der Eigentümerschaft des berechtigten Grundstücks Y eine unentgeltliche Parkmöglichkeit zu verschaffen. Die Dienstbarkeit verschafft den Berechtigten jedoch kein Recht auf Vermietung der Parkplätze an Dritte. Damit hat die Eigentümerschaft des berechtigten Grundstücks Y kein Recht, die fraglichen Parkplätze auf dem Grundstück X den Bewohnern des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Z zu vermieten. Ein solches Recht würde auf eine Nutzniessung hinauslaufen, was aber aufgrund der Prinzipien der Typengebundenheit und der Typenfixierung nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGer vom 7. März 2018, 5A_698/2017, E. 5.2.). Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, laut der für das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Z stets mindestens acht Besucherparkplätze auf dem Parkplatz des Grundstücks X zur Verfügung stehen müssen, hielt das Bundesgericht fest, dass eine solche Anmerkung die zivilrechtliche Ordnung nicht so aus den Angeln zu heben vermöge, dass das Parkplatzbenutzungsrecht wie eine Nutzniessung an Dritte übertragen werden könnte. Aus diesem Grund entschied, das Bundesgericht mit der Vorinstanz, dass das Recht der Eigentümerschaft des Grundstücks Y nichts mehr nütze. <br />
<br />
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-72037664958947086272018-04-26T21:04:00.000+02:002018-04-26T21:04:23.991+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Update zum Handbuch <div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 25. April 2018 sind drei neue, ein abgeänderter und ein angepasster Artikel verfügbar. Die neuen Themen "Quellenrecht" (Ziff. 4.1.8), "Nutzungstransport" (Ziff. 4.1.10), "Grundlasten" (Ziff. 4.2), der abgeänderte Artikel "Formelle Vorschriften" (Ziffer 2) sowie der an die standardisierten Zins- und Abzahlungsbestimmungen angepasste Artikel "Schuldrechtliche Nebenvereinbarungen (z.B. Zins- und Abzahlungsbestimmungen)" (Ziffer 5.5) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-2865462543537979452018-04-22T20:32:00.000+02:002018-04-22T20:32:30.672+02:00Änderungen bei der Quellenbesteuerung treten 2021 in Kraft<div style="text-align: justify;">
Gemäss <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70404.html">Medienmitteilung</a> hat der Bundesrat beschlossen, dass das am 16. Dezember 2016 verabschiedete <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/51964.pdf">Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens</a> zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. <br /><br />Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Unter anderem können neu auch ansässige Quellensteuerpflichtige unterhalb eines jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120 000 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Eine NOV beantragen können neu auch sogenannt "quasi-ansässige" Quellensteuerpflichtige, also Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-46724961428074541362018-03-16T22:19:00.000+01:002018-03-16T22:19:39.710+01:00Bundesrat: Modernisierung des Personenstandsregisters geplant<div style="text-align: justify;">
Gemäss einer <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70039.html">Medienmitteilung vom 9. März 2018</a> hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Anpassung der Zivilstandsverordnung (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040234/index.html">ZStV</a>) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995645/index.html">ZStGV</a>) eröffnet. Dies hinsichtlich der beiden Beschlüsse aus dem Jahre 2017, wonach einerseits der Bund die Verantwortung für das Personenstandsregister übernehmen soll und andererseits Eltern von Fehlgeborenen die Möglichkeit haben sollen, ihr Kind im Personenstandsregister eintragen zu lassen.<br />
<br />
Insbesondere sollen Betrieb und Entwicklung der zentralen elektronischen Datenbank des Zivilstandswesens in die alleinige Verantwortung des Bundes übergehen, was Auswirkungen auf die Rechte und die Pflichten der Kantone hat. Die Kantone sollen dem Bund jährlich eine Gebühr von 500 Franken pro Anwender entrichten und ihm unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung stellen. Im Gegenzug wird eine verwaltungsinterne Kommission geschaffen, in der die Kantone ihre Anliegen an die Entwicklung des Systems einbringen können.<br />
<br />
Nach geltendem Recht werden heute nur lebend geborene Kinder sowie Totgeborene im Personenstandsregister eingetragen. In einem Bericht ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass eine Beurkundung Fehlgeborener die Trauerarbeit der Eltern erleichtern und dort, wo die kantonalen oder kommunalen Bestattungsordnungen es zulassen, die Formalitäten rund um die Bestattung vereinfachen kann. Im Einklang mit der Praxis anderer europäischer Länder sollen deshalb Eltern von Fehlgeborenen die Möglichkeit haben, die Geburt freiwillig im Personenstandsregister eintragen zu lassen.<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-85814072701417927402018-02-25T17:30:00.000+01:002018-02-25T17:30:06.871+01:00Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Erbfällen<div style="text-align: justify;">
Gemäss einer <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-69778.html">Medienmitteilung</a> des Bundesamtes für Justiz hat der Bundesrat am 14. Februar 2018 die <a href="https://www.blogger.com/IPRG;%20https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19870312/index.html">Vernehmlassung zu einer Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht</a> eröffnet. Das Ziel der Revision ist die Minimierung von Kompetenzkonflikten mit anderen Staaten im Bereich des Erbrechts, um eine grössere Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger zu schaffen.<br /><br />Regelmässig kommt es bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu Kompetenzkonflikten zwischen den Behörden der involvierten Staaten und zu sich widersprechenden Entscheidungen. Mit der EU-Erbrechtsverordnung <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:0134:DE:PDF">(Verordnung (EU) Nr. 650/2012)</a> hat die EU die zwischenstaatliche Zuständigkeit in internationalen Erbfällen und die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten, die einen Nachlass betreffen, geregelt. Insbesondere wurden auch einheitliche Regeln festgelegt, welches Erbrecht jeweils anzuwenden ist. Die Verordnung gilt für sämtliche EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.<br /><br />Diese Rechtsvereinheitlichung bietet der Schweiz nun die Möglichkeit, das Potential für Kompetenzkonflikte und divergierende Entscheidungen in Bezug auf die meisten EU-Staaten ebenfalls zu minimieren und damit die Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger zu erhöhen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, das schweizerische internationale Erbrecht in verschiedenen Punkten mit der EU-Erbrechtsverordnung abzustimmen.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-92038580104878859762018-02-01T19:36:00.002+01:002018-02-01T19:36:28.427+01:00Bundesrat: Kein Revisionsbedarf beim Allgemeinen Teil des Obligationenrechts<div style="text-align: justify;">
Der Bundesrat sieht in einem am 31. Januar 2018 verabschiedeten Bericht keinen Handlungsbedarf für eine Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts OR (s. <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-69649.html">Medienmitteilung</a>). Danach bewährt sich dieser im Arbeitsalltag gut. Trotz seines langen Bestehens gibt er immer noch auf die meisten aktuellen rechtlichen Fragestellungen Antworten. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-6169807607240652572017-12-11T19:58:00.000+01:002017-12-11T19:58:01.979+01:00Bundesrat: Digitalisierung der öffentlichen Beurkundung soll vorangetrieben werden<div style="text-align: justify;">
Gemäss <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-69137.html">Medienmitteilung vom 8. Dezember 2017</a> will der Bundesrat die Digitalisierung der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen vorantreiben; er will damit deren Rechtssicherheit stärken. Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (<a href="https://www.blogger.com/Link%20https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111505/index.html">EÖBV</a>) zur Kenntnis genommen und entschieden, die Verordnung auf den 1. Februar 2018 in Kraft zu setzen.<br /><br />Der Bundesrat will die Anfang 2012 in Kraft gesetzte EÖBV in verschiedenen Punkten anpassen und hat dazu am 7. September 2016 einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Seine Vorschläge wie bspw. die geplante Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung sowie der, wie bis anhin bereits erfolgte, Betrieb des Urkundspersonenregisters durch den Bund sind von den Vernehmlassungsteilnehmern insgesamt positiv aufgenommen worden. <br /><br />Neben Notaren gelten neu als Urkundspersonen nun auch weitere Personen mit amtlicher Beurkundungsbefugnis (z. B. Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter, Zivilstandsbeamte oder Mitarbeitende der Handelsregisterämter). Im Bereich der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen wird es zudem auch künftig ein Nebeneinander von Papierdokumenten und elektronischen Dokumenten geben. Im Weiteren sind die Kantone nach wie vor nicht verpflichtet, die elektronische Urkunde und elektronische Beglaubigung einzuführen.<br /><b><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-51084076352132653402017-11-28T21:01:00.001+01:002017-11-28T21:01:52.824+01:00Grundbuchämter des Kantons Bern: elektronisches Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 21. November 2017 sind zwei neue und ein erweiterter Artikel verfügbar. Die Themen "Wortlaut und Stichwort" (Ziff. 4.1.2), "Abänderung von Dienstbarkeiten" (Ziff. 4.1.11) sowie der erweiterte Artikel Ziffer 5.2.1.3.2 zum Thema "Zustimmungsbedürftigkeit" sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-69699450902260504922017-10-23T20:38:00.001+02:002017-10-23T20:38:32.036+02:00Rechtskommission Nationalrat: Verwendung der AHV-Nummer durch die Grundbuchämter<div style="text-align: justify;">
Die Kommission hat am 19. und 20. Oktober 2017 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean Christophe Schwaab (SP, VD) in Bern getagt. Sie hat sich dabei erneut mit der Vorlage zur Modernisierung des Grundbuchs auseinandergesetzt (s. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140034">Geschäft 14.034</a>). Die Kommission hat sich im Rahmen der erneuten Befassung mit der Vorlage mit 15 zu 10 Stimmen für die Verwendung der AHV-Nummer im Grundbuch ausgesprochen (s. <a href="https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-rk-n-2017-10-23.aspx">Medienmitteilung</a>). In Kenntnis eines neuen <a href="https://www.edoeb.admin.ch/aktuell/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t%2clnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDd315gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--">Gutachtens</a> über die Risiken der Verwendung der AHV-Nummer, das der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte und das Bundesamt für Justiz gemeinsam in Auftrag gegeben hatten, verabschiedete die Kommission zudem ein Kommissionspostulat (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173968">s. Geschäft 17.3968</a>), mit dem der Bundesrat beauftragt werden soll, noch innerhalb der laufenden Legislatur darzulegen, wie den Risiken, die sich aus dem Gutachten ergeben, begegnet werden kann. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-10879096839007493502017-09-14T21:12:00.002+02:002017-09-14T21:12:33.788+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 12. September 2017 sind fünf neue Artikel verfügbar. Die Themen "Wohnrecht" (Ziff. 4.1.5), "Baurecht" (Ziff. 4.1.6), "Dingliche Sicherung von Solarstromanlagen" (Ziff. 4.1.7), "Überbaurecht (Art. 674 ZGB)" (Ziff. 4.1.9) sowie "Löschung von Dienstbarkeiten" (Ziff. 4.1.12) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert. <br /><b><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-86217697655701976372017-08-17T22:30:00.001+02:002017-08-17T22:30:27.107+02:00Teilung der Erbschaft: Zuteilung von Losen<div style="text-align: justify;">
In seinem Urteil vom 22. Juni 2017 (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/170622_5A_396-2015.html">5A_396/2015</a>) behandelt das Bundesgericht Fragen zur Zuweisung von Losen im Zusammenhang mit einer Erbteilung. Sind die Voraussetzungen für die Bildung von solchen Losen erfüllt und können sich die Erben auf die Zuweisung der Lose untereinander nicht einigen, bleibt der Richter an die im Gesetz vorgesehenen Vorkehren gebunden. Insbesondere darf das Gericht die Lose nicht nach eigenem Ermessen den einzelnen Erben zuweisen.<br /><br />Die Erben können grundsätzlich eine Erbschaft so teilen, wie sie wollen. Bei Uneinigkeit haben alle Erben bei der Teilung einen gleichwertigen Anspruch auf die einzelnen Gegenstände der Erbschaft, ausser es besteht eine letztwillige Verfügung des Erblassers mit Teilungsvorschriften oder es greift eine gesetzliche Sondervorschrift. Auf Antrag eines Erben bildet das Gericht gleichwertige Lose, welche durch Vereinbarung der Erben untereinander aufgeteilt werden. Falls keine Einigung zwischen den Erben erzielt wird, entscheidet eine Losziehung unter den Erben.<br /><br />Im konkreten Fall hat das Teilungsgericht Lose gebildet und jene dann nach eigenem Ermessen den Erben zugeteilt. Gemäss Bundesgericht ist das Teilungsgericht aber nicht befugt, die gebildeten Lose selber den Erben zuzuweisen. Alle Erben haben bei der Erbteilung einen gleichwertigen Anspruch auf einzelne Gegenstände, weshalb für den Fall der Uneinigkeit der Gesetzgeber die Losziehung vorgesehen hat. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b> </div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.com