16.12.2018

BGer 6B_598/2018: Drogenschnelltests dürfen im Strassenverkehr durch die Polizei angeordnet werden

Allgemein bekannt ist die Befugnis der Polizei, dass sie bei Verkehrskontrollen zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit einen Alkoholtest durchführen darf. Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 nun entschieden, dass diese Befugnis auch die Anordnung eines Drogenschnelltest beinhaltet.

Ein Beschuldigter machte geltend, dass für die Anordnung nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Das Bundesgericht führte aus, dass die Polizei im Bereich des SVG sowohl Sicherheits- und Verkehrspolizei als auch Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO sei. Daher müsse im Rahmen der Kontrolltätigkeit auch nicht die Hürde eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sein (Erw. 3.4). Begründet wird dies damit, dass mit den Kontrollen auch generalpräventive Motive verfolgt werden und dass unter Beizug der Materialien der Gesetzgebung klar sei, dass der Gesetzgeber die Fahrunfähigkeit infolge Betäubungs- oder Arzneimittel grundsätzlich der Fahrunfähigkeit infolge Alkoholkonsums gleichstellen wollte (Erw. 3.5). Zur Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen gemäss Rechtsprechung bereits geringe Anzeichen, z.B. ein blasser Teint oder wässrige Augen.

Andreas Dudli
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Maira Gall