tag:blogger.com,1999:blog-48858125378743113772024-02-25T22:13:51.447+01:00LawBlogSwitzerland.chSchweizerisches Daten-, Technologie- und Cybersecurity-Recht für Praktiker. Neuigkeiten aus dem juristischen Berufsalltag von Rechtsanwälten und Datenschutzexperten.20130202http://www.blogger.com/profile/14467798160923821135noreply@blogger.comBlogger4125tag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-82054939676107364082017-02-02T17:39:00.001+01:002017-02-02T17:47:54.933+01:00BGer 4A_465/2016: Die Behandlung des MwSt-Zuschlags bei der Parteientschädigung<div style="text-align: justify;">
Gem. <a href="https://www.gesetzessammlung.sg.ch/frontend/versions/822">Art. 29 HonO/SG</a> wird die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Barauslagen hinzugerechnet. Diese Norm ist grundsätzlich bundesrechtskonform. <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20063298/index.html#a12">Art. 12 Abs. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3)</a> legt dies auch für das bundesgerichtliche Verfahren so fest.<br />
<br />
Das <a href="http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2016/Entscheide_4A_2016/4A.465__2016.html">Bundesgericht</a> betrachtete es aber als willkürliche Anwendung von <a href="https://www.gesetzessammlung.sg.ch/frontend/versions/822">Art. 29 HonO/SG</a>, wenn mit der Parteientschädigung die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird, obwohl die obsiegende Partei durch diese Kosten aufgrund des Vorsteuerabzugs nicht belastet wird. Der Sinn der Bestimmung könne nicht sein, dass solche Kosten zugesprochen werden, obwohl sie nicht entstehen bzw. die betreffende Partei wirtschaftlich nicht belasten, da sie von deren eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug gebracht werden können (<a href="http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2016/Entscheide_4A_2016/4A.465__2016.html">Erw. 3.2.3</a>).<br />
<br />
Dies bedeutet, dass künftig einer obsiegenden Partei der Mehrwertsteuerzuschlag verwehrt wird, wenn diese selbst mehrwertsteuerpflichtig ist. Künftig wird somit der mehrwertsteuerpflichtige Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens bei der Erledigung des Inkassos die Mehrwertsteuer dem eigenen Klienten in Rechnung stellen müssen. Dieser kann darauf dann den Vorsteuerabzug geltend machen.<br />
<br />
<b><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Andreas Dudli </a></b></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-49123924169222928162013-08-19T06:53:00.000+02:002013-08-19T06:53:33.991+02:00Stellen angefallene Anwaltskosten einen Schaden dar? (Entscheid des Handelsgerichts Zürich HG120116 in der NZZ vom 14. August 2013)<div style="text-align: justify;">
Für entstandene Anwaltskosten in einem Baubewilligungsverfahren wurde vor dem Handelsgericht Zürich gegen die Telekommunikationsunternehmen Sunrise eine Schadenersatzklage eingereicht. Das Gericht kam zum Schluss, dass Sunrise sich nicht widerrechtlich gegen den Rekurs gewehrt hatte und wies die Klage ab:</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
In einem sehr aufwendigen Verfahren über mehrere Instanzen um eine Baubewilligung sind einem Druckmesstechnik-Unternehmen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 186‘182.20 angefallen. Sunrise wollte im Quartier, wo das Druckmesstechnik-Unternehmen ihre Produkte herstellt, eine Mobilfunkantenne aufstellen. Nachdem die Stadt Winterthur die Bewilligung erteilt hatte, wurde diese angefochten. Das Druckmesstechnik-Unternehmen war der Ansicht, dass die Strahlungsemissionen der Antenne die Herstellung ihrer hochsensiblen Produkte beeinträchtigen würde. Es stützte seine Forderung einerseits auf <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a41">Art. 41 OR</a>, da Sunrise ihm widerrechtlich einen Schaden zugeführt habe, und andererseits brachte es vor, das Telekommunikationsunternehmen habe gegen <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a2">Treu und Glauben</a> verstossen, weil durch das geplante Projekt die Funktionsfähigkeit des nachbarschaftlichen Verhältnisses verletzt werde. Zudem habe Sunrise das Baugesuch eingereicht im Wissen, dass ähnliche Vorhaben von Orange bereits gescheitert seien. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Das Handelsgericht lehnte diese Argumentation ab. Es sei nicht undenkbar, dass Zivil- und Verwaltungsverfahren eine Schadenersatzpflicht auslösen können. Allerdings sei jeder Bürger befugt den behördlichen Schutz anzurufen, sprich den Rechtsweg zu beschreiten. Es gäbe im vorliegenden Verfahren keine Hinweise, dass Sunrise mit der Einreichung ihres Baugesuches und der anschliessenden Verteidigung vor den verschiedenen Instanzen widerrechtlich gehandelt habe. Der bisherige Verlauf des Verfahrens habe gezeigt, dass der Standpunkt von Sunrise nicht aussichtslos sei, da sie vor zwei Instanzen obsiegt habe. Ihr Verhalten sei daher nicht rechtswidrig und sie sei damit auch nicht schadenersatzpflichtig. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
<a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Rouven Brigger</a></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-83865817320387472912013-08-14T06:54:00.000+02:002013-08-14T14:08:03.616+02:00Gastbeitrag: Ein bernischer Rechtsanwalt in Brasilien<div style="text-align: justify;">
Der Gastautor schildert seine Erfahrungen als schweizerischer Rechtsanwalt in Brasilien:<br />
<br />
Ungeachtet der hohen Hürden zur Erlangung des schweizerischen Anwaltspatents, sind in der Schweiz verhältnismässig wenig Tätigkeiten dem Anwaltsmonopol unterstellt. So ist grundsätzlich nur die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Zivilgericht (mit Ausnahmen) sowie die Verteidigung strafrechtlich beschuldigter Personen (teilweise mit Ausnahme von Übertretungsverfahren) den im kantonalen Register eingetragenen Anwälten vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit a. <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061121/index.html">ZPO</a> und Art. 127 Abs. 5 <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html">StPO</a>). Im Verwaltungsverfahren gilt bis vor Bundesgericht kein Anwaltsmonopol (Art. 40 Abs. 1 <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010204/index.html">BGG</a>). </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Anders in Brasilien, wo kaum ein Vertrag ohne Anwalt unterschrieben wird und sich wohl sämtliche Unternehmen arbeitsrechtlichen Klagen konfrontiert sehen. Obwohl Brasilien, ähnlich wie die Schweiz, <a href="http://www.bgfa.ch/scripts/getfile?id=1138">ca. 1‘040</a> Einwohner pro Anwalt hat, wird man in Brasiliens Grossstädten das Gefühl nicht los, es gäbe ebenso viele Anwaltskanzleien wie Restaurants. Mit ein Grund dafür mag sein, dass in Brasilien - im Gegensatz zur Schweiz - bereits die Rechtsberatung den Anwälten vorbehalten ist und der Anwaltsaufsicht untersteht. In der Schweiz ist die Rechtsberatung bisher nicht geregelt. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Wie die Schweiz, versucht auch Brasilien seinen Anwaltsstand zu schützen. Das schweizerische Anwaltspatent berechtigt in Brasilien grundsätzlich weder zur Ausübung des Anwaltsberufs noch zur Rechtsberatung. Hingegen hat Brasilien am 13. März 2000 die <a href="http://www.oab.org.br/ari/files/provimento91-2000.pdf">Verordnung Nr. 91/2000</a> erlassen, welche es einem ausländischen Anwalt ermöglicht, sich als „Berater für ausländisches Recht“ (Consultor em Direito Estrangeiro) in ein brasilianisches Anwaltsregister einzutragen. Wer dies will, muss: eine brasilianische Aufenthaltsbewilligung besitzen; im Heimatland zur Ausübung der Anwaltstätigkeit zugelassen sein; den Beweis guter Führung und Reputation erbringen können (attestiert und unterschrieben durch die Heimat-Anwaltskammer und drei brasilianische Anwälte); beweisen, keine Disziplinarsanktionen erlitten zu haben (Bestätigung der Anwaltskammer); beweisen, im Heimatland, sowie am Ort, an welchem der Antragsteller als Rechtsberater tätig zu sein gedenkt, nie strafrechtlich verurteilt worden zu sein; beweisen, dass ein brasilianischer Anwalt ebenfalls die Möglichkeit hätte, im Heimatland des Antragstellers die Tätigkeit der Rechtsberatung auszuüben (Reziprozität). </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Die Anforderungen zur Eintragung als „Berater für ausländisches Recht“ ins brasilianische Anwaltsregister im Einzelnen (<a href="http://www.oab.org.br/ari/files/provimento91-2000.pdf">Verordnung Nr. 91/2000</a>): </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Aufenthaltsbewilligung: Der Ausländer resp. sein zukünftiger Arbeitgeber müssen den Beweis erbringen, dass es keinen mindestens gleichqualifizierten Brasilianer für diese Position gibt. Mit anderen Worten, der Arbeitgeber muss belegen, dass er auf genau diesen Ausländer angewiesen ist, wobei der Ausländer mindestens ein Jahr auf dem akademischen Beruf gearbeitet haben und über ein Nachdiplomstudium mit mindestens 360 Stunden oder einen entsprechenden Masteranschluss verfügen muss. Sämtliche eingereichten Unterlagen sind vom brasilianischen Konsulat zu beglaubigen und von einem in Brasilien vereidigten Übersetzer ins Portugiesische zu übersetzen (<a href="http://portal.mte.gov.br/data/files/FF8080812BA5F4B7012BA738E7092751/rn_20081016_80.pdf">Normativer Beschluss Nr. 80</a>, <a href="https://www.google.com.br/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCsQFjAA&url=http%3A%2F%2Fportal.mte.gov.br%2Flumis%2Fportal%2Ffile%2FfileDownload.jsp%3FfileId%3D8A7C816A350AC882013510DE9B1A6DEF&ei=KJwHUujOMOTS2gXzmIGIAQ&usg=AFQjCNHCjFiDFvGsv5bsc-1VQZEr-viAPg&sig2=jiVGae1mwZURujBAVgdurQ">Anleitung</a>). Das Antragsverfahren dauert gemäss offiziellen Angaben ca. einen Monat, was in der Praxis jedoch Wunschdenken ist! Nach Publikation der Aufenthaltsbewilligung kann der Ausländer auf dem brasilianischen Konsulat sein Arbeitsvisum abholen und in Brasilien als Arbeiter einreisen. Erst dann ist er berechtigt, bei der OAB die Eintragung als "Berater für ausländisches Rechts“ zu beantragen. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Anwaltspatent, gute Führung und Reputation, kein Disziplinar- oder Strafregistereintrag: Der Beweis über ein Anwaltspatent und einen tadellosen Leumund zu verfügen kann mit den üblichen Bescheinigungen erbracht werden. Wobei das Beschaffen sämtlicher Bestätigungen, Beglaubigungen, Apostillen und Übersetzungen ins Geld geht. </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Beweis der Reziprozität mit der Schweiz: Ein ausländischer Nicht-EU/EFTA-Anwalt kann sich weder in ein kantonales Anwaltsregister noch in eine „Anwaltsliste gemäss Art. 28 <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994700/index.html">BGFA</a>“ eintragen und ein Register für Rechtsberater gibt es in der Schweiz nicht. Besteht somit keine Reziprozität? Doch! Einem brasilianischen Anwalt ist es in der Schweiz sogar ohne Eintragung möglich, als Rechtsberater für ausländisches Recht tätig zu sein. In den nicht dem Anwaltsmonopol unterstellten Angelegenheiten ist er zudem grundsätzlich berechtigt, Parteien vor Schweizer Gerichtsbehörden zu vertreten.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Bleibt damit nur noch vor der brasilianischen Anwaltskammer den Eid abzulegen, „ausschliesslich im Recht des Landes des Anwaltspatents Rechtsberatung zu erteilen, mit Würde und Unabhängigkeit zu handeln, die Ethik sowie die beruflichen Pflichten und Befugnisse zu befolgen, und die Verfassung, das Recht des demokratischen Staates von Brasilien und die Menschenrechte zu beachten“.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Michaël C. Duc </div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div style="text-align: justify;">
Der Gastautor ist ehemaliger Spitzensportler und Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Sportrecht. Er hat an den Universitäten Bern und Zürich Jura (mit Zusatzausbildung (CAS) im Sportrecht) studiert und in der Hauptstadt das Rechtsanwaltspatent erlangt. Nach seiner Tätigkeit in einem bernischen Advokaturbüro (Tätigkeitsschwerpunkte im allgemeinen Zivilrecht und Ausländerrecht) ist der Gastautor heute bei der Anwaltskanzlei <a href="http://tetto.adv.br/en/">Tetto, Macedo, Mees & Tisi Advogados</a> im Süden Brasiliens (Curitiba) als Rechtsberater für Schweizer- und Sportrecht tätig. Zusätzlich ist er als „Berater für ausländisches Recht“ bei der Brasilianischen Anwaltskammer (OAB) eingetragen und Präsident der Schweizerischen-Brasilianischen Anwaltsassoziation.</div>
<div style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4885812537874311377.post-40490064647255522932013-06-13T07:03:00.002+02:002013-06-14T08:49:22.317+02:00Die Erwähnung des Weisungsscheins des Friedensrichters stellt keine Sorgfaltspflichtsverletzung des Anwalts dar, wenn deswegen die Prozesskosten höher ausfallen (BGE 4A_573/2012)<span style="text-align: justify;">Ein Klient ist gegen seinen Anwalt vorgegangen,
weil dieser angeblich aufgrund eines Anwaltsfehlers unnötige Prozesskosten in
der Höhe von CHF 36‘500.00 verursacht hat.</span><br />
<div class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<br />
<span lang="DE-CH">Ausgangslage war ein Prozess vor dem Zürcher
Handelsgericht. Der mandatierte Anwalt hatte für seinen Klienten eine Stufenklage
eingereicht mit dem Begehren „<em>die Beklagte (X AG) habe dem Kläger Schadenersatz
in noch abschliessend zu beziffernder, den Betrag von CHF 8'000.00
übersteigender Höhe, aus Vermögensverwaltungsauftrag zu bezahlen</em>“. </span><span lang="DE-CH">In der Begründung der Klageschrift wurde ausgeführt, dass in diesem Stadium des Verfahrens der Streitwert vorerst mit
"<i>CHF 8'000.00 übersteigend</i>" beziffert werde, wobei
die Weisung des Friedensrichters den Passus enthalte, dass der Rechtsanwalt des
Klägers einen Streitwert von "<em>CHF 200'000.00 übersteigend</em>" beziffere. Das
Handelsgericht hat daraufhin die Prozesskosten auf der Basis von CHF 200‘000.00
festgelegt. </span><span lang="DE-CH">Nach Auffassung des Mandanten, habe dessen Anwalt einen Fehler begangen, indem er in der Begründung auf den Streitwert von CHF 200‘000.00
hingewiesen habe. Infolgedessen habe der Anwalt die Prozesskosten zurückzuerstatten. </span><span lang="DE-CH">Sowohl die erste Instanz als auch das
Obergericht wiesen die Klage gegen den Anwalt ab.</span></div>
<div class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<span lang="DE-CH"><a href="http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2012/Entscheide_4A_2012/4A.573__2012.html">Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.</a></span></div>
<div class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<span lang="DE-CH">Der Beschwerdeführer rügte auch vor Bundesgericht, dass sein Anwalt in der Klage vor dem
Handelsgereicht auf den Weisungsschein des Friedensgerichts hingewiesen,
bzw. den Streitwert sorgfaltswidrig angegeben habe (CHF 200'000.00). Dadurch seien unnötige Prozesskosten entstanden. Diese habe der ehemalige Anwalt zu übernehmen. Ferner rügte der Beschwerdeführer eine falsche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, weil er die damalige Klageschrift
vom Anwalt (entgegen der Feststellungen der Vorinstanz) nicht unkommentiert zur
Kenntnis genommen habe und sich erst recht nicht ausdrücklich damit einverstanden
erklärte; in Wahrheit habe der Beschwerdeführer seinem seinerzeitigen Anwalt mitgeteilt, dieser solle den
Streitwert als CHF 8'000.00 übersteigend
angeben. Den Teilsatz mit
dem Weisungsschein und den CHF 200'000.00 habe der Anwalt eigenmächtig hinzugefügt. </span><span lang="DE-CH">Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, der
Hinweis auf den Weissungsschein sei eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seines ehemaligen Anwalts. Diesem hätte es klar sein sollen, dass das
Gericht auf die höhere Angabe abstellen werde. <o:p></o:p></span></div>
<div class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<span lang="DE-CH">Das Bundesgericht führte aus, dass im Rahmen der seinerzeitigen Stufenklage kein abschliessend beziffertes
Rechtsbegehren gestellt habe werden können. Daher habe das Handelsgericht nach dem
alten Verfahrensrecht auch nicht auf die angegeben CHF
8'000.00 abstellen, sondern den
Streitwert frei festlegen können. Der Hinweis, dass der Streitwert wegen der
Weisung des Friedensrichters auf CHF 200'000.00 festgesetzt worden sei, sei
nicht schlüssig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Handelsgericht den
Streitwert von CHF 200'000.00 auch ohne die Erwähnung der Weisung des
Friedensrichters erkannt hätte. Dieser Weisungsschein musste nämlich beim
Handelsgericht eingereicht werden, um den Rechtsstreit anhängig zu machen. Es
kann daher keine Sorgfaltspflichtverletzung im Verhalten des Anwalts gesehen
werden.<o:p></o:p></span></div>
<div class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<br /></div>
<div class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<span lang="DE-CH"><a href="http://www.lawblogswitzerland.ch/p/blog-page.html">Rouven Brigger</a></span></div>
<div class="blogger-post-footer">http://www.lawblogswitzerland.ch</div>LawBlogSwitzerlandhttp://www.blogger.com/profile/06606732453370422114noreply@blogger.com