31.10.2017

BGer 6B_32/2017: Die Protokollierung mit technischen Hilfsmitteln im Strafprozess

Das Kantonsgericht Nidwalden (erste Instanz) erstellte von der Verhandlung eines Strafverfahrens eine Tonaufnahme gem. Art. 76 Abs. 4 StPO. Anstelle eines schriftlichen Verhandlungsprotokolls wurde eine zusammenfassende Übersicht über den Verhandlungsverlauf erstellt. Das Obergericht des Kantons Nidwalden wie auch Bundesgericht kamen zum Schluss, dass das Kantonsgericht dadurch die Protokollierungsvorschriften verletzt hat. Daran ändere nichts, dass eine akustische Aufzeichnung vorliege. Art. 76 Abs. 4 SPO sei unzweifelhaft so zu verstehen, dass eine Aufnahme mit technischen Hilfsmitteln nur ergänzender Natur sei (Erw. 9.1).

Das Bundesgericht hielt fest, dass Protokollierungsvorschriften zwingend seien und die Gültigkeit des Protokolls und der Verwertbarkeit von Aussagen davon abhänge. In vorliegendem Fall, wo bei einer Verfahrensdauer von 12,5 Verhandlungstagen eine Aufzeichnung auf Tonträger vorliege, die zudem mittels erwähnter "zusammenfassender Übersicht" strukturiert sei, sei die Sache aber nicht mit einer Situation vergleichbar, wo kein Protokoll vorliege. Einer Rechtsmittelinstanz sei es auf diese Weise möglich, eine angefochtene Entscheidung zu überprüfen (Erw. 9.2).

Die Vorinstanz wurde angewiesen, seinerseits das Kantonsgericht anzuweisen, von der Tonaufzeichnung eine Abschrift zu erstellen und nach Eingang derselben das Berufungsverfahren fortzusetzen.

Andreas Dudli
© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall