tag:blogger.com,1999:blog-48858125378743113772024-02-25T22:13:51.447+01:00LawBlogSwitzerland.chSchweizerisches Daten-, Technologie- und Cybersecurity-Recht für Praktiker. Neuigkeiten aus dem juristischen Berufsalltag von Rechtsanwälten und Datenschutzexperten.20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comBlogger27125tag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-30324039014122566572020-10-18T18:24:00.001+02:002020-10-18T18:24:15.910+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Update des elektronischen Handbuchs<div style="text-align: justify;">Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="https://www.blogger.com/#">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.<br /></div><br />Seit dem 24. September 2020 sind sieben neue und ein angepasster Artikel des elektronischen Handbuches verfügbar. Die Themen «Erlass und Stundung von Handänderungssteuern» (Ziffer 3.13.9), «Vorgehen bei Nichtbezahlung der Handänderungssteuer» (Ziffer 3.13.10), «Vormerkungen» (Ziffer 6.1), «Allgemeines» (Ziffer 7.1), «Reihenfolge der Planänderungen» (Ziffer 7.2), «Bereinigung der Einträge» (Ziffer 7.3) und «Selbstständige und dauernde Rechte (SDR)» (Ziffer 7.7) sowie die Anpassung des Themas «Begründung von Stockwerkeigentum» (Ziffer 3.2.2.4) an die Ziffer V der Weisung der JGK vom 15. Januar 2016 sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b> <br /><div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-27582304618382063872019-11-01T18:30:00.000+01:002019-11-01T18:30:26.185+01:00Bundesrat: Neue Bestimmungen für den elektronischen Zugang zu Grundbuchdaten<div style="text-align: justify;">
Der Bundesrat hat an der Sitzung von Ende September 2019 beschlossen die geänderten Bestimmungen über den elektronischen Zugang zu Grundbuchdaten am 1. Juli 2020 in Kraft zu setzten. Die Kantone können ab diesem Zeitpunkt berechtigten Behörden sowie Eigentümerinnen und Eigentümern einen elektronischen Zugang zu den Belegen ermöglichen (s. <a href="https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2019/2019-09-200.html">Medienmitteilung</a>). <br />
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html"><br /></a>
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-44329050385564654482019-02-17T19:05:00.001+01:002019-02-17T19:05:31.463+01:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Update zum elektronischen Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung<div style="text-align: justify;">
Die <a href="https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba.html">Grundbuchführung im Kanton Bern</a> ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 12. Februar 2019 sind vier abgeänderte Artikel verfügbar. Die die abgeänderten Themen "Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen" (Ziffer 3.5.6), "Total- und Teillöschung" (Ziffer 5.2.3), "Grundsatz: System der festen Pfandstelle" (Ziffer 5.11.1) sowie "Löschung eines Pfandrechts" (Ziffer 5.11.2.1) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-9905104468621198672018-11-11T17:11:00.001+01:002018-11-11T17:11:23.473+01:00Bundesrat: Digitales Grundbuch wird vorangetrieben<div style="text-align: justify;">
Der Bundesrat hat am 31. Oktober 2018 entschieden, dass der Artikel 949d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html">ZGB</a>) auf den 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen sei (s. <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-72727.html">Medienmitteilung</a>). Die Kantone sind durch das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (<a href="https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home.html">EJPD</a>) ermächtigt, das Grundbuch mittels Informatik zu führen. Mit dem Artikel 949d ZGB, können die Kantone nun auch private Aufgabenträger einsetzen, und zwar für den Zugriff auf Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs und für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuchamt.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b><br /><br /></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-12771664842523761162018-09-17T20:21:00.000+02:002018-09-17T20:21:23.820+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Update zum Handbuch <div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 22. August 2018 sind zwei neue und zwei abgeänderte Artikel verfügbar. Die neuen Themen "Vermächtnis" (Ziff. 3.13.5) und "Spezialfragen" (Ziff. 4.1.16) sowie die abgeänderten Themen "Selbstständiges und unselbstständiges Miteigentum" (Ziff. 3.2.1.2) und "Gesamteigentum" (Ziff. 3.2.3) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert. <br /><b><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-272452082225774072018-05-09T23:04:00.001+02:002018-05-14T20:27:14.082+02:00Bundesgericht: Löschung einer Dienstbarkeit (5A_698/2017)<div style="text-align: justify;">
Das Bundesgericht hatte im <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_698%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-03-2018-5A_698-2017&number_of_ranks=2https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_698%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-03-2018-5A_698-2017&number_of_ranks=2">Urteil 5A_698/2017 vom 7. März 2018</a> zu prüfen, ob die Löschung einer Grunddienstbarkeit erfolgen kann, weil die Eigentümerschaft des berechtigten Grundstückes das Interesse an der Ausübung des Rechts zum ursprünglichen Zweck verloren hat. <br />
<br />
Ein Grundstück X ist zugunsten eines Grundstücks Y mit einem beschränkten Parkplatzbenutzungsrecht belastet. Von Y wurde später eine Fläche von 2'029 Quadratmetern als Grundstück Z abparzelliert. Die Dienstbarkeit wurde nicht auf Z übertragen. Das verbleibende Grundstück Y im Halten von 461 Quadratmetern wurde mit einer Auflage als Erholungs- und Kinderspielfläche zugunsten des Grundstück Z belastet. <br />
<br />
Die Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks X verlangte in der Folge die Löschung des Parkplatzbenutzungsrechts im Grundbuch. Das Bundesgericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der ursprünglich vereinbarte Zweck der Grunddienstbarkeit nur darin besteht, der Eigentümerschaft des berechtigten Grundstücks Y eine unentgeltliche Parkmöglichkeit zu verschaffen. Die Dienstbarkeit verschafft den Berechtigten jedoch kein Recht auf Vermietung der Parkplätze an Dritte. Damit hat die Eigentümerschaft des berechtigten Grundstücks Y kein Recht, die fraglichen Parkplätze auf dem Grundstück X den Bewohnern des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Z zu vermieten. Ein solches Recht würde auf eine Nutzniessung hinauslaufen, was aber aufgrund der Prinzipien der Typengebundenheit und der Typenfixierung nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGer vom 7. März 2018, 5A_698/2017, E. 5.2.). Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, laut der für das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Z stets mindestens acht Besucherparkplätze auf dem Parkplatz des Grundstücks X zur Verfügung stehen müssen, hielt das Bundesgericht fest, dass eine solche Anmerkung die zivilrechtliche Ordnung nicht so aus den Angeln zu heben vermöge, dass das Parkplatzbenutzungsrecht wie eine Nutzniessung an Dritte übertragen werden könnte. Aus diesem Grund entschied, das Bundesgericht mit der Vorinstanz, dass das Recht der Eigentümerschaft des Grundstücks Y nichts mehr nütze. <br />
<br />
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-72037664958947086272018-04-26T21:04:00.000+02:002018-04-26T21:04:23.991+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern: Update zum Handbuch <div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 25. April 2018 sind drei neue, ein abgeänderter und ein angepasster Artikel verfügbar. Die neuen Themen "Quellenrecht" (Ziff. 4.1.8), "Nutzungstransport" (Ziff. 4.1.10), "Grundlasten" (Ziff. 4.2), der abgeänderte Artikel "Formelle Vorschriften" (Ziffer 2) sowie der an die standardisierten Zins- und Abzahlungsbestimmungen angepasste Artikel "Schuldrechtliche Nebenvereinbarungen (z.B. Zins- und Abzahlungsbestimmungen)" (Ziffer 5.5) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.<br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-46724961428074541362018-03-16T22:19:00.000+01:002018-03-16T22:19:39.710+01:00Bundesrat: Modernisierung des Personenstandsregisters geplant<div style="text-align: justify;">
Gemäss einer <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70039.html">Medienmitteilung vom 9. März 2018</a> hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Anpassung der Zivilstandsverordnung (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040234/index.html">ZStV</a>) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995645/index.html">ZStGV</a>) eröffnet. Dies hinsichtlich der beiden Beschlüsse aus dem Jahre 2017, wonach einerseits der Bund die Verantwortung für das Personenstandsregister übernehmen soll und andererseits Eltern von Fehlgeborenen die Möglichkeit haben sollen, ihr Kind im Personenstandsregister eintragen zu lassen.<br />
<br />
Insbesondere sollen Betrieb und Entwicklung der zentralen elektronischen Datenbank des Zivilstandswesens in die alleinige Verantwortung des Bundes übergehen, was Auswirkungen auf die Rechte und die Pflichten der Kantone hat. Die Kantone sollen dem Bund jährlich eine Gebühr von 500 Franken pro Anwender entrichten und ihm unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung stellen. Im Gegenzug wird eine verwaltungsinterne Kommission geschaffen, in der die Kantone ihre Anliegen an die Entwicklung des Systems einbringen können.<br />
<br />
Nach geltendem Recht werden heute nur lebend geborene Kinder sowie Totgeborene im Personenstandsregister eingetragen. In einem Bericht ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass eine Beurkundung Fehlgeborener die Trauerarbeit der Eltern erleichtern und dort, wo die kantonalen oder kommunalen Bestattungsordnungen es zulassen, die Formalitäten rund um die Bestattung vereinfachen kann. Im Einklang mit der Praxis anderer europäischer Länder sollen deshalb Eltern von Fehlgeborenen die Möglichkeit haben, die Geburt freiwillig im Personenstandsregister eintragen zu lassen.<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Urs Kunz</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-10879096839007493502017-09-14T21:12:00.002+02:002017-09-14T21:12:33.788+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 12. September 2017 sind fünf neue Artikel verfügbar. Die Themen "Wohnrecht" (Ziff. 4.1.5), "Baurecht" (Ziff. 4.1.6), "Dingliche Sicherung von Solarstromanlagen" (Ziff. 4.1.7), "Überbaurecht (Art. 674 ZGB)" (Ziff. 4.1.9) sowie "Löschung von Dienstbarkeiten" (Ziff. 4.1.12) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert. <br /><b><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-44773653851974824522017-06-05T16:22:00.000+02:002017-06-06T20:59:19.034+02:00Nationalrat: Rückweisung des Geschäfts über die Beurkundung des Personenstands und Grundbuch an die Rechtskommission<div style="text-align: justify;">
Der Nationalrat hat auf Antrag der Rechtskommission hin das Geschäft über die Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (s. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140034">Geschäft des Bundesrats 14.034</a>) an diese zurückgewiesen. Die Rechtskommission des Nationalrats hat nun aufgrund der Intervention einiger Kantone erneut die Frage sektorielle Identifikationsnummer versus AHV-Nummer und Installierung eines zentralen Registers versus dezentrale kantonale Register zu überprüfen (s. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=40219https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=40219">Antrag RK-NR</a>).<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-85195664965404912452017-06-04T18:03:00.000+02:002017-06-04T18:03:10.947+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 1. Juni 2017 sind drei neue Artikel verfügbar. Die Themen "Dienstbarkeiten, Plan" (Ziff. 4.1.3), "Nutzniessung" (Ziff. 4.1.4) sowie "Übertragung von Dienstbarkeiten bei Vorgängen nach dem Fusionsgesetz" (Ziff. 4.1.14) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-27003029777243338842017-02-04T20:42:00.000+01:002017-02-04T20:42:33.533+01:00Rechtskommission Nationalrat – Modernisierung des Grundbuchs<div style="text-align: justify;">
Die Rechtskommission des Nationalrats hat am 2. und 3. Februar 2017 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean Christophe Schwaab (SP, VD) in Bern getagt. Sie hat sich dabei erneut mit der Vorlage zur Modernisierung des Grundbuchs auseinandergesetzt (s. <a href="https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-rk-n-2017-02-03.aspx">Medienmitteilung</a>). Die Kommission hat sich von der Verwaltung über diverse Aspekte der Vorlage wie insbesondere die Frage der Aufgabenträger im Bereich des informatisierten Grundbuchs und des Einsatzes eines sektoriellen Personenidentifikators im Grundbuch informieren lassen. Sie wird sich gestützt auf die neuen Erkenntnisse an einer ihrer nächsten Sitzungen wieder mit dem Geschäft befassen. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-14309145299340770922016-11-04T18:02:00.001+01:002016-11-04T18:07:51.715+01:00Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br />
<br />
Seit Ende Oktober 2016 sind drei neue Artikel verfügbar. Unter Ziff. 3.16 findet sich neu ein Teil zu den sog. herrenlosen Grundstücken. Ziff. 5.9 enthält neu Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Rangverhältnisse bei der Abänderung von Grundpfandrechten. Ziff. 5.13 regelt sodann Tatbestände im Zusammenhang mit Nachrückungsrechten. <br />
<b><br /></b>
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-4195356560615972542016-09-08T20:25:00.000+02:002016-09-08T20:25:39.328+02:00EÖBV - Anpassung<div style="text-align: justify;">
Der Bundesrat plant die Anpassung der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV; SR <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111505/index.html">943.033</a>). Ziel ist es, die Digitalisierung der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen voranzutreiben und die Rechtssicherheit der elektronischen Dokumente zu stärken. Eine wesentliche Änderung dabei ist, dass neben Notarinnen und Notaren auch andere Urkundspersonen (z.B. Zivilstandsbeamte, Mitarbeiter der Handelsregisterbehörden, Grundbuchverwalter) den Bestimmungen der EÖBV unterstellt werden sollen. Der Bundesrat hat dazu die Totalrevision der Verordnung bis am 7. Dezember 2016 in die <a href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/2016-09-07.html">Vernehmlassung</a> geschickt. Geplant ist das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2018. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-33266672114747274922016-09-03T15:50:00.000+02:002016-09-03T15:50:05.457+02:00Gründung des Vereins TerrAudit zur interkantonalen und behördenübergreifenden Koordination der Kontrollen von Datenplattformen im Grundbuchbereich<div style="text-align: justify;">
Am 23. August 2016 haben die Grundbuchbehörden der Kantone <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba.html#originRequestUrl=www.be.ch/grundbuch">Bern</a>, <a href="https://www.so.ch/verwaltung/finanzdepartement/grundbuchaemter/">Solothurn</a>, <a href="https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/giha/dienstleistungen/grundbuch/grundbuchkreise/Seiten/default.aspx">Graubünden</a> und <a href="http://www4.ti.ch/di/dg/rf/chi-siamo/presentazione/">Tessin</a> unter Beisein mehrerer <a href="http://www.privatim.ch/de/datenschutzbeauftragte-kantone.html">kantonaler Datenschutzbeauftragten</a> in Winterthur den Verein TerrAudit gegründet. Dieser übernimmt die interkantonale und behördenübergreifende Koordination der Kontrollen von Datenplattformen im Grundbuchbereich. In erster Linie geht es um die Kontrolle der Datenplattform <a href="http://www.terravis.ch/de/home.html">Terravis</a> (s. dazu die <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/ueber-die-direktion/aktuell.meldungNeu.html/portal/de/meldungen/mm/2016/08/20160831_0750_grundbuchbehoerdenunddatenschutzaufsichtsstellenspannenkantonsue">Medienmitteilung</a> der bernischen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion), welche durch die SIX betrieben wird. <br /><br />Die Grundbuchdaten stehen den Kantonen hoheitlich zu. Daraus folgt, dass die Kantone Dritte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben hinzuziehen, in datenschutzrechtlicher Hinsicht beaufsichtigen müssen. Sie müssen sicherstellen, dass diese Dritten die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Ein geeignetes Mittel stellen regelmässige Kontrollen dar. <br /><br />Solche umfangreichen Kontrollen nehmen erhebliche personelle Ressourcen in Anspruch und verlangen ein grosses Fachwissen. Der Verein TerrAudit wird die interkantonale und behördenübergreifende Koordination dieser Kontrollen vornehmen und einen professionellen Dritten, ein spezialisiertes Revisionsunternehmen, damit beauftragen. Der Verein arbeitet dabei eng mit der gewählten Unternehmung zusammen und wird diese auch überwachen. <br /><br />Weitere Kantone, welche ihre Grundbuchdaten elektronisch zur Verfügung stellen, haben ihren Vereinsbeitritt bereits in Aussicht gestellt. </div>
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<br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-20549492877406218642016-06-16T21:03:00.001+02:002016-06-16T21:03:43.388+02:00Nationalrat will neue Vorschläge zum elektronischen Zugriff auf das Grundbuch<div style="text-align: justify;">
Der Nationalrat hat am 14. Juni 2016 (s. <a href="https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/20160614125047174194158159041_bsd123.aspx">SDA Mitteilung</a>) die Vorlage des Bundesrats zum elektronischen Zugriff auf das Grundbuch mit 146 zu 24 Stimmen bei 9 Enthaltungen zurückgewiesen. Der Bundesrat muss seine Vorschläge nun überarbeiten. Entgegen der Vorlage, welche zur Identifikation der Personen im Grundbuch die AHV-Versichertennummer vorgeschlagen hat, will der Nationalrat einen separaten Identifikator einführen. Im Zusammenhang mit Terravis (SIX Group) will der Nationalrat, dass die Führung des elektronischen Grundbuchs einer massgeblich vom Bund oder von den Kantonen kontrollierten öffentlich-rechtlichen Institution übertragen wird. Schliesslich verlangte der Nationalrat, dass der erweiterte Zugang von Anwältinnen und Anwälten zum Grundbuch wieder eingeschränkt wird. Die Vorlage geht nun an den Ständerat. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-2343288229450620612016-05-30T19:31:00.001+02:002016-05-30T19:31:32.325+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 27. Mai 2016 sind drei neue Artikel verfügbar. Unter Ziff. 5.10 findet sich neu ein Teil zu Einreichung, Aushändigung und Umbuchung von Papier-Schuldbriefen. Ziff. 5.11 enthält neu Fragen im Zusammenhang mit leeren Pfandstellen und vorbehaltenen Vorgängen. Ziff. 5.12 regelt sodann Tatbestände im Zusammenhang mit dem Verbot der Verpfändung von nichtverwertbaren Grundstücken. </div>
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<br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-18483407804413883472016-03-14T21:01:00.000+01:002016-03-14T21:01:05.100+01:00Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br /><br />Seit dem 14. März 2016 sind zwei neue Artikel verfügbar. Unter Ziff. 3.10 findet sich neu ein Teil zu Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang von Erschliessungsanlagen an die Einwohnergemeinde und Neueinreihung von Strassen. Ziff. 3.14 enthält neu Weisungen im Zusammenhang mit dem Trust. <br /><br /><b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-76172389380179088422015-09-11T18:25:00.000+02:002016-02-21T12:19:11.360+01:00Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches <a href="http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.html">Handbuch</a> für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen. <br />
<br />
Seit dem 10. September 2015 sind zwei neue Artikel verfügbar. Unter Ziff. 3.3.5 finden sich neu Weisungen zum güterrechtlichen Erwerb unter besonderer Berücksichtigung der Vorschlags- oder Gesamtgutszuweisung. Ziff. 3.12.5 enthält neu Weisungen zum "BewG" bzw. zur "Lex Koller". <br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-18126741670843394932015-07-17T18:02:00.001+02:002015-07-17T18:02:48.838+02:00Grundbuchämter des Kantons Bern – Weisung betreffend Belege für Rechtsgrundausweise<div style="text-align: justify;">
Die Grundbuchführung im Kanton Bern hat am 7. Juli 2015 eine Weisung betreffend Belege für Rechtsgrundausweise erlassen. <br /><br />Nach <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a62">Art. 62 Abs. 1 GBV</a> sind einfach-schriftliche Dokumente, welche Belege für Rechtsgrundausweise sind, im Original oder, sofern eine Behörde oder Urkundsperson zur Aufbewahrung des Originals verpflichtet ist, als beglaubigte Kopie einzureichen. Der Kanton Bern verlangt gestützt auf <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a42">Art. 42 GBV</a>, dass Anmeldungen an das Grundbuchamt entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch eingereicht werden (<a href="https://www.sta.be.ch/belex/d/2/215_321_6.html">Art. 7 Abs. 1 EGvV BE</a>). <br /><br />Zweck von <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a62">Art 62 Abs. 1 GBV</a> ist die Sicherstellung des Originals eines einfach-schriftlichen Dokumentes für den Streitfall. Besteht nun keine Aufbewahrungspflicht einer Behörde oder Urkundsperson, so kann bei einer wörtlichen Auslegung von <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a62">Art. 62 Abs. 1 GBV</a> keine beglaubigte Kopie dieses Dokumentes als Rechtsgrundausweis eingereicht werden, was eine elektronische Anmeldung des Geschäftes – aufgrund von <a href="https://www.sta.be.ch/belex/d/2/215_321_6.html">Art. 7 EGvV BE</a> - ausschliessen würde, weil gemischte Eingaben nicht zulässig sind. <br /><br />Mit dem Ziel, den schriftlichen (postalischen) und den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern gleichzustellen, hat die Grundbuchführung des Kantons Bern beschlossen, für Rechtsgrundausweise, die nicht in öffentlicher Urkunde zu erbringen sind, anstatt des Originals eines schriftlichen Dokumentes in allen Fällen auch eine beglaubigte Kopie des Originals zu akzeptieren. Analog oder elektronisch beglaubigte Kopien von einfach-schriftlichen Papierdokumenten (mit oder ohne nachgetragenen Unterschriftsbeglaubigungen) werden wie das Original behandelt. <br /><br />Die Grundbuchführung des Kantons Bern führt damit eine sehr wichtige Praxisänderung durch, welche auch für das Notariat von grundsätzlicher Bedeutung ist; ein eigentlicher Meilenstein in der Grundbuchführung. <br /><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-62701957047873825642015-06-30T20:15:00.001+02:002015-06-30T20:15:19.290+02:00VGer Kanton Bern 100.2013.247U: Abgrenzung des Privateigentums<div style="text-align: justify;">
Das Verwaltungsgericht (VGer) des Kantons Bern hatte im vorliegenden Fall (<a href="http://www.openjustitia.apps.be.ch/alfresco/extension/openjustitia/content/content.xhtml">Urteil 100.2013.247U vom 23. April 2015</a>) im Zusammenhang mit der Kostenverteilung im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen (insb. Ausgrabungsarbeiten einer Pfahlbauersiedlung) das Bestehen von privatem Grundeigentum zu beurteilen, da dieses eine Voraussetzung der Kostenbeteiligungspflicht (<a href="https://www.sta.be.ch/belex/d/4/426_41.html">Art. 24 Abs. 3 DPG</a>) ist (<a href="http://www.openjustitia.apps.be.ch/alfresco/extension/openjustitia/content/content.xhtml">E. 3.1 ff.</a>). <br /><br />Das fragliche Gebiet befindet sich im Uferbereich des Bielersees rund um die Bootshafenanlage von Täuffelen. Die Untersuchungen wurden zum grössten Teil auf dem Seeboden durchgeführt. Da die Grenze des fraglichen Grundstückes nicht entlang des Seeufers, sondern bis zu 40 Meter innerhalb der dargestellten Wasserfläche verläuft, führte das dazu, dass die meisten Grabungen auf der im Privateigentum stehenden Parzelle, unterhalb des Seespiegels erfolgten. <br /><br />Strittig war, ob vorliegend ein Eigentumsverlust infolge (dauerhafter) Überflutung (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a664">Art. 664 Abs. 1 ZGB</a>) vorliegt, welcher zu einer deutlich geringeren Kostenbeteiligung geführt hätte. Aus dem angeforderten Bericht des Amtes für Geoinformation des Kantons Bern (AGI) geht hervor, dass die heutige seeseitige Eigentumsgrenze der Parzelle, bereits im Zeitpunkt des Grundbucheintrags im Jahr 1880 nicht bzw. nur an wenigen Tagen im Jahr der natürlichen Grenze zwischen See und Ufer entsprach. Weiter ist den Ausführungen zu entnehmen, dass diese fragliche Zone zu früheren Zeiten landwirtschaftlich genutzt wurde und die Pfahlbauerbauten schon damals bekannt waren. Das Verwaltungsgericht hielt insbesondere deswegen fest, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die im Grundbuchplan eingetragenen Parzellengrenzen unrichtig seien und mithin in diesem Umfang kein Privateigentum gegeben sei. Die Gewässerhoheit des Kantons nach <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a664">Art. 664 Abs. 1 ZGB</a> bleibt indes auch bei dieser Sachlage bestehen. Der Kanton kann deshalb trotz Privateigentum am Seeboden Konzessionsgebühren für die Nutzung des Gewässers einfordern (<a href="http://www.openjustitia.apps.be.ch/alfresco/extension/openjustitia/content/content.xhtml">E. 3.8</a>). <br /><br />In der Folge kritisierte das Verwaltungsgericht andere Grundlagen der Kostenverteilung und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. <br /><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter </a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-30901256847433448722015-06-11T09:25:00.000+02:002015-06-14T12:45:44.842+02:00BGer 5A_657/2014: Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit<div style="text-align: justify;">
Das Bundesgericht hatte <a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/150427_5A_657-2014.html">im vorliegenden Fall</a> neben anderem insbesondere den Inhalt und den Umfang einer Dienstbarkeit zu prüfen. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Für die Ermittlung des Inhalts und des Umfangs einer Dienstbarkeit gibt <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a738">Art. 738 ZGB</a> eine Stufenordnung vor. Auszugehen ist dabei vom Grundbucheintrag; ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag unmissverständlich, so ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a738">Art. 738 Abs. 1 ZGB</a>). Ist der Wortlaut hingegen unklar, darf auf den Begründungsakt (Beleg) zurückgegriffen werden. Wenn auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig ist, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a738">Art. 738 Abs. 2 ZGB</a>). Zu berücksichtigen ist weiter, ob in Bezug auf den Vertragsschluss der auszulegenden Dienstbarkeit Parteiidentität herrscht. Sind es aber – wie im vorliegenden Fall – Dritte, die das belastete oder das berechtigte Grundstück erworben haben, so sind sie zu schützen, wenn sie sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen haben (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a973">Art. 973 Abs. 1 ZGB</a>).</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Erwerbsgrund war i.c. ein Dienstbarkeitsvertrag, der ein Recht zur ausschliesslichen Nutzung eines Parkplatzes in einer Tiefgarage zum Inhalt hatte. Die örtliche Lage des Parkplatzes wurde in einem Plan festgehalten. Danach hätte sich die Abstellfläche in der südwestlichen Ecke der Tiefgarage und damit ca. 5/6 auf dem belasteten und ca. 1/6 auf dem berechtigten Grundstück befunden. Die Garage wurde in der Folge in diesem Teil nicht auf das Nachbargrundstück gebaut. Die Beklagte (und Beschwerdeführerin) hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie unter anderem deshalb die Nutzung nicht (mehr) dulden muss.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit den nachfolgenden Erwägungen ab: Laut Grundbucheintrag besteht ein Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz. Da der Begründungsakt nur hinzugezogen werden darf, wenn der Wortlaut unklar ist (was vorliegend nicht der Fall ist), kommt der vertraglichen Umschreibung der Dienstbarkeit, die dem Eintrag im Grundbuch widerspricht, keine Bedeutung zu (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/150427_5A_657-2014.html">E. 6.1</a>). Gemäss Plan befindet sich der Autoabstellplatz in der südwestlichen Ecke der Tiefgarage. Mehr kann aus diesem nicht ableitet werden, da auch mit Bezug auf die farblichen Markierungen, wonach der Autoabstellplatz flächenmässig überwiegend auf dem berechtigten und nur zu einem kleinen Teil auf dem belasteten Grundstück liegt, das Prinzip des Vorrangs der Eintragung im Grundbuch vor dem Erwerbsgrund gilt (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/150427_5A_657-2014.html">E. 6.2</a>).</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-12343360855957446812015-04-25T13:50:00.000+02:002015-04-26T08:29:32.251+02:00Parlament: Motionen NR Egloff zum eGRIS (elektronisches Grundstücksinformationssystem)<div style="text-align: justify;">
Nationalrat Hans Egloff (SVP/ZH) hat am 20. März 2015 gleich drei Motionen (<a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153319">15.3319</a>; <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153320">15.3320</a>; <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153323">15.3323</a>) eingereicht. In der Sache geht es dabei um <a href="https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/grundbuch/egris.html">eGRIS (elektronisches Grundstückinformationssystem)</a>. Dieses ermöglicht den Informationsaustausch im Grundbuchwesen schweizweit mittels einer elektronischen Plattform. Das Bundesamt für Justiz arbeitet dazu – im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) – mit der SIX Group zusammen. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br />
Die <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153319">Motion 15.3319</a> mit dem Titel, "<i>Zugriffsverträge zu eGRIS strenger regeln</i>", verlangt vom Bundesrat Art. 28 GBV stärker einzugrenzen. Dabei soll insbesondere <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a28">Art. 28 Abs. 1 lit. c GBV</a> (Zugang für Rechtsanwälte zu den Daten, die sie zur Ausübung des Berufs benötigen) gestrichen werden. Nach der Vorstellung der Initianten, sollen alle Personen und Berufsgruppen, die nur punktuellen Zugang zum Grundbuch brauchen, Anfragen wie bis anhin via die Grundbuchämter tätigen und nicht von eGRIS profitieren können. <br />
<br />
Mit der <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153320">Motion 15.3320</a> – "<i>Gegen die schleichende Privatisierung des Grundbuchs</i>" – wird vom Bundesrat verlangt, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen und dafür zu sorgen, dass der Betrieb von eGRIS durch eine öffentlich-rechtliche oder eine unabhängige privatrechtliche Organisationsform mit Mehrheitsbeteiligung der Kantone erfolgt. <br />
<br />
Die dritte <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153323">Motion 15.3323</a> – "<i>Einsichtsrecht in Grundbuchabfragen via Terravis</i>" – verlang sodann vom Bundesrat, die <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/">Grundbuchverordnung</a> dahingehend anzupassen, dass den Grundeigentümern ein Einsichtsrecht in die Protokolle von eGRIS gewährt wird. Sie sollen damit die getätigten Abfragen überprüfen und allfällige Missbräuche der eGRIS-Aufsicht anzeigen können. <br />
<br />
Der Bundesrat hat zu allen drei Motionen noch keine Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt.<br />
<br />
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-11657245482178804472015-04-14T20:24:00.002+02:002015-04-15T22:03:30.850+02:00BGer 5A_240/2014: Kognition des Grundbuchverwalters<div style="text-align: justify;">
Das Bundesgericht hatte im Urteil <a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/141218_5A_240-2014.html">5A_240/2014</a> vom 18. Dezember 2014 zu prüfen ob ein Grundbuchverwalter eine Eintragung über eine Handänderung an Miteigentumsanteilen verweigern darf, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der andere Ehegatte zugestimmt hat. <br />
<br />
Herr X – in einem Scheidungsverfahren mit seiner Frau Y – liess seiner Tochter Z, obschon ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verboten wurde, über seinen Miteigentumsanteil (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a646">Art. 646 Abs. 3 ZGB</a>) zu verfügen, diesen als Erbvorbezug zukommen. <br />
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Das zuständige Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Dieser Entscheid wurde von der Tochter Z auf allen kantonalen Ebenen angefochten und schlussendlich mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht. Das Bundesgericht rief vorab die allgemeinen Grundsätze für den Eigentumserwerb in Erinnerung: die Eintragung im Grundbuch ist grundsätzlich konstitutives Erfordernis für den Eigentumserwerb im Immobiliarsachenrecht (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a656">Art. 656 Abs. 1 ZGB</a>); der Eigentumserwerb erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung des Eigentümers des Grundstücks (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a963">Art. 963 Abs. 1 ZGB</a>). Das Bundesgericht führte weiter aus, dass sich die Kognition des Grundbuchverwalters daher auf eine rein formelle Prüfung beschränke, es sei denn, ein allfälliger materieller Mangel sei geradezu offensichtlich. Eine weitergehende materielle Beurteilung des Erwerbstitels durch den Grundbuchverwalter sei unzulässig. Gestützt auf <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a965">Art. 965 ZGB</a> und die <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a46">Art. 46 Abs. 1</a>; <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a47">47 Abs. 1</a>; <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a51">51 Abs. 2</a>; <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a83">83 Abs. 2 lit. c</a>; <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111142/index.html#a87">87 GBV</a> hat der Grundbuchverwalter die Verfügungsbefugnis der beteiligten Personen zu prüfen. Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so muss der Grundbuchverwalter die Anmeldung abweisen (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a966">Art. 966 Abs. 1 ZGB</a>). Gemäss <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a201">Art. 201 Abs. 2 ZGB</a> darf unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bei Miteigentum der Ehegatten keiner ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass diese Bestimmung nur die Verfügungsmacht betreffe, nicht jedoch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft. Daraus folge, dass der Vertrag ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht etwa nichtig, sondern nur nicht eintragungsfähig sei. Das Bundes-gericht hat in der Folge klargestellt, dass es die beschränkte Kognition des Grundbuchverwalters nicht erlaubt, die Frage zu klären, ob bei der Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch in einem hängigen Scheidungsverfahren die Zustimmung eines Ehegatten zur Übertragung von gemeinsamem Miteigentum noch notwendig sei. Das Bundesgericht wies gestützt darauf die Beschwerde ab.<br />
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<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-40723239232933189462015-03-08T11:26:00.000+01:002015-03-08T11:26:37.607+01:00BGer 5A_502/2014: Einsicht in Grundbuchbelege<div style="text-align: justify;">
Das Bundesgericht hatte im Urteil <a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/150202_5A_502-2014.html">5A_502/2014</a> vom 02. Februar 2015 zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Recht zur Einsicht in den Grundstückkaufvertrag zwischen ihrem Bruder und der X AG hinsichtlich des Kaufpreises und der Zahlungsmodalitäten zusteht. <br /><br />Die Beschwerdeführerin ersuchte das zuständige Grundbuchamt um Einsicht. Ihr Gesuch begründete sie damit, das fragliche Grundstück habe zur Hinterlassenschaft ihres Vaters gehört und sei mit partiellem Erbteilungsvertrag gegen Anrechnung eines von einem Dritten (Y AG) offerierten Kaufpreises an ihren Bruder übertragen worden. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihr Bruder das schon in diesem Zeitpunkt vorgelegene, bessere Angebot der X AG vorenthalten habe, um mit einem nachfolgenden Weiterverkauf Gewinn zu erzielen. Das Grundbuchamt wies das Gesuch um Einsicht in den Kaufvertrag ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Beschwerden wurden abgewiesen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. <br /><br />Das Verwaltungsgericht verneinte ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme. Es begründete dies damit, das Einsichtsbegehren diene nicht der Bezifferung oder Substantiierung erbrechtlicher Ansprüche, da insbesondere auch kein Vorkaufs- oder Gewinnanteilsrecht vereinbar worden sei. Demgegenüber hätten der Bruder und die X an der Geheimhaltung des Kaufpreises ein gewichtiges Interesse. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid dafür, dass die Einsichtnahme in den Kaufvertrag geeignet sei, die Höhe des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen und es nicht kategorisch ausgeschlossen sei auch Aufschluss über die zeitlichen Abläufe zu gewinnen. Es bestätigte das schutzwürdige Interesse. Es gehe dabei nämlich nicht darum, ob der Erbteilungsvertrag gehörig erfüllt wurde, vielmehr gehe es um die Umstände, die zum Abschluss dieses partiellen Erbteilungsvertrags geführt haben. Sollte sich nämlich herausstellen, dass der Erbteilungsvertrag nicht unter Zugrundelegung des Höchstgebots (wie von den Parteien vorgesehen) abgeschlossen wurde, weil dieser Umstand verheimlicht wurde, so könnte dies allenfalls die Wirksamkeit des Erbteilungsvertrags beeinträchtigen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass angesichts dessen das Interesse des Bruders und der X AG gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin nicht als vorzugswürdig erscheint und hiess die Beschwerde gut. <br /><br /><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Adrian Mühlematter</a></div>
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